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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_218/2011 
 
Urteil vom 29. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen durch das Betreibungsamt Y.________ vorgenommenen Pfändungsvollzug - im Umfang des das Existenzminimum von 2'700 Franken übersteigenden Monatseinkommens - für drei Forderungen über insgesamt Fr. 2'713.70) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Nichtankündigung der Pfändung sei offensichtlich haltlos, habe er doch bereits in einem früheren Verfahren gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde erhoben, die, soweit zulässig, mit Urteil des Gerichtspräsidiums A.________ vom 19. Januar 2010 abgewiesen worden sei, worauf der Beschwerdeführer erfolglos beim Obergericht (Entscheid vom 8. April 2010) und beim Bundesgericht (Urteil vom 24. Juni 2010) Beschwerde erhoben habe, im Übrigen beziehe sich der Beschwerdeführer selbst auf eine Pfändungsankündigung und beschwere sich über das Nichtübereinstimmen des darin genannten Betrags (Fr. 2'110.--) und des Pfändungsbetrags (Fr. 2'713.70), die sich dadurch erkläre, dass kurz nach der Pfändung das Fortsetzungsbegehren für die letzte in der Pfändungsgruppe enthaltene Forderung gestellt worden sei, was zu einem Pfändungsanschluss geführt habe, 
dass das Obergericht weiter erwog, weder die betreibungsrechtlichen Beschwerden noch die bundesgerichtlichen Beschwerden hätten, wenn wie hier keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei, die aufschiebende Wirkung, weshalb das Pfändungsverfahren auch während hängigem Beschwerdeverfahren habe fortgeführt werden dürfen, sodann habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die immer wieder von neuem erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers (u.a. Betrug und Unterschlagung) in früheren Verfahren längst entkräftet worden seien, schliesslich sei die vorliegende Beschwerde offensichtlich auf Verfahrensverzögerung und Hintertreibung der Betreibung angelegt, weshalb dem trölerisch und mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 440.-- aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass dies insbesondere für seine Vorbringen über die angeblich fehlende Vorladung zum "Pfändungsvollzug" und seine Verweisungen auf kantonale Eingaben gilt, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann