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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 767/04 
 
Urteil vom 29. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
H.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch die Firma X.________ AG, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 19. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1945, ist seit 1975 Inhaber eines Sportgeschäfts, während seine Frau ein Café betreibt. Er meldete sich am 24. September 2002 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Graubünden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht durchführte. Weiter holte die Verwaltung einen Bericht des Dr. med. W.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2. März 2003 ein (mit Berichten des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Februar 2003, des Dr. chiro. M.________ vom 21. Januar 2003 sowie des Röntgeninstituts des Spitals X.________ vom 18. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 17. September 2003 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab, da "medizinisch/theoretisch keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen" sei. Nachdem ein Bericht des Dr. med. A.________, Radiologie FMH, vom 18. November 1996 zu den Akten genommen worden war, bestätigte die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. März 2004 ihre Verfügung. 
B. 
Dagegen erhob H.________ Beschwerde, wobei er je einen Bericht des Dr. med. F.________, Augenarzt, vom 29. September 2003 und der Augenklinik des Spitals Y.________ vom 9. Januar 2004 sowie ein Aufgebot für eine ambulante Untersuchung am 11. Mai 2004 in der Netzhautsprechstunde der Augenklinik des Spitals Z.________ einreichte. Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 19. August 2004 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Letztinstanzlich lässt er drei Berichte der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 22. April 2003, 11. Juli 2003 und 9. Januar 2004 sowie je einen Bericht der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin FMH Innere Medizin, vom 22. November 2004 sowie des Dr. med. G.________ vom 17. Dezember 2001 einreichen. 
 
 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Dies bleibt zu ergänzen, da die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - hier anwendbar ist. Denn der Einspracheentscheid datiert von März 2004 und der Versicherte macht auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 einen Anspruch geltend, sodass der Sachverhalt teilweise unter den Normen der 4. IVG-Revision zu beurteilen ist (vgl. auch Erw. 1.2 hienach). 
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im September 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei vor allem die Frage des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Auffassung des Dr. med. W.________ ab, die sich mit derjenigen des Dr. med. G.________ und auch mit den Aussagen des Versicherten decke. In der Folge geht das kantonale Gericht davon aus, dass keine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege und die bisherige Tätigkeit mindestens im Umfang von 80 % weiter ausgeführt werden könne. Aus dem erstinstanzlich erstmals geltend gemachten Augenleiden ergebe sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 
 
Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt: So habe sich Dr. med. G.________ nicht zu einer Diskushernie geäussert, die 1996 diagnostiziert worden sei; weiter sei diesem Arzt nicht die ganze Krankengeschichte zur Verfügung gestanden und er habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Dr. med. W.________, auf den die Vorinstanz abstelle, habe den Beschwerdeführer nicht untersucht, während die Augen- und Schulterbeschwerden überhaupt nicht abgeklärt worden seien. 
2.2 Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen die Rückenschmerzen, denn allein diese werden in der Anmeldung und im Schreiben des Versicherten vom 25. Oktober 2002, mit welchem er der IV-Stelle diverse Fragen beantwortet hat, erwähnt. Die Rückenschmerzen sind durch Dr. med. W.________ am 2. März 2003 beurteilt worden, wobei er sich auf je einen Bericht des Facharztes Dr. med. G.________ und des Chiropraktors Dr. M.________ sowie ein MRI der LWS vom 18. Dezember 2002 gestützt hat. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat Dr. med. W.________ den Beschwerdeführer untersucht; wie aus dem Bericht vom 2. März 2003 ersichtlich ist, war dies am 30. Oktober 2002 geschehen. Weiter war diesem Arzt die langjährige Krankengeschichte insofern bekannt, als er im Rahmen der Anamnese angegeben hat, dass der Versicherte nach eigenen Angaben seit Jahren an Rückenschmerzen leide. Der Bericht des Dr. med. W.________ vom 2. März 2003 ist demzufolge für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den dafür notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die eingetretene Krankheit sowie die geklagten Beschwerden und ist in genügender Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist auf die Einschätzung dieses Arztes abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % in der angestammten Tätigkeit als Sportartikelhändler auszugehen. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit derjenigen des - ein aktuelles MRI berücksichtigenden - Dr. med. G.________, der offensichtlich auch Kenntnis der Röntgenbilder von 1996 und somit der damals erwähnten sehr kleinen Diskushernie hatte. Dieser Arzt äussert sich zwar nicht direkt zur Arbeitsfähigkeit, erachtet aber "eine Anmeldung an die IV als nicht angebracht", was bedeutet, dass Dr. med. G.________ höchstens von einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Weiter stimmt die Einschätzung des Dr. med. W.________ auch mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2002 überein, wonach er immer noch die gleichen Arbeiten wie früher ausführe und die Arbeitszeit ungefähr gleich sei, jedoch mit grossen Einschränkungen, da er sich immer wieder bewegen müsse. 
 
Der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom 22. November 2004 vermag dagegen an der Auffassung des Dr. med. W.________ keine Zweifel zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb); denn die Medizinerin äussert sich darin nur insoweit zur Arbeitsfähigkeit, als sie angibt, der Versicherte sei "gemäss Anamnese seit ca. 1965 in seiner körperlichen Tätigkeit" behindert. Weiter stellt Frau Dr. med. S.________ betreffend Rückenschmerzen keine Diagnose, die von denjenigen der anderen Ärzte wesentlich abweicht und sie führt auch nicht aus, inwiefern die Auffassung des Dr. med. W.________ nicht korrekt sein sollte. Damit sind die Rückenbeschwerden bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides genügend untersucht; zu berücksichtigen ist zudem, dass Dr. med. W.________ im Bericht von März 2003 eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtet hat. 
2.3 Die weiter geklagten Beschwerden an der Schulter sind ebenfalls genügend abgeklärt: Dr. med. G.________ hat dem Beschwerdeführer im Dezember 2001 wegen eines Defekts am Ansatz der Supraspinatussehne sowie einer leichten AC-Gelenksarthrose zu einer Operation geraten. Diese ist in der Folge durchgeführt worden und ergab gemäss der (beiläufigen) Aussage im Bericht des Dr. med. G.________ vom 24. Februar 2003 über die Rückenbeschwerden "ein recht gutes Resultat". Da sich Dr. med. G.________ nicht weiter über die von ihm ausgeführte Schulteroperation geäussert hat, ist davon auszugehen, dass er ihr im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keinerlei Bedeutung beigemessen hat, während Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 2. März 2003 den diagnostizierten Status nach vorgenommener Schulteroperation explizit als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hat und eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtete. In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 25. Oktober 2002 erwähnt der Versicherte denn auch keinerlei Schulterprobleme, während Frau Dr. med. S.________ in ihrem Bericht vom 22. November 2004 ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge Schulterbeschwerden erwähnt. 
2.4 Nicht abgeklärt worden sind dagegen die geltend gemachten Beschwerden am rechten Auge, die den hier zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid im März 2004 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) beschlagen, da sie im März/April 2003 erstmals aufgetreten sind. Im Verwaltungsverfahren hat sich der Versicherte - aus was für Gründen auch immer - nicht über seine Augenleiden (Netzhaut-Ablösung mit Netzhaut-Foramen am rechten Auge sowie Cataracta complicata mit Kernsklerose und Indexmyopisierung) geäussert. Dr. med. W.________ machte ebenfalls keine Angaben in dieser Hinsicht, jedoch datiert sein Bericht vom 2. März 2003 und basiert auf einer Untersuchung von Ende Oktober 2002, sodass ihm die später eingetretene Netzhautablösung gar nicht bekannt sein konnte. 
 
Gemäss den Angaben der behandelnden Augenärztin Frau Dr. med. L.________ führten die Augenleiden vom 4. April bis zum 8. August 2003 zu einer vollständigen und anschliessend zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %; der Versicherte hat denn auch Leistungen seiner Krankentaggeldversicherung bezogen. Damit liegen genügend Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen rechtfertigen. Diese wird die Verwaltung in ihr angemessen erscheinender Form vorzunehmen haben. 
3. 
Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich vorgenommen, wobei sie angenommen hat, dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar; damit geht das kantonale Gericht implizit von einer Invalidität von 20% aus. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Invaliditätsgrad sei anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen, da die verschiedenen Beschwerden unterschiedliche Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen seines Geschäftes zur Folge hätten. Weiter würde die unentgeltliche Mitarbeit von Sohn und Schwiegersohn die Geschäftsabschlüsse erheblich verfälschen, sodass Validen- und Invalideneinkommen nicht zuverlässig zu ermitteln seien. 
 
Da die Verwaltung weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid eine Invaliditätsbemessung vorgenommen hat, wurden die dem Einkommensvergleich zu Grunde liegenden hypothetischen Erwerbseinkommen - insbesondere dasjenige nach Eintritt des Gesundheitsschadens - nicht genügend abgeklärt. Es finden sich in dieser Hinsicht weder Angaben über die Mithilfe von Ehefrau und Verwandten im Geschäft, noch liegen Hinweise auf eine allfällige Arbeit des Versicherten im Café seiner Frau vor. Es kann deshalb nicht abschliessend über die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung befunden werden. Die Verwaltung wird in dieser Hinsicht die ihr notwendig erscheinenden Abklärungen vornehmen und anschliessend festlegen, ob die Invaliditätsbemessung anhand des Einkommensvergleichs oder anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode durchzuführen ist (vgl. zum Unterschied dieser beiden Methoden BGE 128 V 30 Erw. 1). 
 
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wird die IV-Stelle weiter zu prüfen haben, ob der Versicherte die früher erzielten Nebeneinkünfte - wie behauptet - aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Aufgrund des gegenwärtigen Stands der Akten ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, wenn sie diese Nebenerwerbe als etliche Jahre zurückliegend und weder als regelmässig noch als über einen längeren Zeitraum ausgeübt erachtet hat. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Dem Beschwerdeführer sind seine Augenleiden vor Erlass von Verfügung und Einspracheentscheid bekannt gewesen, dennoch hat er sie erstmals vor dem kantonalen Gericht erwähnt. Weiter hat er die Berichte der Frau Dr. med. L.________ vom 22. April 2003 und 11. Juli 2003 sowie die Taggeld-Karte der Krankentaggeldversicherung erst vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ins Recht gelegt. Hätte er diese Leiden umgehend gemeldet und die entsprechenden Beweismittel frühzeitig eingereicht, hätten sich sowohl die Verwaltung im Einspracheentscheid wie auch die Vorinstanz dazu äussern können und müssen. Dies hätte wiederum die Verfahren vor dem kantonalen Gericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einfacher und damit die Rechtsschriften des Beschwerdeführers weniger aufwändig gemacht. Der dadurch entstandene Mehraufwand verursachte unnötige Parteikosten, die der Beschwerdeführer gemäss einem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz selber zu tragen hat (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil B. vom 8. Oktober 2003, I 463/03), was das kantonale Gericht bei der Festsetzung der vorinstanzlichen Parteientschädigung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen haben wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. März 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: