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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_159/2011 
 
Urteil vom 29. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Leistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 17. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den entscheidenden und einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz gänzlich fehlt, wonach gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 28. August 2008 die Beschwerdeführerin nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen (Gewichtsabnahme, Schuheinlagen) nach sechs Monaten in einer Pflegetätigkeit wieder ganztägig und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig sein könnte, wobei sie bis dahin eine einfach Tätigkeit im Sitzen ebenfalls ganztägig und einschränkungsfrei zu verrichten vermöchte, und damit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung besteht, auch nicht bezüglich der Handbeschwerden, 
dass die Beschwerdeführerin weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern allenfalls unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung übt (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise), 
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. März 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke