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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.471/2003 /bie 
 
Urteil vom 29. März 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler, 
 
gegen 
 
Staat Solothurn, 4500 Solothurn, 
vertreten durch den Bau- und Justizdepartement 
des Kantons Solothurn, Rötihof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV usw. (Schadenersatz für fehlerhaftes Verhalten des ausseramtlichen Konkursverwalters), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 26. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG stellt Zivilschutzeinrichtungen her und verkauft diese. Von 1994 an liess sie Kunststoffteile bei der A.________ AG anfertigen und überführte dieser die hierfür notwendigen Werkzeugformen. Ab 1995 kam der Verkauf zum Erliegen. Als die Nachfrage nach den Kunststoffteilen im Herbst 2000 wieder anstieg und die X.________ AG neue Bestellungen aufgab, teilte ihr die B.________ AG, eine Nachfolgefirma der A.________ AG, mit, die Werkzeugformen seien im Lager der A.________ AG nicht mehr auffindbar. 
B. 
Am 13. November 2000 teilte die X.________ AG dem aa. Konkursverwalter der inzwischen in Konkurs gefallenen A.________ AG mit, die Werkzeuge seien dieser lediglich zur Produktion überlassen worden, sie stünden nach wie vor im Eigentum der X.________ AG und seien unverzüglich auszuliefern. Der aa. Konkursverwalter wies die Eigentumsansprache am 20. November 2000 ab und verwies auf den Klageweg. 
 
Im darauf von der X.________ AG eingeleiteten Aussonderungsverfahren trat das Zivilamtsgericht Z.________ mit Urteil vom 2. Juli 2002 auf das Begehren um Aufhebung der konkursamtlichen Verfügung vom 20. November 2000 nicht ein. Gleichzeitig erkannte es, dass die ins Konkursinventar aufgenommenen Gegenstände Nrn. 02, 03, 04 und 05 ausgeschieden würden. Nachdem der aa. Konkursverwalter dagegen appelliert hatte, schlossen die Parteien am 29. April 2003 vor Obergericht einen Vergleich des Inhalts, dass der Konkursverwalter den Aussonderungsanspruch der X.________ AG an den vier Gegenständen Nrn. 02, 03, 04 und 05 anerkenne und diese aus dem Konkursbeschlag entlasse, dass diese Gegenstände aber nicht mehr vorhanden seien und der Konkursverwalter deshalb eine Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt erstattet habe. 
C. 
Am 6. Juni 2003 stellte die X.________ AG beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn ein Schadenersatzbegehren. Das Departement wies dieses ab mit der Begründung, es sei verspätet. 
 
Mit Klage vom 25. September 2003 gegen den Kanton Solothurn forderte die X.________ AG Ersatz für den infolge fehlerhaften Verhaltens des aa. Konkursverwalters entstandenen Schaden von Fr. 300'000.--, eventuell einen auf Grund des Beweisergebnisses entsprechend höheren Betrag. Mit Urteil vom 26. November 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage mit der Begründung ab, die Forderung sei verjährt. 
D. 
Gegen dieses Urteil hat die X.________ AG am 23. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den u.a. ausseramtliche Konkursverwaltungen in Erfüllung der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben widerrechtlich verursacht haben. Dieser Anspruch verjährt nach Art. 6 Abs. 1 SchKG in einem Jahr ab Kenntnis von der Schädigung. 
 
Somit ist für den Bereich des Betreibungs- und Konkursrechts nicht nur der Grundsatz der Staatshaftung, sondern auch die Verjährung des Haftungsanspruchs abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Dieses überlässt einzig den Rückgriff des Kantons auf den Verursacher des Schadens (Art. 5 Abs. 3 SchKG) und die Ausgestaltung des Verfahrens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches dem kantonalen Recht (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 27; Gasser, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 51 und 54 zu Art. 5). 
1.2 Die in Art. 5 SchKG statuierte Kausalhaftung des Kantons ist öffentlich-rechtlicher Natur: Im Sinn der Subjekts- und Subordinationstheorie ist keine Zivilrechtsstreitigkeit gegeben, weil nicht Ansprüche zwischen Trägern privater Rechte und zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten geregelt werden, und im Sinn der Funktionstheorie liegt keine vor, weil der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechte der an der Zwangsvollstreckung beteiligten Subjekte eingreift (BGE 126 III 431 E. 2c/bb S. 436). Demzufolge steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG nicht die Berufung, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 126 III 431 E. 3 S. 437). 
1.3 Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Begründung nicht auf das SchKG, sondern ausschliesslich auf das - für die Frist und sinngemäss auch für die Haftungsvoraussetzungen gleich lautende - kantonale Verantwortlichkeitsgesetz (VG) abgestützt. Die Beschwerdeführerin rügt nicht die Anwendung falschen Rechts, sondern - nebst Gehörsverletzung, formeller Rechtsverweigerung und überspitztem Formalismus - die willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Verjährung der Staatshaftung. 
1.4 Die Frage des zulässigen Rechtsmittels - staatsrechtliche Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde - hängt nach Lehre und Rechtsprechung nicht davon ab, auf welches Recht sich der angefochtene Entscheid formell stützt ("Ist-Grundlage"), sondern auf welches Recht er sich richtigerweise hätte stützen müssen ("Soll-Grundlage"). Das Bundesgericht prüft daher im Rahmen der Eintretensfrage von Amtes wegen, ob die von der (letzten) kantonalen Instanz gewählte Verfügungsgrundlage falsch ist (BGE 118 Ib 49 E. 1a S. 51; Pfister, Staatsrechtliche und Verwaltungsgerichts-Beschwerde: Abgrenzungsschwierigkeiten, ZBJV 1985, S. 533 ff., insb. S. 555; Kälin /Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S. 433 ff., insb. S. 440 ff.). 
 
Aufgrund des Gesagten ist öffentliches Recht des Bundes "Soll-Grundlage" und hat das Verwaltungsgericht fälschlicherweise auf kantonales Recht abgestellt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Als Folge ist die Anwendung und Auslegung der Verjährungsregelung mit voller Kognition zu prüfen (Art. 104 lit. a OG). Zum Bundesrecht im Sinn von Art. 104 lit. a OG gehört auch die Bundesverfassung (BGE 123 II 385 E. 3 S. 388). Soweit die Beschwerdeführerin Gehörsverweigerung, formelle Rechtsverweigerung und überspitzten Formalismus rügt, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die Funktion der Verfassungsbeschwerde, wobei die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts diesbezüglich nicht weiter geht als bei der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 3.54 und 3.57). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). 
2.1 Der Umfang des rechtlichen Gehörs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18; 113 Ia 81 E. 3a S. 82 f.). 
 
Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich grundsätzlich kein Recht auf Replik ableiten. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn in der Antwortschrift neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung hat nehmen können (BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3). 
2.2 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf das solothurnische Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG), das den Parteien in § 23 das Recht gibt, vor Erlass eines Entscheides angehört zu werden, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehrungen teilzunehmen, und das in § 61 als Regel einen einmaligen Schriftenwechsel vorsieht, wobei der Präsident oder Instruktionsrichter nach Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen kann. 
 
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie sich in ihrer Klage zur Frage der Verjährung, die bereits im Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement thematisiert worden war, geäussert, und zwar ausführlich auf fünf Seiten. Die Verjährungseinrede des Departementes konnte deshalb weder neu noch überraschend sein, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch hätte verletzen können, dass es das Verfahren ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerin auf die Frage der Verjährung beschränkte und die Klage schliesslich mit dieser Begründung abwies. 
 
Insbesondere ergab sich auch aus § 61 VRPG keine Veranlassung, von dem dort statuierten Prinzip abzuweichen und von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen: Die Formulierung, wonach der Präsident oder Instruktionsrichter eine Replik zulassen könne, setzt implizit voraus, dass eine solche ausdrücklich verlangt worden ist. Dazu hätte die Beschwerdeführerin auch hinreichend Zeit gehabt, wurde ihr doch die Klageantwort am 28. Oktober 2003 zugesandt und der Entscheid erst einen Monat später, nämlich am 26. November 2003, gefällt. Eine willkürliche Anwendung von § 61 VRPG ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
2.3 Ebenso wenig ist § 63bis VRPG, wonach das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten kann, wenn keine Beweiserhebungen (mehr) erforderlich sind und nicht eine Partei sie verlangt hat, willkürlich angewandt worden: Die Beschwerdeführerin macht keine Beweiserhebungen geltend, und das Verwaltungsgericht war auf Grund der genannten Bestimmung nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie eine Hauptverhandlung wünsche. Vielmehr hätte es nach dem klaren Wortlaut an ihr gelegen, eine solche zu verlangen, und sie hätte hierfür auch genügend Zeit gehabt. 
2.4 Keine Gehörsverletzung ist schliesslich in der Vermutung der Beschwerdeführerin zu erblicken, der Litisdenunziat habe sich am Verfahren beteiligt und materiell geäussert, ohne dass sie hierzu habe Stellung nehmen können: Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht auf Vermutungen angewiesen, sondern hätte sich durch Akteneinsicht (§ 24 VRPG) ohne grösseren Aufwand Klarheit verschaffen können. Sie hätte dann auch registriert, dass der Litisdenunziat mit Schreiben vom 13. November 2003, das im Übrigen weder Bemerkungen zur Sache noch rechtliche Ausführungen enthielt, auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet hat. 
2.5 Mit Bezug auf die Gelegenheit zur Replik, die Ansetzung einer Hauptverhandlung sowie die Eingabe des Litisdenunziaten macht die Beschwerdeführerin ausserdem eine formelle Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV). Diese Rüge fällt mit derjenigen der Gehörsverletzung zusammen (dazu E. 2.2 - 2.4); ausserdem beruht sie wiederum auf Mutmassungen und ist offensichtlich unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV). 
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 121 I 54 E. 2c S. 57). 
3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht sieht die Beschwerdeführerin im Umstand, dass die Vorinstanz das Vorbringen, bis zur Erledigung der Aussonderungsklage habe keine Gewissheit über den Schadenseintritt bestanden, nicht näher geprüft und in ihre Erwägungen einbezogen hat. Sie behauptet indes selbst nicht, dass sie ausser Stande gewesen wäre, sich über die Tragweite des verwaltungsgerichtlichen Entscheides ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dieser ist denn auch nachvollziehbar begründet und enthält alle wesentlichen Überlegungen für die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien verjährt. Insofern ist ihre Rüge unbegründet. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe überspitzt formalistisch entschieden. 
4.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Er liegt u.a. dann vor, wenn der Richter Prozessvorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt, und setzt voraus, dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 120 II 425 E. 2a S. 426; 115 Ia 12 E. 3b S. 17). 
4.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Verjährungsfrist zu strikt gehandhabt. Die Normen über die Verjährung des Haftungsanspruches sind nicht prozessrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur (Gasser, a.a.O., N. 3 zu Art. 6 SchKG); sie könnten deshalb allenfalls falsch, nicht aber überspitzt formalistisch angewandt werden. 
5. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen (Art. 9 BV). 
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsanwendung (als willkürlich) kritisiert, hat das Bundesgericht volle Kognition, da die Auslegung von Bundesrecht zur Diskussion steht und die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen worden ist (dazu E. 1.4). 
 
Hat wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, bindet deren Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit die Beweiswürdigung kritisiert wird, bleibt es im Ergebnis bei der Willkürkognition (Karlen, a.a.O., N. 3.61). 
 
Entgegen der Reihenfolge in der Beschwerde ist sachlogisch vorab über die Beweiswürdigung zu befinden (E. 5.2), weil die Rechtsanwendung auf der Feststellung des Sachverhalts gründet. 
5.2 Das Verwaltungsgerichts hat als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr vor Einreichung der Haftungsklage Kenntnis von der Schädigung hatte: Die B.________ AG habe die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 über die Unauffindbarkeit der Werkzeuge informiert und auf die Auskunft der Konkursverwaltung verwiesen, wonach diese vermutlich entwendet worden seien. Das Gleiche habe der aa. Konkursverwalter in seiner Eingabe vom 16. Januar 2001 unmissverständlich festgehalten, und die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben vom 1. Dezember 2000 und 17. April 2001 denn auch auf die ihr bekannte Tatsache der nicht mehr vorhandenen Werkzeuge Bezug genommen. 
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut eine Gehörsverletzung rügt, da ihr Gelegenheit weder zur Replik noch zur mündlichen Stellungnahme gegeben worden sei, kann auf die Ausführungen in E. 2.2 und 2.3 verwiesen werden. 
5.2.2 Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht habe den Akten des Aussonderungsverfahrens nur selektiv jene Passagen entnommen, die ihm zur Begründung seines Standpunktes ins Konzept gepasst hätten, während es die widersprüchlichen und sich stets ändernden Standpunkte des aa. Konkursverwalters unberücksichtigt gelassen habe. Es sei zwar richtig, dass dieser verschiedentlich behauptet habe, die umstrittenen Werkzeuge befänden sich nicht mehr in der Konkursmasse. Er habe die Aussonderung aber lange Zeit mit der Begründung verweigert, die Beschwerdeführerin habe ihr Eigentum nicht nachgewiesen; so geschehen in der Verfügung vom 20. November 2000, anlässlich der Aussöhnungsverhandlung vor dem Amtsgericht Z.________ und in der Klageantwort vom 31. Mai 2001. In dieser habe er zudem neu angeführt, die Werkzeuge seien wertlos und deshalb nicht ins Inventar aufzunehmen; ausserdem seien sie in diversen Retentions- und Arrestverfahren mit Beschlag belegt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin sie je als Dritteigentum bezeichnet hätte. An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Z.________ habe sich der aa. Konkursverwalter wiederum auf den fehlenden Eigentumsnachweis versteift. Erstmals in der Berufungsschrift vom 20. November 2002 habe er ausdrücklich geltend gemacht, dass sich die Werkzeuge nicht mehr in der Konkursmasse befänden und bereits im Zeitpunkt des Aussonderungsbegehrens nicht mehr vorhanden gewesen seien; dabei habe er sich sinngemäss auch darauf berufen, dass eine Schadenersatzforderung verjährt wäre. 
5.2.3 Abgesehen von den weiteren Voraussetzungen für die Staatshaftung waren vorliegend zwei Fragen von Bedeutung: Erstens muss die Beschwerdeführerin, wie sie richtig ausgeführt hat, Eigentümerin der verschwundenen Werkzeuge (gewesen) sein, weil sonst nicht sie, sondern die Masse geschädigt wäre. Zweitens müssen sich die Werkzeuge bei Konkurseröffnung in der Masse befunden haben und anschliessend abhanden gekommen sein. 
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin laufen darauf hinaus, dass sie wegen der wechselnden Begründungen des aa. Konkursverwalters an ihrer Eigentümerstellung hätte zweifeln und sich hierüber mittels Aussonderungsklage Klarheit verschaffen müssen. Dies kann indes nicht der Fall gewesen sein, weiss doch gerade sie selbst, was für eine Vereinbarung sie mit der A.________ AG bei der Übergabe der Werkzeuge getroffen hat. Unklar war für sie einzig (die zweite Frage), ob die Werkzeuge in der Konkursmasse noch vorhanden oder ob diese entwendet worden seien. Hierfür war sie auf klare Angaben des aa. Konkursverwalters angewiesen, da sich die Werkzeuge nicht in ihrem Machtbereich befanden. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es jedoch keiner Aussonderungsklage, im Gegenteil: Eine solche macht nur Sinn, wenn die zu Eigentum angesprochenen Gegenstände überhaupt noch vorhanden sind und aus dem Konkursbeschlag entlassen werden können; sind sie hingegen infolge einer Amtspflichtverletzung der Konkursverwaltung abhanden gekommen, führt einzig eine Haftungsklage zum Ziel. 
 
Weil für die Beschwerdeführerin nie zweifelhaft sein konnte, dass sie rechtmässige Eigentümerin der Werkzeuge sei - etwas anderes hat sie denn auch nie geltend gemacht -, waren die gegenteiligen Behauptungen des aa. Konkursverwalters für den Fristenlauf des Haftungsanspruches irrelevant, umso mehr als die betreffenden Fragen im Bestreitungsfall gerade ein Thema des Haftungsprozesses gebildet hätten und es diesbezüglich keiner vorgängigen Klärung in einem Aussonderungsverfahren bedurfte (dazu E. 5.3). Waren jedoch die Äusserungen des aa. Konkursverwalters zur Eigentumsfrage für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich, durfte sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auf die hierfür allein massgebliche Frage beschränken, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Schädigung hatte. 
5.2.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt mit Bezug auf die rechtserheblichen Fragen weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat. 
5.3 In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Aussonderungsklage sei der Vindikation gleichzustellen, und sie leitet daraus ab, erst nach der rechtskräftigen Erledigung ihres Aussonderungsanspruchs habe sie Gewissheit über die Schädigung und Veranlassung zur Geltendmachung ihres Haftungsanspruches gehabt; entsprechend habe die Verjährungsfrist erst mit Abschluss des Vergleichs vor Obergericht zu laufen begonnen. 
5.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, wann die in Art. 6 SchKG statuierte relative Verjährungsfrist von einem Jahr zu laufen begonnen hat. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, das Verantwortlichkeitsgesetz umschreibe den Begriff "Kenntnis des Schadens" nicht näher, weshalb Art. 60 OR als ergänzendes Recht anzuwenden sei; nichts anderes gilt für Art. 6 SchKG (vgl. Gasser, a.a.O., N. 1 zu Art. 6), der den Wortlaut "Kenntnis von der Schädigung" verwendet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese gegeben, wenn alle leistungsbegründenden Tatsachen, d.h. die Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale des Schadens - der Schädiger ist bei der Staatshaftung zwangsläufig klar - in einem Ausmass bekannt sind, das dem Geschädigten erlaubt, den Umfang des Schadens in groben Zügen abzuschätzen und gerichtliche Schritte einzuleiten (vgl. Brehm, in Berner Kommentar, N. 27 ff. zu Art. 60 OR). 
 
Wie das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt hat (vgl. E. 5.2), ist die Beschwerdeführerin bereits durch das Schreiben der B.________ AG vom 24. Oktober 2000 und dann wiederum unmissverständlich durch die Eingabe der aa. Konkursverwaltung vom 16. Januar 2001 auf das Abhandenkommen der von ihr zu Eigentum angesprochenen Werkzeuge hingewiesen worden. Sodann hat die Vorinstanz auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Aussonderungsklage vom 17. April 2001 eine Haftungsklage gegen die aa. Konkursverwaltung bzw. den Kanton Solothurn vorbehalten und den Schaden auf Fr. 250'000.-- bis 280'000.-- beziffert hat. Sie hatte demnach in jenem Zeitpunkt klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein, aber insbesondere auch für das Ausmass des Schadens, war sie doch in der Lage, die einzelnen Schadenspositionen (Wiederbeschaffungswerte für die vier Werkzeuge sowie Gewinnausfall) zu beziffern. Nichts hätte sie demnach gehindert, die Haftungsklage nicht nur vorzubehalten, sondern tatsächlich einzureichen. 
5.3.2 An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorab habe sie mit einer Aussonderungsklage Klarheit über die Eigentumsfrage schaffen müssen, weil das Bau- und Justizdepartement im Haftungsprozess hätte einwenden können, sie sei gar nicht Eigentümerin der fraglichen Werkzeuge: Wie in E. 5.2.3 erwähnt, wäre die Klärung der Eigentumsfrage im Bestreitungsfall gerade eines der Themen des Haftungsprozesses gewesen, wobei dieser angesichts des bereits angehobenen Aussonderungsverfahrens gegebenenfalls auch bis zum Vorliegen eines Urteils im Aussonderungsprozess hätte sistiert werden können. So oder anders war jedoch die Durchführung des Aussonderungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für das Anheben des Haftungsprozesses gegen den Kanton. 
 
Bei diesem Ergebnis ist im Übrigen die rechtliche Natur der Aussonderungsklage für die Haftungsfrage nicht von Belang; folglich musste sie weder vom Verwaltungsgericht noch muss sie vorliegend geprüft werden. 
5.3.3 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der Kenntnis von der Schädigung nicht falsch ausgelegt und demnach kein Bundesrecht verletzt hat. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen. 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: