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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_113/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Kosovare; 1972) reiste erstmals im Frühjahr 2003 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und lernte eine Schweizerin kennen, welche er nach seinem zweiten Aufenthalt als Tourist im Dezember 2004 ehelichte. In der Folge erhielt er die Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 9. Juni 2011 geschieden. Am 4. Oktober 2012 heiratete A.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, mit welcher er drei Kinder (1998, 2002, 2005) hat. Das Amt für Migration widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies das Gesuch vom 10. Dezember 2012 um Familiennachzug ab. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2015 ab. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. 
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sein im Kosovo während seiner Schweizer Ehe geborenes Kind gegenüber den schweizerischen Behörden verschwiegen und mit seiner Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt habe.  
 
2.2. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1). Zwar obliegt es primär den Behörden entsprechende Fragen zu stellen (dazu Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.H.). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt indes dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2) - so etwa bei Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte (Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.H.). Dies trifft - wie die Vorinstanz ausführlich dargestellt hat und worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im vorliegenden Fall zu. Diesbezüglich ist sein Einwand, dass er nie nach seinem dritten Kind befragt wurde, unbehelflich: Da Partner oder Kinder im Ausland früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben können, sind die Migrationsbehörden über diese Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären (Urteil 2C_915/2011 vom 24. April 2012 E. 3.2). Schliesslich ist auch nicht gewiss, dass der Beschwerdeführer - wie er vorgibt - eine Bewilligung erhalten hätte, wenn er die Tatsachen korrekt gemeldet hätte (dazu Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 5.3 m.H.).  
 
2.3. In Bezug auf die Scheinehe gilt folgendes: Ob eine Ehe geschlossen wurde bzw. ob diese bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen verschiedene Umstände (Urteil 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 4.1). Die Vorinstanz hat diese und die dagegen sprechenden Argumente detailliert und begründet dargestellt (einerseits: kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn er nicht geheiratet hätte, Ablauf der Trennung einer stabilen Familiengemeinschaft und "Wieder"verheiratung [Lebensgemeinschaft (Ehe nach Brauch), Trennung, Verheiratung mit einer Schweizerin, Scheidung, Heirat mit seiner früheren Partnerin und Mutter seiner Kinder], Widersprüche in den Aussagen der Ehepartner, die Fortführung der Beziehung zur "ersten" und jetzigen Ehefrau, Zeugung des dritten Kindes kurz vor seiner Heirat mit der Schweizer Ehefrau, die behauptete plötzliche Annäherung; andererseits: prägende Jahre in seiner Heimat [31 Jahre]; späte Einreise; sein elfjähriger Aufenthalt, der allerdings auf einer Täuschung der Behörden beruht; nicht straffällig und unterstützungsbedürftig; seine Ehefrau und seine Kinder leben in seiner Heimat, insofern besteht eine soziales Netz; mehrmals pro Jahr Ferien in seiner Heimat).  
Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei, er stellt indes nur seine Sicht der Dinge dar. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Dass die wirtschaftlichen Aussichten in Kosovo allenfalls schwieriger sind als in der Schweiz, hätte der Beschwerdeführer zuvor bedenken müssen (vgl. Urteil 2C_224/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4). 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass