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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_576/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Mittner + Partner Treuhand Beratung Revision, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 - 4. Quartal 2008; Ermessenseinschätzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die X.________ (hiernach: X.________ AG) betreibt einen Steinbruch in U.________. In den Jahren 2005 bis 2008 betrieb die Gesellschaft daneben ein Baugeschäft. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte im Juli 2010 bei der X.________ AG eine Kontrolle durch, welche sich auf die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2008 bezog. Dabei stellte sie verschiedene Mängel in der Buchhaltung fest. Ferner kam sie zum Schluss, dass die produktiven Löhne für den Geschäftsbereich "Baugeschäft" die Erfahrungszahlen massiv überstiegen, was zu tiefe Verrechnungspreise an die nahestehende Baugesellschaft Y.________ indiziere. Zudem bemängelte sie zu tiefe Privatanteile und unberechtigterweise geltend gemachte Vorsteuern. 
 
B.   
Mit Einschätzungsmitteilung vom 22. Dezember 2010 forderte die ESTV für die Abrechungsperioden vom 1. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2008 Mehrwertsteuern im Betrag von insgesamt Fr. 145'640.-- zuzüglich Verzugszinsen ab 31. August 2007 nach. Auf Einsprache hin reduzierte die ESTV die Steuernachforderung auf Fr. 50'691.--, wobei sie verschiedene Korrekturen zugunsten der Steuerpflichtigen zuliess (Entscheid vom 9. April 2014). Von diesem Betrag entfielen Fr. 44'431.-- auf ermessensweise aufgerechnete Umsätze. Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2015 beantragt die X.________ AG die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das Bundesverwaltungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet, beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Mehrwertsteuer ist zulässig (Art. 82 f., 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.   
Am 1. Januar 2010 trat das neue Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft. Dessen Verfahrensbestimmungen finden auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Vorliegend finden daher in materieller Hinsicht noch das alte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen Anwendung. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen sind mehrwertsteuerliche Nachbelastungen, welche die Kontrollperiode von Anfang 2005 bis Ende 2008 betreffen. 
 
3.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht gemäss Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommen sind.  
 
3.2. Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer bei Lieferungen und Dienstleistungen ist das Entgelt. Dazu gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahe stehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).  
 
3.3. Im Mehrwertsteuerrecht gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV unaufgefordert innert der gesetzlichen Frist in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen (Art. 46 aMWSTG). Gemäss Art. 58 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.  
 
3.4. Wenn der Steuerpflichtige seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nachgekommen ist oder sich aus seinen Geschäftsbüchern und Unterlagen die für die Bestimmung der Steuer massgebenden Einzelheiten nicht ergeben oder wenn die Buchhaltung aus anderen (formellen) Gründen keine Gewähr für die Richtigkeit bietet, ist die ESTV nach Art. 60 aMWSTG berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der steuerbaren Umsätze sowie der Steuer und der Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen (sog. Ermessenseinschätzung) vorzunehmen. Aus welchen Gründen die Aufzeichnungen unvollständig oder unzuverlässig sind, spielt dabei keine Rolle (Urteil 2C_812/2013 / 2C_813/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1). Art. 60 aMWSTG schreibt eine Ermessenseinschätzung auch vor, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse - selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen - mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Urteil 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der ESTV erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (SCHÄRER/ BRUNNER, Verfahrensfragen bei der Mehrwertsteuer - und ihre Bedeutung für die Steuerpflichtigen, StR 64/2009, S. 169 ff., 183 mit Hinweisen).  
In beiden Tatbestandsvarianten von Art. 60 aMWSTG hat die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnisse der wirklichen Situation möglichst nahe kommen (Urteil 2C_41/2013 vom 16. Mai 2013 E. 3.1). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Mehrwertsteuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteil 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2). 
 
3.5. Im Fall einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG), ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung gegeben sind. Trifft dies zu, kann alsdann ebenso mit voller Kognition geprüft werden, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat, indem sie sich auf eine Vorgehensweise festgelegt hat, die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, anerkanntermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (Urteil 2C_812/2013 / 2C_813/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
Die eigentliche Bewertung oder Schätzung, die aufgrund dieser Methoden vorzunehmen ist, gehört zu den Tatfragen, was eine Prüfung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zulässt (Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.2). Infolgedessen prüft das Bundesgericht das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, d.h. auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (zur Beweisführungslast, Beweiswürdigung, Beweislast und Normentheorie, welche Art. 8 ZGB verdeutlicht, Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen seien nicht gegeben. Sie ist der Auffassung, es lägen keine Verstösse vor, welche die Ablehnung der Buchhaltung durch die ESTV für den Geschäftsbereich "Baugeschäft" rechtfertigen würden. Zudem seien die gegenüber der nahestehenden Baugesellschaft erbrachten Leistungen nach Massgabe des Drittpreises vorgenommen worden und der daraus erzielte steuerbare Umsatz ordentlich abgerechnet und versteuert worden.  
 
4.2. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 Verrechnungsgeschäfte vorgenommen hat, bei welchen - im Widerspruch zu den Vorgaben der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" - anstelle des vollen Entgelts lediglich der Differenzbetrag verbucht worden sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin WIR-Checks direkt auf Lieferanten ausstellen lassen und damit ihre Kreditorenrechnungen beglichen, ohne das entsprechende Entgelt als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verbuchen. Ferner habe in Zusammenhang mit dem Grossauftrag mit einer nahesteheden Baugesellschaft in den Jahren 2004 bis 2006 ("Überbauung Y.________") die vollständige Erfassung der Umsätze nicht überprüft werden können, da namentlich keine Detailabrechnung des gesamten Auftrags vorgelegt und Transaktionen ohne belegmässigen Nachweis verbucht worden seien. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen produktiven Löhne in den Jahren 2005 bis 2007 im Vergleich zu den erwirtschafteten Erträgen aus dem Baubereich einen von der branchenüblichen Vergleichszahl massiv abweichenden Wert aufweisen.  
Angesichts dieser Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum in mehrfacher Hinsicht gegen die geltenden Buchführungsvorschriften verstossen habe und mehrwertsteuerlich relevante Umsätze nicht verbucht worden seien, so dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung erfüllt gewesen seien. 
 
 
4.3.  
 
4.3.1. In ihrer Eingabe versucht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die aufgeführten Verstösse zu relativieren. Mit Bezug auf das Fehlen einer Detailabrechnung für den Grossauftrag mit der nahestehenden Baugesellschaft ("Überbauung Y.________") verweist sie auf die von ihr eingereichten Unterlagen zu Bilanz und Erfolgsrechnung. Diese Unterlagen ersetzen jedoch nicht die Gesamtabrechnung für den Auftrag. Trotz Aufforderung vonseiten der ESTV legte ihr die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder die betreffende Gesamtabrechnung, auf welche - gemäss Vorinstanz - in der Rechnung vom 28. Dezember 2006 verwiesen wird, noch eine Kopie der Schätzung der Gebäudeversicherung vor. Wie die Vorinstanz richtig festhält, war es der ESTV aufgrund der fehlenden Bauabrechnung sowie der nicht erhältlichen Unterlagen zur Gebäudeschätzung nicht möglich, die Erfassung der Umsätze zu prüfen. Im Übrigen führte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht nur das Fehlen einer Detailabrechnung für den Grossauftrag mit der nahestehenden Baugesellschaft zur Ablehnung der Buchhaltung durch die ESTV, sondern weitere Verstösse gegen die Buchführungsvorschriften, namentlich die Verbuchung der Verrechnungsgeschäfte und WIR-Zahlungen.  
 
4.3.2. Unbeachtlich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Verwendung der WIR-Checks, wonach sich die direkte Verrechnung der WIR-Beträge mit einem Aufwand "schlussendlich gewinnsteuerneutral" ausgewirkt habe. Vorliegend steht nicht die Gewinnsteuer zur Diskussion, sondern Verstösse gegen ausdrückliche Buchführungsvorschriften bezüglich der Mehrwertsteuer. Auch wenn sich die Verrechnung der WIR-Beträge gewinnsteuerneutral ausgewirkt haben sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus in vorliegender mehrwertsteuerlicher Angelegenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
4.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzt eine Ermessensveranlagung auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in gravierender Weise gegen Buchhaltungsvorschriften verstossen hat. Grund für die Ermessensveranlagung bildet allein der Umstand, dass trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schätzungen ergänzt und ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist (2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4).  
 
4.3.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Buchführungsvorschriften gemäss Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer verstossen hat. Die von der Vorinstanz festgestellten Mängel bei der Verbuchung der Verrechnungsgeschäfte und der WIR-Beträge sowie das Fehlen der Gesamtabrechnung für den Grossauftrag mit der nahestehenden Baugesellschaft waren geeignet, das Vertrauen der ESTV in die Richtigkeit der Buchhaltung der Beschwerdeführerin zu erschüttern. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, dass die prozentualen Anteile der produktiven Löhne der Beschwerdeführerin im Branchenvergleich sehr hoch waren und von den Erfahrungszahlen der ESTV erheblich abweichen. Bereits aufgrund dieser Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage stellt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung als gegeben erachteten. Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (bezüglich Verbuchung der Kranmieten, irrtümlich doppelt erfasste Buchungen, etc.) weiter einzugehen, da diese die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen vermögen.  
Unter den genannten Umständen hat die ESTV somit zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ist das Bundesgericht an diese Einschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Tatbestandsermittlung und auf einer sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht. Wie bereits erwähnt, prüft es derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin darf sich somit nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie muss vielmehr nachweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist (Urteile 2C_812/2013 / 2C_813/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.3; 2C_1077/2012 / 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5).  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin moniert - wie schon vor Bundesverwaltungsgericht -, die der Schätzung zugrunde liegenden Erfahrungszahlen der ESTV würden die tatsächlichen Verhältnisse ihres Betriebs nicht berücksichtigen. Durch ihre geographische Lage sei sie stark eingeschränkt; sie habe zu wenig Aufträge und zu wenig Umsätze bzw. zu viel Personal mit zu wenig Auslastung. Ihre Verhältnisse seien daher nicht mit denen der von der ESTV berücksichtigten Betriebe vergleichbar.  
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Argumenten einlässlich befasst und überzeugend dargelegt, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Abweichungen vom Branchendurchschnitt nicht zu erklären vermögen. Insbesondere beeinflusse die von der Beschwerdeführerin angerufene spezielle Lage im vorliegenden Fall nur einen Teil des Umsatzes. Ein weiterer Umsatzanteil werde durch den im Kontrollbericht der ESTV vom 7. Dezember 2010 erwähnten zweiten Standort in einem bekannten Skigebiet beeinflusst. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, dass der Ertrag aus dem Grossprojekt mit der nahestehenden Baugesellschaft sich auf rund Fr. 1,5 Mio belaufen habe; daneben habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 und 2006 weitere massgebliche Umsätze aus der Bautätigkeit generieren können. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Personalbestand fortlaufend angepasst. 
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin mehr oder weniger wörtlich, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen bzw. aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Insofern sind ihre Darlegungen ungenügend begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 1.2 hiervor), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
4.4.3. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, das Vorgehen der ESTV, eine kalkulatorische Umsatzermittlung unter Zuhilfenahme von nicht näher erläuterten "Erfahrungszahlen" ohne Berücksichtigung der spezifischen Umstände im betreffenden Betrieb durchzuführen, führe zu einem falschen, nicht verhältnismässigen Ergebnis.  
Die ESTV hat im Einspracheentscheid das Zustandekommen der Erfahrungszahlen im Detail aufgezeigt: Ihre Schätzung erfolgte auf der Grundlage einer Stichprobe von 158 Baugeschäften im ländlichen Raum, die im fraglichen Zeitraum einen durchschnittlichen produktiven Lohn von 33% und einen durchschnittlichen Bruttogewinn von 37% aufwiesen. Für die 12 Betriebe aus dem Kanton Graubünden lag der durchschnittliche produktive Lohn bei 40% und der durchschnittliche Bruttogewinn bei 34%. Gemäss der - unbestrittenen - Aufstellung der ESTV zur Sparte Baugeschäft der Beschwerdeführerin lag der Anteil der produktiven Löhne zwischen 2005 und 2007 zwischen 44% und 49% und der durchschnittliche Bruttogewinn bei 21%. Im Einspracheverfahren kam die ESTV der Beschwerdeführerin insofern entgegen, als dass sie nur mehr auf die durchschnittlichen produktiven Löhne der 12 Betriebe aus dem Kanton Graubünden abstellte und somit bei der Umsatzschätzung die Löhne der Sparte Baugeschäft auf 40% des Umsatzes ansetzte. Zudem wurden die ausgewiesenen Umsätze der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 akzeptiert. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der ESTV verwendete Schätzungsmethode überprüft und überzeugend als rechtskonform eingestuft. Zudem hat die Vorinstanz die von der ESTV in der Vernehmlassung angeregte Berücksichtigung eines weiteren Vergleichsbetriebes, welcher irrtümlich nicht in die Erfahrungszahlen einbezogen wurde, abgelehnt und somit eine Korrektur zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) vermieden. 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruhen sollte. Eine substanziierte Begründung sowie Belege, welche die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung oder ihrer Grundlagen nachweisen könnten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemeiner Kritik am Vorgehen der ESTV, wobei sie auch hier lediglich ihre schon vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Argumentation mehr oder weniger unverändert wiederholt. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die durch die Vorinstanz bestätigte Schätzung der ESTV unhaltbar sein soll. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Schätzung sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vor, sie habe bei der Durchführung der Kontrolle trotz mehrmaliger Nachfrage keine Einsicht in die Ermittlung der Erfahrungszahlen erhalten; somit habe sie nicht zur Ermittlung der Erfahrungszahlen in Bezug auf deren Analyse sowie Vergleich mit ihrem Unternehmen Stellung nehmen können. 
Auf diese Rüge ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem wäre die Rüge verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach es nicht zulässig ist, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry