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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_196/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 29. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Februar 2011. 
 
in Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Februar 2011 die Beschwerde des Z._________ gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 4. März 2010 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es den pendente lite erlassenen Einspracheentscheid vom 10. März 2010 und den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 4. März 2010 aufgehoben und die Sache unter Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht im Sinne der Erwägungen zu neuer Verfügung über die Höhe des Schadenersatzes an die Verwaltung zurückgewiesen hat, 
dass das Gericht Z._________ keine Parteientschädigung zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 3), 
dass Z._________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache beantragen lässt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht zu verpflichten, ihm für das kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, 
dass es sich beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass solche (selbstständig eröffneten) Entscheide nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind, d.h. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, vermöchte doch ein Urteil des Bundesgerichts über die Verlegung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren zu keinem Endentscheid in der Sache zu führen, 
dass das Bundesgericht betreffend das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 erkannt hat, die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid stelle ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar und der nicht wiedergutzumachende Nachteil sei auch insofern zu verneinen, weshalb auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten sei, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer