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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_241/2022  
 
 
Verfügung vom 29. März 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Laax, Via Principala 60c, 7031 Laax GR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gästetaxe der Gemeinde Laax/GR, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 30. Dezember 2021 (A 21 43). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 18. März 2022, mit welcher dieser sich gegen den Entscheid A 21 43 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 30. Dezember 2021 gewandt und um dessen Aufhebung ersucht hatte, weil er im damaligen Verfahren zwar um Fristerstreckung ersucht, nicht aber Beschwerde geführt habe, 
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. März 2022, wonach das Verwaltungsgericht seinen Entscheid A 21 43 vom 30. Dezember 2021 in Revision ziehen und aufheben wird, was es damit begründet, dass keine Beschwerde eingereicht, sondern lediglich ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden sei, 
in die an das Bundesgericht gerichtete Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. März 2022, der zu entnehmen ist, dass seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. März 2022 "hinfällig" werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2022 das Verfahren 2C_241/ 2022 eröffnet hat, 
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) einzelrichterlich über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. März 2022 als Rückzug der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2022 zu würdigen ist, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass im vorliegenden Fall ein Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist, 
dass dem Beschwerdeführer, der anwaltlich nicht vertreten ist, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Die Präsidentin verfügt:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher