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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_299/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jacqueline Landolt, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 6. Juni 2023 (BS 2023 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. Februar 2012 erstattete C.________ (sel.) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung, sowie wegen Urkundenunterdrückung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. 
 
B.  
Am 19. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen E.________ Anklage wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung beim Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug. Am 30. Januar 2023 stellten A.________ und B.________, als Privatkläger und Rechtsnachfolger der unterdessen verstorbenen Strafanzeigerin und Privatklägerin, beim Obergericht des Kantons Zug das Gesuch, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwältin Jacqueline Landolt sei unverzüglich in den Ausstand zu versetzen. Diese beantragte am 2. Februar 2023 die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, das Ausstandsgesuch ab. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. Juni 2023 gelangen die Privatkläger mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Ausstandsgesuches. 
Am 18. Juli 2023 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihrer Ansicht nach liessen prozessuale Fehlleistungen und Äusserungen der Staatsanwältin im Rahmen der Untersuchungsführung und Anklageerhebung darauf schliessen, dass diese ihnen gegenüber befangen sei und darauf abziele, einen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken. Dies ergebe sich namentlich aus einer "widerwilligen Anklageerhebung", einer "gezielt zugunsten des Beschuldigten unzulässig, unvollständig und fehlerhaft abgefassten Anklageschrift", einem "planmässigen Weglassen von (mit guten Gründen) beantragten Änderungen an der Anklageschrift zugunsten des Beschuldigten", einer Anklageerhebung "ohne Durchführung einer Schlusseinvernahme und ohne Abwarten von Beweisanträgen", einer "fehlenden Bereitschaft, die Anklage zurückzuziehen" sowie aus "Äusserungen der Staatsanwältin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats vom 23. Januar 2023, wonach sie einen Freispruch beantragen werde". Es handle sich um besonders krasse und wiederholte Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung ihrer Amtspflichten darstellten und sich einseitig zulasten der Beschwerdeführer auswirkten. 
Auf die näheren Vorbringen der Beschwerdeführer ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Person aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).  
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 4.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019E. 2.3 und E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Eine Befangenheit der staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder des Untersuchungsleiters bzw. der die Anklage vertretenden Person (Art. 56 lit. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteile 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 4.2; 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2; 1B_535/ 2018 vom 16. April 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch verspätet gestellt haben und dieses schon deshalb von der Vorinstanz abschlägig behandelt werden durfte. Deren Ansicht, überdies hätten die Beschwerdeführer auch weder eine Befangenheit der Staatsanwältin noch einen anderen gesetzlichen Ausstandsgrund dargetan, hält vor dem Bundesrecht stand.  
 
4.2. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, die Staatsanwältin habe die Untersuchung drei Mal zu Unrecht eingestellt und dabei "wiederholt sämtliche belastenden Beweise ignoriert".  
 
4.3. Die Vorinstanz stellt Folgendes fest: Die Beschwerdegegnerin habe das Untersuchungsverfahren gegen D.________ und E.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2013 eingestellt mit der Begründung, es handle sich um einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt. Das kantonale Obergericht habe eine von der damaligen Privatklägerin dagegene erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. April 2014 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Einvernahmen, welche unter Verletzung der Parteirechte durchgeführt worden seien, zu wiederholen, und sich mit sämtlichen von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen. Nach Wiederholung der Einvernahmen habe die Beschwerdegegnerin das Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 26. November 2014 erneut eingestellt. Die von der Privatklägerin auch dagegen erhobene Beschwerde habe das Obergericht mit Entscheid vom 27. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Eine von der Privatklägerin am 30. September 2015 dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 gutgeheissen worden. Dieses habe den obergerichtlichen Entscheid vom 27. August 2015 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen, soweit sie die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung betraf. Zur Begründung habe das Bundesgericht ausgeführt, entgegen der Ansicht des Obergerichts hätten die kantonalen Justizbehörden "belegen und prüfen müssen", ob zwischen der Privatklägerin und einer mitbeteiligten Gesellschaft "Pflichten aufgrund eines Treuhandverhältnisses bestanden" hätten. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes könne für die Beantwortung dieser Frage "nicht auf ein noch zu ergehendes Zivilurteil abgestützt" werden. Um beurteilen zu können, ob die Beschuldigten ihre Pflichten gemäss Art. 138 StGB bzw. Art. 158 StGB verletzt hatten, hätte das Obergericht, nach Ansicht des Bundesgerichtes, "in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob ein Mandatsverhältnis" zwischen der Privatklägerin und der Gesellschaft bestanden habe; ob die Beschuldigten "ihre Pflichten gekannt und diesen bewusst zuwidergehandelt hätten", sei dann noch "in einem zweiten Schritt" zu prüfen.  
Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 habe das Obergericht deshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere durch Beizug der einschlägigen Akten des am Kantonsgericht Zug hängigen konnexen Zivilverfahrens, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin eingeladen zu prüfen, ob zur Vermeidung sich widersprechender Urteile eine Sistierung des Untersuchungsverfahrens (gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO) zweckmässig wäre. Am 4. Mai 2017 habe die Beschwerdegegnerin das Untersuchungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens sistiert. Am 9. November 2020 hätten die Beschwerdeführer bei ihr die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt, da das Zivilverfahren vom Bundesgericht unterdessen (mit Urteil 4A_323/2019 vom 22. November 2019) rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die dritte Einstellungsverfügung der Staatsanwältin vom 17. März 2021 habe das Obergericht (auf erneute Beschwerde der Privatkläger hin) mit Beschluss vom 29. November 2021 teilweise aufgehoben, soweit sie die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung betroffen habe. Am 19. Januar 2023 habe die Beschwerdegegnerin gegen E.________ Anklage wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung beim Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug erhoben. 
Die Vorinstanz erwägt, das prozessuale Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse nicht darauf schliessen, dass diese sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht von sachlichen Überlegungen hätte leiten lassen. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung liege kein Ausstandsgrund gegen die Staatsanwältin vor. 
 
4.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründen fehlerhafte Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, die auf Beschwerde der Privatklägerschaft hin von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurden, grundsätzlich keine Verfahrensfehler, die den Ausstand der untersuchungsleitenden Person rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass diese in der Lage ist, den betreffenden Erwägungen und prozessualen Anweisungen der Rechtsmittelinstanz ausreichend Rechnung zu tragen. Ein Ausstandsgrund kann sich daraus nur ausnahmsweise und in besonders krassen Fällen ergeben, wenn das Verhalten und die Äusserungen der untersuchungsleitenden Person klarerweise darauf schliessen lassen, dass sie nicht in der Lage ist, ihren früheren Standpunkt im Lichte der Erwägungen der Rechtsmittelinstanz und des aktuellen Verfahrensstands zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 113 Ia 407 E. 2b).  
In diesem Zusammenhang kann in der Regel auch nicht verlangt werden, dass eine Staatsanwältin, entgegen ihrer eigenen Überzeugung, plötzlich von der Strafbarkeit einer beschuldigten Person ausgehen müsste, solange - auch nach den Erwägungen der Rechtsmittelinstanz - noch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung möglich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Staatsanwältin den Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen und den von diesen erhobenen Einwänden bzw. angeordneten Beweisergänzungen sachgerecht Rechnung trägt (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3). Wenn auch nach Durchführung der gebotenen Beweisergänzungen noch begründete Zweifel an der Strafbarkeit der beschuldigten Person fortbestehen, verletzt es das Bundesrecht grundsätzlich nicht und bildet es keinen Ausstandsgrund, wenn die Staatsanwältin (erneut) eine Einstellung verfügt (Art. 319 Abs. 1 lit. a - c StPO) bzw. nach einer Anklageerhebung gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 324 f. StPO) vor Gericht auf Freispruch plädiert (Art. 337 Abs. 2, Art. 340 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 1 lit. a StPO). In diesem Zusammenhang kann folglich selbst aus zwei oder drei korrigierten Einstellungsverfügungen nicht automatisch auf eine schwere Amtspflichtverletzung und eine Befangenheit der Staatsanwältin geschlossen werden. Dies muss besonders in schwierigen Grenzfällen wie dem vorliegenden gelten, bei denen sich selbst die gerichtlichen Instanzen über die Zulässigkeit einer Einstellung des Strafverfahrens teilweise uneinig waren. 
 
4.5. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die Beschwerdegegnerin die vom Obergericht in dessen Entscheid vom 3. April 2014 verlangte Wiederholung von Einvernahmen durchführte, bevor sie am 26. November 2014 ihre zweite Einstellungsverfügung erliess. Zur Rechtmässigkeit dieser zweiten Einstellung gingen die Ansichten der kantonalen Beschwerdeinstanz und des Bundesgerichtes auseinander. Während das Obergericht die Einstellung in seinem Entscheid vom 27. August 2015 als bundesrechtskonform schützte, verlangte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 noch zusätzliche Abklärungen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wies das Obergericht deshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere durch Beizug der einschlägigen Akten des am Kantonsgericht Zug hängigen konnexen Zivilverfahrens, an die Staatsanwaltschaft zurück. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin eingeladen zu prüfen, ob zur Vermeidung sich widersprechender Urteile eine Sistierung des Untersuchungsverfahrens gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zweckmässig sei.  
Die zweite Einstellungsverfügung vom 26. November 2014 erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als krass falsch; sie begründet keinen objektiven Anschein einer Befangenheit der Beschwerdegegnerin: Zum einen gingen die Meinungen der Rechtsmittelinstanzen, ob überhaupt eine Verletzung von Bundesrecht vorlag, auseinander. Zum anderen stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Erwägungen und Anweisungen des Bundesgerichtes als auch denjenigen des Obergerichtes (in dessen Beschluss vom 22. Februar 2017) sachgerecht Rechnung trug und insbesondere weitere Abklärungen zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses traf. Zudem sistierte die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2017, wie vom Obergericht angeregt, das Untersuchungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen konnexen Zivilverfahrens. Am 9. November 2020 ersuchten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Wiederaufnahme des Strafverfahrens, da das Zivilverfahren vom Bundesgericht unterdessen, mit Urteil 4A_323/ 2019 vom 22. November 2019, rechtskräftig abgeschlossen worden war. Am 17. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Strafuntersuchung zum dritten Mal ein. 
 
4.6. Auch aus der dritten Einstellungsverfügung vom 17. März 2021 lässt sich im Lichte der hier zu beurteilenden Prozessgeschichte kein Vorwurf ableiten, die Staatsanwältin sei nicht dazu bereit oder nicht in der Lage gewesen, ihre früheren Standpunkte im Lichte der Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen und des aktuellen Verfahrensstands zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren.  
Dass die Beschwerdegegnerin - auch nach weiteren juristischen Abklärungen - die subjektive Tatbestandsmässigkeit nach wie vor verneinte, widerspricht den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 6B_1016/ 2015 vom 26. Januar 2017 nicht. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass auch das Bundesgericht ausdrücklich erwogen hatte, es werde von der Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen (zur objektiven Tatbestandsmässigkeit bzw. zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses) auch noch "in einem zweiten Schritt zu prüfen" sein, "ob die Beschuldigten ihre Pflichten gekannt und diesen bewusst zuwidergehandelt hätten". Zwar wurde auch die dritte Einstellungsverfügung vom 17. März 2021 (auf Beschwerde der Privatkläger hin) am 29. November 2021 vom Obergericht teilweise aufgehoben, soweit sie die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung betraf. Die Vorinstanz erwägt jedoch mit Recht, dass die Beschwerdegegnerin auch in diesem Fall den Erwägungen und Anweisungen das Obergerichtes (in dessen Beschluss vom 29. November 2021) ausreichend Rechnung trug. Am 19. Januar 2023 erhob die Beschwerdegegnerin gegen E.________ Anklage beim Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug. 
 
4.7. Auch die übrige, sehr detaillierte Kritik der Beschwerdeführer an der Verfahrensführung der Staatsanwältin lässt keinen gesetzlichen Ausstandsgrund erkennen.  
 
4.7.1. Die Beschwerdeführer legen ihren Parteistandpunkt dar, wonach der Beschuldigte "neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung und/oder ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt" habe. Dass die Beschwerdegegnerin diesen appellatorischen Standpunkt bezüglich der subjektiven Tatbestandsmässigkeit nicht teilt, begründet keinen Verfahrensfehler.  
 
4.7.2. Ebenso wenig ist der Beschwerdeschrift darin zu folgen, dass nach Abschluss des Vorverfahrens "zwingend eine Schlusseinvernahme" hätte durchgeführt werden müssen, aus deren Fehlen sich ein Indiz für eine Befangenheit der Staatsanwältin ergebe.  
Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerdegegnerin habe "angesichts des fortgeschrittenen Alters und des Wohnorts des Beschuldigten" auf eine Schlusseinvernahme verzichtet. Gemäss Art. 317 StPO befrage die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Verfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordere sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Art. 317 StPO bilde eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme sei demnach nicht zwingend, und das Fehlen derselben tangiere die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass das Strafgericht (in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO) nötigenfalls die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen könnte. Von einer zum Vornherein fehlerhaften Verfahrenshandlung könne folglich keine Rede sein. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass es sachliche Gründe gab, um auf eine Schlusseinvernahme zu verzichten. Inwiefern die Beschwerdeführer als Privatkläger dadurch einseitig benachteiligt worden wären, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Dass die Vorinstanz diesbezüglich einen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin verneinte, hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
4.7.3. Mit Recht kritisieren die Beschwerdeführer - wie auch schon die Vorinstanz - zwar den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2023 Anklage beim Strafgericht erhoben hat, ohne zuvor die Beweisanträge abzuwarten, zu denen sie die Parteien mit Frist bis 31. Januar 2023 ausdrücklich eingeladen hatte. Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass sich das prozessuale Versehen nicht einseitig zu ihren Lasten ausgewirkt hat (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Vielmehr war auch der Beschuldigte davon betroffen. Zudem kann hier auch nicht von einem besonders krassen Verfahrensfehler im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis gesprochen werden, zumal er sofort und ohne erkennbaren Prozessnachteil für die Parteien geheilt wurde.  
Wie das Obergericht erwägt, hat die Beschwerdegegnerin schon im vorinstanzlichen Verfahren Folgendes dargelegt: Mit Parteimitteilung vom 24. November 2022 habe sie den Parteien die bevorstehende Anklageerhebung mitgeteilt und ihnen den voraussichtlichen Anklagesachverhalt zur Stellungnahme zugestellt, unter Fristansetzung bis zum 15. Januar 2023. Ausserdem habe sie den Parteien eine weitere Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt, um noch allfällige Beweisanträge nachzureichen. Diese zweite Frist habe sie versehentlich missachtet, indem sie bereits am 19. Januar 2023 Anklage erhob. Für dieses Versehen habe sie sich bei den Parteien entschuldigt und einen Nachtrag zur Anklage in Aussicht gestellt, falls noch nachträglich Beweisanträge eingehen würden, was jedoch (bis zu ihrer Vernehmlassung im Ausstandsverfahren) nicht geschehen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt sich auch daraus kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin ableiten. 
 
4.7.4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten aus einem "Anklageentwurf" vom 24. November 2022 geschlossen, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt habe, den Beschuldigten "unvollständig und fehlerhaft" anzuklagen. Deswegen hätten sie sich "gezwungen gesehen, am 16. Januar 2023 eine Stellungnahme zum Anklageentwurf einzureichen und entsprechende Anpassungen der Anklageschrift zu verlangen". Anstatt die von ihnen gewünschten Änderungen vorzunehmen, habe die Beschwerdegegnerin "am 19. Januar 2023 (also nur drei Tage später) " beim Strafgericht die Anklageschrift eingereicht. Aus diesen prozessualen Umständen und aus weitschweifigen appellatorischen Vorbringen zu materiellen Fragen der Strafbarkeit (subjektive und objektive Tatbestandsmässigkeit) schliessen sie, die Staatsanwältin habe "gezielt zugunsten des Beschuldigten" eine "unzulässig, unvollständig und fehlerhaft abgefasste Anklageschrift" eingereicht. Zudem habe sie ihnen gegenüber "keine Bereitschaft" gezeigt, "die Anklage zurückzuziehen".  
Auch in diesem Zusammenhang werde keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin dargetan. Diese legte vorinstanzlich dar, sie haben den Parteien am 24. November 2022 die bevorstehende Anklageerhebung mitgeteilt und ihnen den voraussichtlichen Anklagesachverhalt zur Stellungnahme (bis zum 15. Januar 2023) zugestellt. Diese Einladung zur Stellungnahme habe dem rechtlichen Gehör gedient und keine Aufforderung zur Umformulierung bzw. vermeintlichen "Korrektur" der Anklageschrift enthalten. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich ihr angeblicher Anspruch auf eine Änderung der Anklageschrift noch vor deren Einreichung bei Gericht stützen würde. Ein solcher Anspruch ist auch nicht ersichtlich. Die Gesetzmässigkeit und Vollständigkeit der Anklageschrift wird vielmehr vom erkennenden Strafgericht zu prüfen sein (Art. 329 und Art. 333 StPO). Nach den anwendbaren Prozessvorschriften stünde es den Beschwerdeführern im Übrigen frei, dem Strafgericht nötigenfalls die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung vorfrageweise zu beantragen (Art. 339 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO). 
 
4.7.5. Einen Ausstandsgrund erblicken die Beschwerdeführer schliesslich noch in "Äusserungen der Staatsanwältin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats vom 23. Januar 2023, wonach sie einen Freispruch beantragen werde".  
Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Nach Art. 337 Abs. 2 StPO sei die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die gestellten Anträge zu den Sanktionen gebunden. Sie dürfe in ihrem Parteivortrag ganz oder teilweise auf Freispruch plädieren. Dies gelte nicht nur, wenn sich die Beweislage nach Abschluss des Beweisverfahrens für den Beschuldigten günstiger darstellt als zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, sondern auch bei unveränderter Beweislage. Auch bei unveränderter Beweislage, nämlich wenn die Anklage in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erfolgte, bleibe es der Staatsanwaltschaft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbenommen, in der Hauptverhandlung auf Freispruch zu plädieren (Urteil des Bundesgerichtes 1B_295/2012 vom 21. November 2012 E. 1.2.3). Auch aus der fraglichen Äusserung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer lasse sich nicht auf eine Befangenheit der Staatsanwältin schliessen. Diese Argumentation hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer - auch bei gesamthafter und detaillierter Betrachtung - keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler der Staatsanwältin darlegen, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen würden. Andere gesetzliche Ausstandsgründe werden von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht dargetan. Damit erweist sich ihre Rüge der Verletzung von Art. 56 lit. f StPO als unbegründet.  
 
4.9. Die in der Beschwerdeschrift auch noch erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ebenfalls unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (vgl. oben, E. 4.3 und 4.7.2-4.7.5) lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Ausstandsbegehren abwies. Dabei musste sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ausdrücklich und im einzelnen auseinandersetzen. Deren Vorwurf, die Vorinstanz habe "unberücksichtigt" gelassen, "dass die Staatsanwältin Anklage erhob, ohne die Frist für Beweisanträge gemäss eigener Parteimitteilung abzuwarten", findet in den Akten keine Stütze (vgl. oben, E. 4.7.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin beim Erlass der drei Einstellungsverfügungen und nach den betreffenden Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen ausführlich thematisiert (vgl. oben, E. 4.3). Dass das Obergericht dabei materiell nicht die gleichen juristischen Schlüsse zieht wie die Beschwerdeführer und einen Ausstandsgrund verneint, verletzt deren rechtliches Gehör nicht. Sie legen denn auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihnen faktisch verunmöglicht hätte, den Beschwerdeweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern (unter Solidarhaftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster