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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_822/2009 
 
Urteil vom 29. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Präsident Bezirksgericht A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ersuchte in dem vor erster Instanz hängigen Scheidungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, die ihm der Präsident des Bezirksgerichts A.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 mangels ausgewiesener Bedürftigkeit verweigerte. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde entsprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 dem Gesuch von X.________ für die Gerichts- und dessen eigenen Parteikosten, soweit diese mehr als Fr. 17'150.-- betragen, und bewilligte ihm einen amtlichen Rechtsbeistand. 
 
C. 
X.________ (Beschwerdeführer) hat gegen dieses Urteil am 7. Dezember 2009 Beschwerde erhoben. Er ersucht darum, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). 
 
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft ein Scheidungsverfahren. Da somit nicht ausschliesslich finanzielle Belange zur Diskussion stehen, unterliegt die Beschwerde in der Hauptsache nicht dem Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. dazu: Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2 und Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Ist die Beschwerde gegen die Hauptsache zulässig, kann sie auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid erhoben werden. Mit ihr kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Beanstandet werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG). 
 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht vorwirft, es habe nicht rechtzeitig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, sondern zuerst von ihm noch die Replik eingefordert, beanstandet er nicht den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), bzw. das Verfahren der letzten kantonalen Instanz. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf Normen des kantonalen Prozessrechts zur unentgeltlichen Prozessführung und macht insbesondere auch nicht geltend, diese würden die unentgeltliche Rechtspflege unter weniger strengen Bedingungen gewähren als Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher die Beschwerde unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm zu prüfen. 
 
3. 
3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). 
 
3.2 Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3B S. 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 123 III 328 E. 3 S. 329; 124 V 234 E. 4b/bb S. 239). Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden (vgl. dazu: BGE 121 III 20 E. 3b S. 22 f.; Urteil 5P.333/1999 vom 8. November 1999, E. 3; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 162), hat der Gesuchsteller insbesondere nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). 
 
3.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind (Art. 95 lit. a BGG). Die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt dagegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_40/2007 vom 23. Mai 2007, E. 3, nicht publiziert in BGE 133 III 614). 
 
4. 
4.1 Bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs hat das Obergericht mit der ersten Instanz angenommen, der Beschwerdeführer sei für seine Fahrt zur Arbeit zwingend auf ein Privatfahrzeug angewiesen. Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages hat es auf die Kilometerkostenberechnung des TCS (Kilometerkosten 2008, TCS, CD-ROM) abgestellt, seiner Berechnung aber nicht den effektiven Neuwagenpreis von Fr. 35'650.-- zugrunde gelegt. Vielmehr hat es unter Hinweis darauf, dass der Notbedarf im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege zu ermitteln sei, einen "reduzierten" Neuwagenpreis von Fr. 20'000.-- eingesetzt und demzufolge einen Aufwand von Fr. 365.50 pro Monat ermittelt. (11'500 km; jährliche zu berücksichtigende Betriebskosten von Fr. 4'385.90 : 12). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Obergericht die Klageantwortbeilage 6, den Leasingvertrag betreffend sein persönliches Fahrzeug, eingelegt, aus dem sich ein Neuwagenpreis von Fr. 35'650.-- ergebe. Mit der Berücksichtigung eines Wertes von nur Fr. 20'000.-- sei das Obergericht in Willkür verfallen und habe überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
Das Obergericht hat die Berücksichtigung eines Neuwertpreises von nur Fr. 20'000.-- mit dem Hinweis auf den Notbedarf im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet und hat damit deutlich gemacht, weshalb nicht der volle Barkaufpreis gemäss Klageantwortbeilage 6 in die Berechnung der Fahrzeugkosten einzusetzen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer legt seinerseits nicht Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend dar (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen), inwiefern die Anwendung der Richtlinien des TCS betreffend Kilometerkosten und die Berücksichtigung eines "reduzierten" Barkaufpreises gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den Kosten betreffend den Arbeitsweg im Weiteren geltend, das Obergericht hätte unter diesem Titel zumindest den Betrag von Fr. 590.-- pro Monat berücksichtigen müssen, zumal auch das Bezirksgericht A.________ im Scheidungsurteil vom 10. Dezember 2008 diesen Betrag als Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe. 
 
Wie dargelegt, ist das Obergericht von den Richtlinien des TCS und von einem reduzierten Neuwagenpreis ausgegangen. Inwiefern dies seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll, hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründet (E. 4.1). Von daher erschöpft sich der Hinweis auf das bezirksgerichtliche Urteil und die darin verwendete Berechnungsmethode in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass im Rahmen der Ermittlung der Bedürftigkeit Schulden im Betrag von Fr. 5'000.-- gegenüber der R.________ AG, von Fr. 14'000.-- gegenüber S.________ und von Fr. 748.05 gegenüber der T.________ AG nicht berücksichtigt worden seien, wobei er diesbezüglich allerdings einräumt, dass er die regelmässige Bezahlung von Abzahlungsraten an diese Schulden nicht behauptet habe. Dem Gerichtspräsidium und dem Obergericht sei indes aus dem Appellationsverfahren bekannt gewesen, dass er regelmässig Schulden tilge und dabei die älteren vor den jüngeren Schulden begleiche. 
 
Nach dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht in einer ersten Begründung erwogen, der Beschwerdeführer habe die regelmässigen Abzahlungen an diese Schulden nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzutun und zu belegen, dass er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Urteil 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996 E. 3 unter Berufung auf BGE 111 la 101 E. 2b S. 104). Der Beschwerdeführer hat dieser Auflage offensichtlich nicht entsprochen; im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die nicht belegten angeblichen Abzahlungen nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
5.2 In einer zweiten Begründung hat das Obergericht zu diesen Schulden im Wesentlichen bemerkt, es sei nicht ersichtlich, wofür der Beschwerdeführer die besagten Schulden eingegangen sei; es gehe nicht an, sich für den Lebensunterhalt über den Grundbedarf hinaus zu verschulden und danach unter Hinweis auf diese Schulden um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Der Beschwerdeführer beanstandet auch diese Begründung als verfassungswidrig. 
 
Erweist sich der obergerichtliche Entscheid mit der ersten Begründung als verfassungsmässig (E. 5.1 hiervor), kommt es nicht darauf an, ob auch die zweite Begründung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist. Damit ist auf die gegen die zweite Begründung erhobene Rüge des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. 
 
5.3 Da der Beschwerdeführer die Abzahlung der entsprechenden Schulden von ca. Fr. 20'000.-- nicht belegt hat, ist auch unerheblich, ob das Obergericht in seinem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege diese Schulden als solche für den Lebensunterhalt betrachtet, jedoch im gleichentags in der Scheidungssache ergangenen Urteil die gleichen Schulden nicht als solche aus dem Lebensunterhalt hat gelten lassen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. 
 
5.4 Mangels Nachweises der regelmässigen Abzahlung der besagten Schulden ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu prüfen, ob die vom Obergericht angewendete Rechtsprechung des Bundesgerichts infrage zu stellen sei, wonach die regelmässige Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht falle. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer bemerkt des Weiteren, die geltend gemachten Amortisationen von Fr. 167.-- pro Monat müssten aufgrund des Hypothekarvertrages bezahlt werden und ihre Zahlung könne nicht einfach unterbleiben. Dasselbe gelte für die Krankenkassenbeiträge gemäss VVG und die monatliche Leasingrate für das Privatfahrzeug. 
 
Das Obergericht hat die entsprechenden Beträge nicht deshalb unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht bezahlt werden müssen. Es ging ihm vielmehr darum, dass die Abzahlung an die Hypothek für das eigene Wohneigentum sowie die Leasingraten für das Privatfahrzeug im Rahmen der Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht berücksichtigt werden können, da sie wirtschaftlich betrachtet Amortisationen darstellen. Entscheidend war für das Obergericht sodann, dass die betreibungsrechtlichen Richtlinien eine Berücksichtigung von Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zulassen. Die Erwägungen des Obergerichts entsprechen anerkannter Lehre und Rechtsprechung (für die Leasingraten: siehe Urteil 5P.26/1998 vom 16. Februar 1998; für die Amortisation der Hypothek: vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 163, insbesondere Fn. 128; für die Zusatzversicherungen nach VVG: vgl. BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.) und geben insoweit zu keiner Beanstandung Anlass. Der Umstand, dass diese Kosten bezahlt werden, stellt für sich allein betrachtet noch keinen Grund dar, sie im Existenzminimum zu berücksichtigen. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege soll nicht der bisherige Lebenstandard des Gesuchstellers aufrecht erhalten werden können. Bei der zivilprozessualen Bedürftigkeit steht vielmehr nur das Interesse des Beschwerdeführers im Vordergrund, einen Prozess ohne Beschränkung des normalen, wenn auch bescheidenen Lebensbedarfs führen zu können (BÜHLER, a.a.O., S. 157). Abschliessend ist zu bemerken, dass die Bezahlung der Leasingraten nach den nicht als willkürlich beanstandeten Feststellungen des Obergerichts auch nicht nachgewiesen ist. Mit Bezug auf die vorgenannten Kosten ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
7. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet. 
 
8. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden