Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_161/2023
Urteil vom 29. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani,
gegen
Gemeinde Teufen, Dorf 9, 9053 Teufen AR,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, vertreten durch das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
Gegenstand
Wasserbauprojekt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,
vom 23. Februar 2023 (O4V 22 1).
Sachverhalt:
A.
Im Gebiet Hinterrain nördlich des Siedlungsgebiets der Gemeinde Teufen entspringen zwei Seitenarme des Hörlibachs, die teils oberirdisch, teils eingedolt in südlicher Richtung durch das Siedlungsgebiet fliessen. Auf der Höhe des Werdenwegs fliessen sie unterirdisch zusammen. Nach der aktuellen Naturgefahrenkarte des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist das Areal entlang der beiden Seitenarme des Hörlibachs im Siedlungsgebiet, insbesondere im Bereich und unterhalb des bestehenden Zusammenflusses, von einer mittleren Gefährdung durch Hochwasser betroffen.
Der Kanton plant - in einer dritten und letzten Sanierungsetappe - die vom Hörlibach ausgehende Hochwassergefahr im Rahmen eines Wasserbauprojekts im Abschnitt Unteres Hörli bis Hinterrain zu reduzieren und den Bach ökologisch aufzuwerten. Konkret ist vorgesehen, den östlichen Bachast offenzulegen, oberhalb der Schützenbergstrasse auf der Parzelle Nr. 2438 umzuleiten und auf der Parzelle Nr. 2221 in den westlichen Bachast einzuleiten. Letzterer soll ebenfalls auf einer Länge von rund 28 m offengelegt und an den neuen, tieferliegenden Bachlauf angeschlossen werden. Unterhalb des geplanten Zusammenschlusses soll die Abflusskapazität des Hörlibachs erhöht werden. Dafür ist vorgesehen, im Bereich der Parzellen Nrn. 2474 und 2582 den Bachverlauf anzupassen, den Bachquerschnitt zu verbreitern und die Bachsohle abzusenken.
B.
Mit Beschluss vom 30. April 2019 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Wasserbauprojekt. Gleichzeitig ermächtigte er das Departement Bau und Volkswirtschaft, das öffentliche Auflageverfahren durchzuführen. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und die B.________ GmbH, in deren Eigentum sich namentlich die Parzellen Nrn. 2221, 2474 und 2582 befinden, Einsprache gegen das Wasserbauprojekt. Der Regierungsrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 30. November 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine dagegen gerichtete Beschwerde der Grundeigentümerschaft ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2023 beantragen A.________ und die B.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und auf die Realisierung des Wasserbauprojekts sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich vernehmen lassen, ohne Anträge in der Sache zu stellen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ihm liegt ein Wasserbauprojekt und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Den Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, gehören mehrere Parzellen, auf denen die geplanten wasserbaulichen Massnahmen realisiert werden sollen. Sie sind deshalb als besonders berührt anzusehen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG) geltend gemacht wird (BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die geplanten Wasserbaumassnahmen erfüllten die Anforderungen an den Hochwasserschutz nicht. Sie würden in grossen Teilen zu höheren, jedenfalls nicht tieferen Hochwasserrisiken auf den Parzellen in ihrem Eigentum führen. In Anbetracht der heiklen Untergrundbeschaffenheit des Gebiets bleibe unklar, welche Massnahmen gegen Erosionen und Hangrutschungen ergriffen würden. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtete, habe sie in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zudem liege ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie vor.
3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 und 3 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100; im Folgenden: WBG) und das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG).
Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann ( Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG ).
Auf kantonaler Ebene sieht Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG; bGS 741.1) vor, dass für die Schutzziele die Vorschriften und Richtlinien des Bundes wegleitend sind. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 7 Abs. 3 WBauG).
3.2. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Gefahrenkarten des Ist-Zustands und des Bauprojekts fest, mit dem strittigen Wasserbauprojekt werde eine markante Verbesserung der Hochwassergefährdung im Siedlungsgebiet bewirkt. Lediglich auf Höhe der Fadenrainstrasse trete aufgrund des bestehenden Durchlasses eine lokale Erhöhung der Gefährdung auf, da dieser die Anforderungen an ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ 100) nicht vollumfänglich erfülle. Die Verklausungswahrscheinlichkeit beim Durchlass werde jedoch durch die Platzierung eines Schwemmholzrechens reduziert. Zudem dienten offene, mit Natursteinen rinnenartig gestaltete Bereiche dem Einleiten von Bachwasser, das im Verklausungsfall über die Schützenbergstrasse abfliesse. Da keine Wohnbauten gefährdet würden, erscheine das Restrisiko einer Verklausung als tragbar, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Regierungsrat vorerst auf eine erneute Sanierung des neuwertigen Durchlasses an der Fadenrainstrasse verzichtet habe. Das Schutzziel HQ 100 sei nicht im kantonalen Richtplan verankert und damit nicht verbindlich.
Das BAFU erläutert in seiner Vernehmlassung, der Kanton Appenzell Ausserrhoden lege seine Schutzziele im Einzelfall, also projektbezogen fest, was zulässig sei. Die Vollzugshilfen des Bundes begründeten keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Schutzziel. Wenn wie im vorliegenden Fall ein Schutzziel projektbezogen festgelegt werde, bestehe ein Ermessensspielraum des Kantons. Aus dem Urteil 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 liessen sich betreffend Verbindlichkeit des Schutzziels HQ 100 keine anderen Schlussfolgerungen ziehen. Das Bundesgericht habe darin lediglich ausgeführt, beim Schutzziel HQ 100 handle es sich um einen üblichen, in der Schweiz praktizierten Standard. Dies bedeute jedoch nicht, dass im Einzelfall nicht andere Schutzziele festgelegt werden könnten.
3.3. Den Ausführungen des BAFU und der Vorinstanz ist beizupflichten. Massgebend ist, dass mit dem strittigen Wasserbauprojekt insgesamt eine signifikante Verbesserung der Hochwassergefahrensituation im betroffenen Siedlungsgebiet erzielt werden kann, wie sich aus dem entsprechenden Gefahrenbericht und insbesondere den diesem beiliegenden Intensitäts- und Gefahrenkarten ergibt. Bei Vergleich der Intensitätskarten des Ist-Zustands und des mit dem Vorhaben anvisierten Zustands zeigt sich insgesamt eine deutliche Abnahme der Intensitäten sowohl für dreissigjährliche (HQ 30) wie auch für hundertjährliche (HQ 100) Hochwasserereignisse. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verschlechterung betrifft ausserhalb des Bachgerinnes einzig die südlich ihrer Grundstücke gelegene Fadenrainstrasse, wobei erst ab einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mit Überflutungen schwacher bis mittlerer Intensität zu rechnen ist. Dafür, dass auch die Fadenrainstrasse selbst - zusätzlich zu den angrenzenden Wohnhäusern - zwingend vor einem hundertjährlichen Hochwasser zu schützen wäre, findet sich weder im Bundes- noch im kantonalen Recht eine Stütze. Eine differenzierte, nutzungs- und objektbezogene Festsetzung der Schutzziele ist zulässig (vgl. die Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" des ehemaligen Bundesamts für Wasser und Geologie, 2001, S. 16 sowie die Empfehlung "Raumplanung und Naturgefahren" der Bundesämter für Raumentwicklung, Wasser und Geologie sowie Umwelt, Land und Wirtschaft, 2005, S. 18). Das Vorgehen des Kantons Appenzell Ausserrhoden steht auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie das BAFU zutreffend vorbringt. Die Feststellung, beim Schutzziel HQ 100 im Siedlungsgebiet handle es sich um einen in der Schweiz vielerorts angewendeten Standard (vgl. Urteil 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1 mit Hinweis; ERWIN HEPPERLE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz, 2016, N. 11 zu Art. 3 WBG), bedeutet nicht, dass im Einzelfall keine abweichenden Lösungen getroffen werden könnten.
3.4. Auch unter Beizug des von den Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren eingereichten Privatgutachtens ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Experten weisen in ihrem Aktengutachten im Wesentlichen auf bereits bekannte Punkte hin, ziehen daraus aber andere Schlüsse als die kantonalen Behörden. Die Vorinstanz trug sowohl der von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Problematik des Durchlasses bei der Fadenrainstrasse als auch den geotechnischen Herausforderungen Rechnung. Die Beschwerdeführenden vermögen gestützt auf die private Expertise nicht aufzuzeigen, welche neuen resp. zusätzlichen Erkenntnisse von einem Gerichtsgutachten hätten erwartet werden können. Die Vorinstanz durfte somit angesichts der umfangreichen Aktenlage in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren Begutachtung absehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis). Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. Ob die strittigen Wasserbaumassnahmen, welche die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden tangieren (Art. 26 BV), unter Berücksichtigung der verbleibenden Hochwasser- und Rutschungsgefahr verhältnismässig sind, beschlägt eine Rechts- und keine gutachterlich beurteilbare Tatfrage.
3.5. Unbestritten ist, dass für den Eigentumseingriff eine hinreichende gesetzliche Grundlage existiert und er im öffentlichen Interesse liegt ( Art. 36 Abs. 1 und 2 BV ). Das Wasserbauprojekt dient dabei nicht allein dem Hochwasserschutz, sondern soll auch zwecks teilweiser Offenlegung und Renaturierung des Hörlibachs realisiert werden. Streitig ist demgegenüber die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (Art. 36 Abs. 3 BV).
3.6. Weshalb es zu einer erhöhten Hochwassergefahr auf den Parzellen der Beschwerdeführenden kommen soll, welche die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde, erläutern die Beschwerdeführenden nicht. Dies liegt gestützt auf das hiervor Ausgeführte auch nicht auf der Hand: Eine Verschlechterung ist wie gesehen einzig für den die Grundstücke der Beschwerdeführenden nicht tangierenden Bereich der Fadenrainstrasse ausgewiesen. Insgesamt wird sich der Hochwasserschutz im betroffenen Siedlungsgebiet markant verbessern, auch wenn der bestehende Durchlass bei der Fadenrainstrasse (zurzeit) nicht vergrössert wird (E. 3.3). Bezüglich der geltend gemachten Unklarheit bzw. Unverbindlichkeit im Zusammenhang mit den Massnahmen zum Schutz vor bodenbedingten Gefahren kann den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zählte die seitens des Kantons gestützt auf den geotechnischen Bericht aus dem Jahr 2016 gegenüber dem Vorprojekt vorgenommenen Anpassungen auf und hielt fest, die Realisierung des Vorhabens werde durch Fachpersonen begleitet. Diese Vorkehrungen sind mit dem BAFU und der Vorinstanz als ausreichend zu beurteilen. Ein verbleibendes Restrisiko lässt den staatlichen Eingriff ohnehin nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, dient er nach dem Gesagten doch nicht allein der Gefahrenabwehr, sondern zusätzlich auch der ökologischen Aufwertung.
Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, warum das Wasserbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung erforderlich und der Eingriff in die privaten Eigentumsrechte zumutbar ist. Mit diesen schlüssigen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, setzen sich die Beschwerdeführenden nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander (E. 2 hiervor), womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.
3.7. Demzufolge erweist sich der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden als verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Teufen, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Poffet