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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_3/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1973 geborene A.________ war als arbeitslos gemeldete Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Mai 1997 auf einem Trottoir stolperte und auf das linke Knie fiel. Für die bleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 ab 1. Februar 2005 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. 
Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 30. März 2009 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 7. März 2011 eine massgebliche Veränderung. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 diesen Einspracheentscheid auf und ordnete weitere Abklärungen an. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. November 2012 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 eine Rentenerhöhung ab, sprach dem Versicherten jedoch eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Integritätsentschädigung zu. Auf Einsprache des Versicherten hin widerrief die SUVA diese Verfügung und holte bei Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH,eine weitere Expertise ein (Gutachten vom 18. Juni 2014). Daraufhin lehnte die SUVA mit Verfügung vom 13. September 2014 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2015 eine Erhöhung der Rente und der Integritätsentschädigung ab und forderte die aufgrund der Verfügung vom 31. Oktober 2013 ausgerichtete Integritätsentschädigung zurück. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien ihm unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1   S. 138).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Für den unfallbedingten Schaden im linken Knie sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 ab 1. Februar 2005 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob sich der Zustand des linken Knies seit der Rentenzusprache verschlechtert hat und andererseits, ob neben dem Schaden am linken Knie auch die zwischenzeitlich aufgetretenen Probleme im rechten Knie und an der rechten Hüfte als Folge des Unfallereignisses vom 27. Mai 1997 zu werten sind. 
 
3.   
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2014 festgestellt, dass sowohl eine Verschlechterung des Zustandes des linken Knies als auch die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 27. Mai 1997 und den Problemen am rechten Knie und an der rechten Hüfte zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten des Dr. med. C.________ aus verschiedenen Gründen den Beweiswert ab.  
 
4.2. Der Versicherte macht zunächst unter Hinweis auf eine Publikation des Experten sinngemäss eine Befangenheit des Dr. med. C.________ geltend. Rechtsprechungsgemäss ist eine Befangenheit, welche als Ausstandsgrund zu gelten hätte, nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Gerichtsperson oder ein Experte abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren eine politische oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat (vgl. Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Thematik der Publikation und den sich im konkreten Fall stellenden Fragen erkennbar ist.  
 
4.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche sind nicht bereits durch den Umstand erstellt, dass Dr. med. D.________ in seinem Schreiben vom 25. Juli 2014 mit den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht übereinstimmt und diese als unhaltbar und als reine Spekulation bezeichnet. Auch die Mutmassungen des Dr. med. D.________ über die Arbeitsorganisation und die Befunderhebung des Experten vermögen das Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen des Versicherten geht aus dem Gutachten auch mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Experte sowohl eine Verschlechterung des Zustandes des linken Knies als auch die Kausalität zwischen dem Unfall-ereignis vom 27. Mai 1997 und den Problemen am rechten Knie und an der rechten Hüfte verneint.  
 
 
4.4. Durfte die Vorinstanz somit zur Feststellung des medizinischen Sachverhaltes auf das Gutachten des Dr. med. C.________ abstellen, so ist nicht zu beanstanden, dass sie einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG verneint hat. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold