Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_315/2021
Urteil vom 29. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Philippe Notter,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seela n d, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,
A.________.
Gegenstand
Gültigkeit des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. April 2021 (ABS 21 77).
Sachverhalt:
A.
B.________ leitete am 9. Juni 2020 gegen A.________ für Forderungen im Betrag von Fr. 1'171'956.90 nebst Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2009 die Betreibung ein. Die Schweizerische Post stellte den Zahlungsbefehl am 22. Juni 2020 zu. Da (vermeintlich) kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, stellte B.________ am 23. Februar 2021 das Fortsetzungsbegehren. Am 25. Februar 2021 und am 12. März 2021 kündigte das Betreibungsamt Seeland die Pfändung an.
B.
B.a. A.________ gelangte mit Eingaben vom 8. bzw. 15. März 2021 an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass er am 22. Juni 2020 gültig Rechtsvorschlag erhoben habe und es sei auf das Fortsetzungsbegehren nicht einzutreten.
B.b. Mit Verfügung vom 16. März 2021 hiess das Obergericht den Antrag von A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde insoweit gut, als während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen. Auf die dagegen geführte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_241/2021 vom 29. März 2021). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wies das Obergericht das Wiedererwägungsgesuch von A.________ vom 6. April 2021 betreffend aufschiebende Wirkung ab.
B.c. Mit Entscheid vom 14. April 2021 hiess das Obergericht die Beschwerde in der Sache teilweise gut, hob die Pfändung gegen A.________ auf und wies das Betreibungsamt an, den am 22. Juni 2020 erfolgten Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl als fristgerecht zu protokollieren.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. April 2021 (Postaufgabe) ist B.________ (Beschwerdeführer) ans Bundesgericht gelangt. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Rechtsvorschlag von A.________ nicht zu protokollieren sowie die Pfändung gegen ihn fortzusetzen.
Das Obergericht und das Betreibungsamt Seeland haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ (Beschwerdegegner) schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, gegen den - unabhängig vom Streitwert - die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ergriffen werden kann (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Begründung einzutreten.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (BGE 146 I 240 E. 8.2; Urteil 5A_765/2021 vom 8. März 2022 E. 1.3).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat.
Die Vorinstanz bejahte die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages. Es stützte sich auf das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Schreiben des Mitarbeiters der Schweizerischen Post, der den Zahlungsbefehl am 22. Juni 2020 zugestellt haben soll. Darin erkläre dieser, er habe trotz mündlichem Rechtsvorschlag die Option beim Scannen nicht aktiviert und auf dem Gläubigerdoppel kein Kreuz gemacht. Die Vorinstanz liess sich darauf von der Schweizerischen Post bestätigen, dass effektiv dieser Mitarbeiter den Zahlungsbefehl an besagtem Tag dem Beschwerdegegner zugestellt hatte. Es schloss daraus, dass der Postbote den mündlich erhobenen Rechtsvorschlag versehentlich nicht protokolliert habe und dem Beschwerdegegner daraus kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe; der mündliche Rechtsvorschlag sei als rechtsgültig erhoben zu erachten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2).
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Äusserungsrechts bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb vorweg zu prüfen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 4A_166/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2.1, zur Publ. bestimmt; 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.2). Eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5A_542/2021 vom 23. Februar 2022 E. 4.2; 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente produziert worden, welche ihm vorgängig zum Entscheid nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dabei handle es sich um eine E-Mail des Beschwerdegegners vom 9. April 2021 an die Vorinstanz bzw. dessen Präsidenten. Darin habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Parteirolle für das vorinstanzliche Verfahren abgesprochen und die Vorinstanz um rechtlichen Rat gebeten, welcher ihm mit E-Mail vom 12. April 2021 durch einen Hinweis auf die Klage gemäss Art. 85a SchKG auch teilweise erteilt worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdegegners vom 6. April 2021 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2021 nicht eröffnet worden.
Der Beschwerdeführer geht bei diesen Rügen nicht darauf ein, inwiefern sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat. Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch das (abgewiesene) Wiedererwägungsgesuch überhaupt beschwert gewesen ist. Der Beschwerdeführer bringt einzig pauschal vor, darin hätte sich der Beschwerdegegner auch zum Sachverhalt geäussert. Was der Beschwerdeführer darauf hätte entgegnen wollen und inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens hätte erheblich sein können, zeigt er jedoch nicht auf. Unzureichend begründet ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Verweis der Vorinstanz auf Art. 85a SchKG per E-Mail den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages bevorteilt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in seiner Anfrage selbst diese Klagemöglichkeit aufbrachte und die Vorinstanz in ihrer Antwort auch nicht über eine Wiedergabe des Gesetzestextes hinausging.
3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit eingeräumt, zur Beweiserhebung und zum Beweisergebnis hinsichtlich der Erkundigung der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post Stellung zu nehmen. Bei dieser Bestätigung, dass der vom Beschwerdegegner genannte Postbote tatsächlich den Zahlungsbefehl zustellte, handle es sich um das "Hauptbeweismittel", auf welches sich die Vorinstanz abstützt. Deshalb wiege die Gehörsverletzung besonders schwer.
Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz von Amtes wegen die Identität des Postboten bei der Schweizerischen Post verifizierte und sich in ihrem Entscheid darauf abstützt. Es ist auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Zum Inhalt einer solchen Stellungnahme deutet der Beschwerdeführer einzig an, ein nicht für die Schweizerische Post zeichnungsberechtigter Mitarbeiter habe der Vorinstanz die entsprechende Auskunft erteilt. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dieser formalistische Einwand namentlich unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geeignet gewesen wäre, den Entscheid zu beeinflussen.
3.4. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet.
4.
Im Zusammenhang mit dem mündlich erhobenen Rechtsvorschlag beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung und die Würdigung des massgebenden Sachverhalts. Die Vorinstanz sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen und habe Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 8 ZGB verletzt.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls erbringe als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Vorinstanz übergehe die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde, indem sie auf das Schreiben des Postboten sowie auf die Behauptungen der Lebensgefährtin des Beschwerdegegners abstellt. Der Beschwerdeführer geht dabei im Einzelnen auf den Wortlaut des Schreibens ein und unterstellt dem Postboten, sich in Widersprüche zu verstricken. Es sei insgesamt unklar, wie die Zustellung des Zahlungsbefehls abgelaufen und was der genaue Grund für den Fehler des Postboten gewesen sei. Es handle sich zudem einzig um ein privates Schreiben des Postboten; die Schweizerische Post habe sich nie zum mündlich erhobenen Rechtsvorschlag geäussert. Der Aussage der Lebensgefährtin spricht der Beschwerdeführer mit Verweis auf die persönliche Beziehung zum Beschwerdegegner nur einen geringen Beweiswert zu und zieht dabei erneut den genauen Ablauf der Zustellung in Zweifel. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sei deshalb offensichtlich unrichtig und dieser Mangel auch kausal für den Verfahrensausgang.
4.2. Der Beschwerdeführer trägt in seinen Ausführungen zur Vermutungswirkung gemäss Art. 9 ZGB und Art. 8 Abs. 2 SchKG der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG zu wenig Rechnung. Er zeigt dabei nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, mithin offensichtlich unhaltbar sind. Es reicht dabei nicht aus, den festgestellten Sachverhalt mit Fragen zum genauen Ablauf der Zustellung in alle Einzelheiten in Zweifel ziehen zu wollen, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Antworten auf diese Fragen die Würdigung der Vorinstanz geradezu willkürlich erscheinen lassen. Die Detailfragen des Beschwerdeführers sind dazu auch teilweise ungeeignet, handelt es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bei der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem mündlichen Rechtsvorschlag und dem Versehen des Postboten nicht um einen sonderlich komplexen Sachverhalt. Inwiefern die Ursache des Versehens für die Beurteilung von Relevanz ist und was die Schweizerische Post zur Klärung des Ablaufs hätte beitragen sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich letztlich darauf, eine andere, für ihn vorteilhafte, Beurteilung der Würdigung der Vorinstanz entgegenzuhalten. Willkür ist damit jedoch nicht dargetan.
4.3. Der Beschwerdeführer überspannt den Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (BGE 123 III 328 E. 3; Urteil 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.2 f.) soweit er der Vorinstanz vorwirft, den Postboten sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners nicht als Zeugen befragt zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz einzig auf die schriftliche Schilderung des Postboten abstützte. Zwar sind im Beschwerdeverfahren insbesondere mit Blick auf die Frage eines erhobenen Rechtsvorschlags keine strenge Anforderungen an das Anerbieten von Beweisen zu stellen (Urteil 5A_680/2019 a.a.O. E. 2.3.3; vgl. auch BGE 107 III 1 E. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er (zumindest sinngemäss) einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Abnahme der angebotenen Beweise gemäss Art. 8 ZGB ist damit nicht erstellt.
4.4. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine vorgebrachten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners zu wenig Beachtung geschenkt, geht fehl. Die vorinstanzliche Begründung setzt sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers, namentlich hinsichtlich des eigenhändigen Nachtrags des Rechtsvorschlags auf dem Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls sowie des Beweiswerts der Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdegegners auseinander. Die Vorinstanz gibt damit ohne Weiteres zu erkennen, von welchen wesentlichen Gesichtspunkten sie sich hat leiten lassen. Es ist dabei nicht nötig, dass die Vorinstanz sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen).
4.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
5.
Soweit der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme eine schikanöse Betreibung beklagt, ist dieser Einwand von Vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist der Kritik am angefochtenen Entscheid kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem als Anwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, zumal kein besonderer Aufwand dargetan ist (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Dürst