Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_9/2024
Urteil vom 29. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Arresteinsprache),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2024 (BEZ.2024.14).
Erwägungen:
1.
Mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 2023 wurde auf eine Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugunsten des Beschwerdegegners für die Forderungssumme von Fr. 2'456.10 nebst Zins Arrest gelegt.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht überwies diese Eingabe zusammen mit einer ergänzenden Eingabe an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, sofern es sich um eine Arresteinsprache handeln sollte, bzw. an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt für den Fall einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Arresteinsprache entgegen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 wies das Zivilgericht die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte den Arrestbefehl.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde, die sie am 15. Februar 2024 (Postaufgabe) und am 19. Februar 2024 ergänzte. Am 14. Februar 2024 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- bis zum 1. März 2024 auf. Am 20. Februar 2024 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 ZPO von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag ab und es bestätigte die Kostenvorschussverfügung.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Februar 2024 hat sie einen Nachtrag eingereicht.
2.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der im Rahmen eines Arresteinspracheverfahrens ergangen ist. Ob der Streitwert anhand des Arrestgegenstandes oder der Arrestforderung zu bestimmen ist (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3), braucht nicht geprüft zu werden. Ist die Arrestforderung massgeblich, wäre einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Der Wert des Arrestgegenstands ist demgegenüber unbekannt, dürfte aber über Fr. 30'000.-- liegen, womit die Beschwerde in Zivilsachen gegeben wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jedoch jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1), was auch im Hinblick auf die zulässigen Rügegründe gilt (BGE 138 III 555 E. 1). Arresteinspracheentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2), womit auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin kann demnach in jedem Fall nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie Art. 108 ZPO einen Grund für die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht darstellen könnte. Es hat sodann erwogen, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien nicht erfüllt, da die Beschwerde bei summarischer Prüfung aussichtslos sei.
4.
Vor Bundesgericht spricht die Beschwerdeführerin zwar mehrmals von einem Anspruch auf Entbindung vom Kostenvorschuss und sie kritisiert auch die Erwägungen des Appellationsgerichts zur Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg