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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_878/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nachverfahren (Antrag auf Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Oktober 2023 (UH230059-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den mehrfach einschlägig vorbestraften A.________ am 9. September 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Deren Vollzug wurde zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Uster hatte am 14. Januar 2019 den vorzeitigen Antritt der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bewilligt. Das Amt für Justizvollzug hatte A.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2019 per 12. Februar 2019 in die Klinik X.________, eingewiesen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 lehnte es die bedingte Entlassung von A.________ gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ab, hob die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf und beantragte die Verwahrung. Das Bezirksgericht Uster ordnete am 6. Februar 2023 gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Antrag auf Verwahrung sei abzuweisen. Er sei mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO; BGE 148 IV 1 E. 3.3.2) gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnete Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine stationäre therapeutische Massnahme wird insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). 
Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Zudem muss eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sein, d.h. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder (lit. a) auf Grund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung von Art. 62c Abs. 4 StGB und von Art. 64 Abs. 1 StGB geltend. Er weist darauf hin, dass er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2020 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden sei, "soweit es Katalogtaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB [betreffe]". Diese Handlungen seien "nur" über das Internet erfolgt und es sei damit zu keinem direkten körperlichen Kontakt mit dem Opfer gekommen. Das Obergericht habe das objektive Tatverschulden als noch leicht beurteilt. Tatsächlich sei über das Ausmass der Folgen der Handlungen des Beschwerdeführers für den betroffenen Jungen nichts bekannt. Die Vorinstanz gehe (wie schon die Erstinstanz) davon aus, dass es sich bei ihm mutmasslich um ein Opfer von Kinderprostitution handle. Ausser, dass der Beschwerdeführer die Bezahlung an eine Drittperson leisten musste, habe der Beschwerdeführer aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kinderprostitution gehabt; und auch wenn die Annahme der Vorinstanz eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweise, fehle jeglicher Nachweis dafür. Im vorliegenden Fall sei (auch aufgrund der oben wiedergegebenen Einschätzung des Strafgerichts bezüglich des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tatverschuldens) noch nicht von einer konkreten Deliktsschwere auszugehen, welche die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfülle. Die Vorinstanz begründe die Schwere vor allem mit dem der Prostitution innewohnenden Zwang und würdige die konkreten Handlungen (Masturbation vor einer Kamera) nicht richtig. Es sei vorliegend nicht einmal ein physischer Kontakt erfolgt, und die Eingriffsintensität sei angesichts der konkret verfolgten Tat innerhalb der vorstellbaren Handlungen jedenfalls gering gewesen. Die erforderliche Tatschwere von Art. 64 Abs. 1 StGB sei durch die Anlasstaten entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht erreicht worden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Verwahrung setzt zunächst als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene sogenannte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (BGE 148 IV 398 E. 4.2; 139 IV 57 E. 1.3). Die Verwahrung ist gemäss dieser Norm nur dann anzuordnen, wenn der Täter mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person besonders schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Das Bundesgericht hebt den Entscheid über die Anordnung der Verwahrung auf, wenn kein genügend schweres Anlassdelikt vorliegt (Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.7).  
 
3.2.2. Die Voraussetzung der schweren Schädigung des Opfers gilt gleichermassen für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel als Anlasstaten als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten (BGE 148 IV 398 E. 4.5; 139 IV 57; Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Relevante Straftaten und schwere Beeinträchtigung müssen kumulativ vorliegen (Urteil 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.2). Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (BGE 148 IV 398 E. 4.5; Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3 mit Hinweis). Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sind (Urteil 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2). Nicht jede sexuelle Handlung mit Personen im Schutzalter ist geeignet, die physische und psychische Integrität des Opfers schwerwiegend im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu beeinträchtigen. Dabei ist das Alter des Opfers zu berücksichtigen, aber auch die Art der Handlungen und die Intensität der Beeinträchtigung (Urteil 6B_353/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1; Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 f.). Bei Sexualdelikten an Kindern ist auch der Gefahr von Spätfolgen Rechnung zu tragen (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.5). Als schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bezeichnet das Bundesgericht insbesondere das mehrfache, schmerzhafte manuelle Eindringen in die Scheide eines erst sechsjährigen Mädchens (wobei es keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Finger nur partiell eindrang) oder das mit einem 9-jährigen Knaben ausgeführte gegenseitige Schlagen der nackten Genitalien mit einem Stock (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2; vgl. Urteil 6B_353/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1). Orale Praktiken mit Kindern wiegen ebenfalls schwer und vermögen die psychische Integrität des Opfers stark zu beeinträchtigen (vgl. Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.2; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.4.2; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.1; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Analer Geschlechtsverkehr mit einem Knaben ist nach der Rechtsprechung ein grundsätzlich gravierendes Delikt, welches aufgrund seiner Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken (Urteil 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4.3; vgl. Urteil 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.3). Diese schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Opfers ist nicht gleichbedeutend mit der objektiven Tatschwere oder einem "objektiven Verschulden" der beschuldigten Person (vgl. zu diesen Begriffen HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, Rz. 59 f.). 
 
3.2.3. Bei der Beurteilung, ob die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.2). Soweit Feststellungen oder Schlüsse nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden (Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.2; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 9. September 2020 nicht "nur" wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sondern darüber hinaus wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) verurteilt. Letztere Bestimmung ist zwar aufgrund ihrer Ausgestaltung als Vergehenstatbestand selbst keine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB; sie tritt aber ergänzend zu Art. 187 Ziff. 1 StGB hinzu und konkretisiert diese Bestimmung hinsichtlich der Eingriffsschwere infolge der Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienste von Minderjährigen (vgl. Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs] BBl 2012 7614 Ziff. 2.6.2.2). Durch diese Form der systematischen sexuellen Ausbeutung wird die besonders schützenswerte physische und psychische Gesundheit der Kinder sowie deren ungestörte sexuelle Entwicklung massiv beeinträchtigt, zumal diese oft noch im Erwachsenenalter unter den Folgen der Übergriffe leiden (vgl. Botschaft vom 11. März 2005 über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, BBl 2005 2811 Ziff. 1.1). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution von Kindern mithin geeignet, bei den Opfern eine äusserst schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken. Dies verdeutlichen die besonderen Schutzmassnahmen, welche auf nationaler und internationaler Ebene zur Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution getroffen wurden (vgl. Präambel zum Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie [SR 0.107.2] und Präambel zum Übereinkommen vom 25. Oktober 2007 des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention; SR 0.311.40]).  
 
3.3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich beim betroffenen 13- bis 14-jährigen Jungen auf den Philippinen "mutmasslich um ein Opfer von Kinderprostitution". Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk mehrfach von diesem Minderjährigen sexuelle Handlungen vor einer Webcam gegen Entgelt an einen Hintermann gefordert hatte. Der Beschwerdeführer praktizierte mit ihm mindestens zehn Mal während ca. dreier Monate "Webcam-Sex". Diese mehrfachen innerhalb eines kurzen Zeitraums gegen Entgelt eingeforderten sexuellen Handlungen an sich selbst (Masturbation) vor einer Webcam resp. einer fremden Person sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die psychische und sexuelle Integrität eines 13- bis 14-jährigen Jungen schwer zu beeinträchtigen. Dass es zu keinem direkten körperlichen Kontakt mit dem Opfer kam und der Beschwerdeführer keine physische Gewalt anwendete, ändert daran nichts (vgl. Urteil 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.3). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die erforderliche Erheblichkeitsschwelle als erreicht betrachtet. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, erweisen sich die Straftaten, welche der Verurteilung vom 9. September 2020 zugrunde liegen, in ihrer Eingriffsintensität als schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz verweist unter dem Titel der Anlasstaten zudem auf die Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2013 wegen Hands-on-Delikten (insbesondere Oralverkehr und Onanieren), an welchen der Beschwerdeführer persönlich (und nicht bloss virtuell) und wiederholt teilgenommen habe. Die Berücksichtigung solcher früheren Verurteilungen im Nachverfahren fällt zwar nicht von vornherein ausser Betracht (Urteil vom 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4). Die Verurteilungen u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind in den Jahren 2010 und 2013 erfolgten jedoch vor der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Jahr 2019. Der Beschwerdeführer hatte die damals angeordneten Strafen bereits verbüsst und die ambulante therapeutische Massnahme war bereits aufgehoben worden, als die erste Instanz am 14. Januar 2019 aufgrund der neuen Straftaten den vorzeitigen Antritt der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bewilligte. Die Vorinstanz durfte diese früheren Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2013 aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Art. 11 StPO; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2) deshalb nicht als Anlasstaten zur Begründung der Verwahrung im vorliegenden Verfahren berücksichtigen. Diese früheren abgeurteilten Straftaten sind jedoch als Umstände aus dem Vorleben des Beschwerdeführers bei der medizinischen Prognosestellung (E. 5.2) und als Prognosekriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung (E. 5.4) zu berücksichtigen (vgl. Urteile 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.4; 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 3.6.1).  
 
3.4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 145 V 215 E. 1.1; Urteile 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.5.2.1 mit Hinweisen; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
Im Gegensatz zu den der Verurteilung vom 9. September 2020 zugrunde liegenden mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind hätte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die früheren Straftaten nicht als Anlasstaten berücksichtigen dürfen und hat damit Bundesrecht verletzt. Dies führt jedoch nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde, da relevante Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, auf Seiten des Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 
 
4.  
Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung ist, dass beim Täter eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen muss, die mit der die Tat in Zusammenhang stand (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorinstanz bezeichnet die forensisch-psychiatrischen Diagnose der Schizophrenie (hebephrene Schizophrenie bzw. schizophrenes Residuum) sowie der Störung der Sexualpräferenz (Hebephilie) als tatkausal. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen der begangenen Sexualdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafentscheid angeordnete Massnahme, nämlich die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen die Schweiz vom 2. November 2021; Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er aktuell wie auch zum Tatzeitpunkt an einer anhaltenden psychischen Störung von erheblicher Schwere leidet bzw. litt, welche zu den eingangs genannten schweren Sexualdelikten führte.  
 
5.  
 
5.1. Grundlage für eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten dieser Art führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose zur Rückfallgefahr im Zentrum der Beurteilung (Urteile 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 4.8.3.1; 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.5; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine "qualifizierte Gefährlichkeit" erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht (Urteil 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.1). Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten wird das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität berücksichtigen dürfen (BGE 137 IV 59 E. 6.3; Urteile 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gewichtung von gewissen Vorkommnissen während des Massnahmevollzugs. Seinem Verhalten während des Massnahmevollzugs in der Klinik X.________, werde grosse Bedeutung zugemessen. Er verweist hierbei auf die Erklärung gegenüber einem Mitpatienten, wonach der Beschwerdeführer mit diesem auch gerne aufs WC gehen würde, das Berühren am Gesäss und an der Innenseite der Oberschenkel eines Mitpatienten, das Suchen des Gesprächs mit einem zufällig vorbeigehenden ca. neunjährigen Jungen im Rahmen eines Spaziergangs, das Auflegen der Hand auf diejenige eines Pflegers in Ausbildung, das Berühren und Abtasten am Oberkörper eines jungen Mitpatienten sowie das zweimalige fixierende Beobachten von Kindern während eines Spaziergangs. Objektiv gravierende Geschehnisse, beispielsweise unter Ausübung von Druck, Zwang oder Gewalt (was sogar im geschlossenen Setting möglich gewesen sei), seien also in knapp zweieinhalb [recte: dreieinhalb; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.2] Jahren nicht vorgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar und ginge nicht an, ihm zu unterstellen, er suche weiterhin aktiv Kontakt zu Kindern und sei selbst in einem eng kontrollierten Setting nicht bereit, sich von diesen zu distanzieren.  
 
5.2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber davon in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 mit Hinweis; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3). Ob die zur "Gefährlichkeit" gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als einschlägig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die forensisch-psychiatrische Risikoanalyse in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat. Das bedeutet, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur "Gefährlichkeit" treffen kann (Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3; 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.4; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis; Urteil 6B_800/2022 vom 16. August 2023 E. 2.3.2). Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 nicht publiziert in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für eine Willkürrüge - genauso wie für die angebliche Verletzung von Grundrechten und von kantonalem respektive interkantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 BGG) - geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil 7B_796/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweis, 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.6). 
 
5.2.3. Gemäss dem Gutachten vom 14. Februar 2022 (S. 49) erreicht der Beschwerdeführer beim Prognoseinstrument Static-99 einen Summenwert von neun Punkten (S. 49; kritische Werte bzw. ein "hohes Risiko" besteht ab sechs bis zwölf Punkten). Zudem hat derselbe Gutachter einen Stable-2007-Wert von gesamt 17 Punkten ermittelt, welcher auch in Bezug auf die veränderbaren Risikofaktoren für ein hohes Risiko spreche (Gutachten vom 14. Februar 2022 S. 55). Ohne flankierende Massnahmen ist gemäss diesem Gutachten das Rückfallrisiko für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern betreffend Hands-on-Delikte hoch (50 % innerhalb von fünf Jahren) und für Hands-off-Delikte sehr hoch (über 50 %). Als hoch (ca. 50 % in fünf Jahren) ist auch das Risiko für sexuelle Belästigungen, exhibitionistische Handlungen bis hin zu sexueller Nötigung einzuschätzen.  
Das Ergänzungsgutachten vom 10. November 2022 nennt einen Static-99-Wert von zehn Punkten (S. 61). Zudem verwendete der Gutachter den Basler-Kriterienkatalog, womit er dem integrativen Risikoeinschätzungsvorgang Rechnung trug (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rz. 1868). Nach diesem Gutachten besteht ohne Strukturen und Kontrolle bei sofortiger Entlassung des Beschwerdeführers aus dem bisherigen Setting mittel- und langfristig ein massiv erhöhtes Risiko für erneute Hands-off- und Hands-on-Übergriffe auf Minderjährige (über 40 %) sowie für einen Rückfall in den Konsum von Kindsmissbrauchsdarstellungen. Gemäss dem Gutachter sind aufgrund der Lebensumstände sowie der Persönlichkeitsmerkmale, so der anhaltenden psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Hebephilie und hebephrene Schizophrenie), weitere Taten (insbesondere delinquente sexuelle Handlungen) im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ernsthaft zu erwarten. 
Wie aus diesen beiden Gutachten ergibt sich bereits aus der ROS-Risikoabklärung vom 28. Juni 2021, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko besteht, dass er zukünftig ohne eng kontrolliertes Setting die sexuelle Integrität von Jugendlichen verletzen wird und dies mindestens im mittleren Schweregrad. 
 
5.2.4. Die individuellen Risikoeinschätzungen bzw. Einschätzungen der Sachverständigen betreffend die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern sind nachvollziehbar, schlüssig und im Ergebnis miteinander vergleichbar. Die Vorkommnisse im Massnahmevollzug waren nicht allein ausschlaggebend bei der medizinischen Begutachtung und waren Bestandteil der integrativen Gesamtbeurteilung, bei welcher die Sachverständigen verschiedene Faktoren (vgl. E. 6.2) im zu beurteilenden Einzelfall zu berücksichtigen hatten. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die ähnlichen Einschätzungen durch verschiedene Sachverständige hinsichtlich der hohen Rückfallgefahr für erneute Hands-off-Übergriffe und sehr hohen Rückfallgefahr für Hands-on-Übergriffe auf Kinder (Gutachten vom 14. Februar 2022 S. 77) bzw. des massiv erhöhten Risikos für erneute Hands-off- und Hands-on-Übergriffe auf Minderjährige (Ergänzungsgutachten vom 10. November 2022 S. 71) infrage zu stellen wären. Indem der Beschwerdeführer appellatorische Kritik an den Gutachten übt, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb das Gutachten vom 14. Februar 2022 ihm ein hohes Risiko für sexuelle Nötigungen und exhibitionistische Handlungen gegenüber Erwachsenen attestiere. Bei der Umschreibung des Eskalationsszenarios habe der Gutachter festgehalten, dass sexuelle Nötigung bereits im stationären Setting an erwachsenen Mitpatienten im Ansatz zu beobachten gewesen sei. Dies ergebe sich aber, so der Beschwerdeführer, nicht aus den Berichten zu den genannten Vorkommnissen. Zudem habe er bisher keine Form von Gewalt angewendet, weshalb sexuelle Nötigungen eine Dimension wären, für welche die Prognosewahrscheinlichkeit im Gutachten unerklärbar hoch ausgefallen sei. Die gleiche Kritik übt er auch am Ergänzungsgutachten vom 10. November 2022. Dieses schliesse ein hohes Risiko für sexuelle Nötigungen und exhibitionistische Handlungen gegenüber Erwachsenen mit ein (40 % in fünf Jahren).  
 
5.3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz haben die Sachverständigen die deliktnahen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seien zum Schluss gelangt, dass unter den Umständen eines eng strukturierten Settings auch ein hohes Risiko für sexuelle Nötigungen gegenüber Personen über dem Schutzalter als sexuelle Ersatzhandlungen vorliege (angefochtener Entscheid E. 3.5.4). Davon seien v.a. jünger wirkende Männer (v.a. Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten) gefährdet (40 % in fünf Jahren; höher, wenn nur Kontakte zu vulnerablen Erwachsenen bestünden).  
 
5.3.3. Es ist nicht willkürlich, wenn die Gutachter insbesondere die sexuell übergriffigen (angefochtener Entscheid E. 3.2) und in der Ausprägung weiter akzentuierten (angefochtener Entscheid E. 3.6.6) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber Mitpatienten und dem Personal während des Massnahmevollzugs als sexuelle Nötigung im Ansatz berücksichtigen und ein darauf aufbauendes Eskalationsszenario aufzeigen. Hierbei handelt es sich um eine spezifisch psychiatrische Fachfrage. Mangels triftiger Gründe, die Zweifel an dieser Bewertung weckten, ist vorliegend darauf abzustellen. Die aus Laiensicht bestehende Möglichkeit, eine andere Gewichtung der Risikofaktoren vorzunehmen und damit zu einem anderen Schluss zu gelangen, ist kein derartiger triftiger Grund (Urteil 1B_578/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Die medizinische Risikobeurteilung erweist sich folglich nicht als willkürlich.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Einwand verworfen habe, im Gutachten und damit bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit sei die deutliche Regredienz der Deliktsschwere nicht beachtet worden. Seit den Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2013 wegen Hands-on-Delikten sei es nicht mehr zu solchen Taten gekommen. Dem angefochtenen Urteil lägen Hands-off-Delikte zugrunde, welche nur noch einen einzigen Jungen beträfen. Die Vorinstanz gehe konsequent von der Prämisse einer hohen Rückfallgefahr auch bezüglich Hands-on-Delikten aus.  
 
5.4.2. Vorkommnisse, wie sie vom Beschwerdeführer unter Ziffer 3 detailliert geschildert werden und dokumentiert sind, bilden nicht nur Bestandteil der forensisch-psychiatrischen Gutachten, sondern sind ebenso bei der gerichtlichen Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Um sich ein möglichst umfassendes Bild machen zu können, durfte die Vorinstanz insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers während der knapp dreieinhalbjährigen Massnahmedauer, aber auch das Vorleben mit den einschlägigen Verurteilungen berücksichtigen. Die umfassende normative Würdigung der begangenen Straftaten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Einschätzungen der Gutachter auseinander und vergleicht diese miteinander. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Wahrscheinlichkeit für Rückfälle in bereits gezeigtes delinquentes Verhalten aufgrund des Sonderzustands des Täters als rechtserheblich bewertet. Sie spricht die Verwahrung des Beschwerdeführers gestützt auf das Ergebnis einer umfassenden und überzeugenden Risikoanalyse mit normativer Gesamtwertung aus (vgl. Urteil 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2095 Ziff. 213.451). Die Rüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (BGE 148 IV 398 E. 4.6; Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.5; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1; 6B_698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB darf sie nur angeordnet werden, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. es muss im Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen sein (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9). Eine Verwahrung kommt insoweit nur unter dieser Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB überhaupt in Betracht, und insbesondere auch dann nicht, wenn erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; Urteil 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.5). Die Unbehandelbarkeit im Zeitfenster einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzunehmen, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringert wird bzw. sich eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt (Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3; vgl. BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 f.).  
 
6.2. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer von Februar 2019 bis Juni 2022 in stationärer Behandlung (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.2). Trotz einer ambulanten therapeutischen Behandlung und wiederholten stationären Therapieversuchen bzw. intensiver sowie leitliniengerechter pharmakologischer und psychotherapeutischer Interventionen über eine suffiziente Dauer hätten beim Beschwerdeführer bisher keine wesentlichen Behandlungserfolge bzw. deliktpräventiven Fortschritte betreffend die sexuelle Devianz erzielt werden können. Die Störung der Sexualpräferenz (Hebephilie [Gutachten vom 14. Februar 2022 S. 69] oder Ephebophilie [Gutachten vom 14. Februar 2022 S. 71]) gilt als primärer Risikofaktor, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einem stabilen Behandlungszustand und unter Abstinenz wieder in ähnlicher Weise delinquieren könne. Hinzu kommen der Konsum von Suchtmitteln (Alkohol und Cannabinoide), von denen sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend distanziert, und die Schizophrenie (schizophrenes Residuum [Gutachten vom 14. Februar 2022 S. 69] oder hebephrene Schizophrenie [Ergänzungsgutachten vom 10. November 2022 S. 70]), welche den Beschwerdeführer enthemmen. Zu beachten ist weiter, dass das fortschreitende Alter bei ihm nicht deliktprotektiv wirkt (angefochtener Entscheid E. 3.6.3 und E. 4.5.2). Dem Beschwerdeführer wird ein geringes Problembewusstsein und eine sehr geringe Veränderungsmotivation (insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung von hinreichenden Strategien zur Vermeidung von Rückfällen) attestiert. Die therapeutischen Massnahmen sind weitgehend ausgeschöpft und die einzig noch offene Option der pharmakologischen Sexualstraftäterbehandlung lehnt der Beschwerdeführer ab. Selbst diese Massnahme muss jedoch aufgrund der bestehenden Kombination von Risikofaktoren hinsichtlich der Minderung des Rückfallrisikos skeptisch beurteilt werden. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu Recht von einer anhaltend fehlenden Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dem Risikoprofil des Beschwerdeführer kann durch keine mildere Massnahme nach Art. 59 oder Art. 60 StGB oder ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB begegnet werden.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Verwahrung wie jede Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB verhältnismässig sein müsse. Er rügt u.a. eine Verletzung dieser Bestimmung und macht mithin eine Verletzung von Bundesrecht geltend.  
 
7.2. Die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes schreibt Art. 56 Abs. 2 StGB im Massnahmenrecht ganz allgemein vor (Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.1; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3). Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten sind als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.2.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2). Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.3; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweisen; 145 IV 167 E. 1.8; Urteil 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor ernsthaft zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.1).  
 
7.3. Gemäss der Rechtsprechung ist die Anordnung der Verwahrung unverhältnismässig bei Hands-off-Delikten, die keine eigentlichen Rückfälle darstellen, sondern Rückfälle in ein "deliktsrelevantes" Verhalten, das den Schweregrad von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht erreicht (Urteil 6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.2 f.). Die betroffene Person fotografierte damals Kinder an einem Fest und konsumierte illegale Kinderpornografie. Vorliegend führten die Hands-off-Delikte zu einer erneuten Verurteilung wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB, nachdem der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2013 wegen mehrfacher Begehung dieses Straftatbestands verurteilt worden war. Bei den aktuellen Straftaten hat der Beschwerdeführer die sexuelle Handlungen von einem 13- bis 14-jährigen Jungen mindestens zehnmal während ca. dreier Monate gegen Bezahlung eines Hintermanns eingefordert. Eine solche Inanspruchnahme von sexuellen Handlungen durch eine fremde Person vermag die ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung dieses Minderjährigen besonderes schwer zu beeinträchtigen. Die hier zu beurteilenden Hands-off-Delikte unterscheiden sich mithin wesentlich von denjenigen, welche im eingangs genannten Urteil zu beurteilen waren, weshalb die Gründe zur Annahme eines unverhältnismässigen Freiheitsentzugs nicht gleichermassen vorliegen. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer nicht "nur" eine die Verwahrung rechtfertigende Rückfallgefahr betreffend Hands-off-Übergriffe, sondern auch betreffend Hands-on-Übergriffe besteht. Künftig sind weitere sexuelle Übergriffe insbesondere auf Personen im Schutzalter ernsthaft zu erwarten.  
 
7.4. Der sich seit Februar 2019 im Vollzug befindende Beschwerdeführer hat sich wiederholt wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Diese Strafbestimmung sieht die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und schützt die Entwicklung dieser Personen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.1; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4). Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; vgl. Art. 11 Abs. 1 BV), bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2c/aa mit Hinweis). Angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs sind diese Interessen höher zu gewichten. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) hat, wie die Vorinstanz mit Recht schliesst, hinter das Anliegen der Verhinderung weiterer, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen im Schutzalter beeinträchtigender Straftaten zurückzutreten.  
 
7.5. Angesichts des durch die mehrfache Begehung von Sexualdelikten gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits manifest gewordenen Rückfallrisikos und der ernsthaften Erwartung erneuter sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers insbesondere auf Personen im Schutzalter, dem in absehbarer Zeit nicht durch therapeutische Massnahmen begegnet werden kann, ist der Freiheitsentzug durch die Anordnung der Verwahrung verhältnismässig.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier