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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_853/2022  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. August 2022 (VB.2021.00568). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Azarbaijan Shaid Madani University im Iran einen Bachelor of Science im Bereich Solid State Physics. 2016 schloss er an der Isfahan University of Technology im Iran sein Masterstudium (Master of Science) im Bereich Experimental Condensed Matter Physics ab.  
 
A.b. Im März 2018 erhielt A.________ die Einreiseerlaubnis, um ein Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) zu absolvieren. Da er einen mit der ETH Zürich geschlossenen Arbeitsvertrag (befristet bis 31. März 2019) als wissenschaftlicher Assistent im Laboratorium T.________ bei Prof. Dr. B.________ vorlegen konnte, wurde ihm am 25. April 2018 vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt. Nachdem der Vertrag mit der ETH bis am 31. März 2020 verlängert wurde, wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin verlängert.  
 
A.c. Am 10. Februar 2020 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf Anfrage des Migrationsamtes hin teilte die ETH mit, dass das Arbeitsverhältnis mit A.________ am 31. März 2020 geendet habe und nicht verlängert worden sei. Er sei zwar zurzeit noch als Doktorand immatrikuliert, habe aber das Doktorat nicht abgeschlossen. Er habe einerseits die Aufnahmeprüfungen des ETH-Doktoratsprogramms nicht bestanden, andererseits mangelnde Fortschritte gezeigt. A.________ wiederum teilte dem Migrationsamt mit, dass er einen neuen Doktorvater suchen müsse, ansonsten er nicht weiterstudieren dürfe. Zudem suche er eine Stelle ausserhalb der ETH und habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Arbeitslosenkasse gemeldet.  
 
A.d. Am 11. März 2020 teilte das Migrationsamt A.________ mit, aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der ETH Zürich sei der Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen. Im Rahmen seines rechtlichen Gehörs erklärte A.________, er habe mit seinem Doktorat ein Burnout erlitten und nehme deshalb seit Sommer 2018 fachärztliche Hilfe in Anspruch sowie er sei seit Februar 2019 am Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) in Behandlung. Gleichwohl sei er im Gespräch mit verschiedenen Professoren und habe bis am 13. August 2020 Frist, einen neuen Betreuer bzw. eine neue Betreuerin an der ETH zu finden.  
 
A.e. Im September 2020 begann A.________ am Institute for Applied Mathematics and Physics (IAMP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ein (neues) Masterstudium der Data Science mit dem Ziel, mit einem Master of Science in Engineering (MSE) abschzuschliessen. Für den Abschluss des MSE werden 90 ECTS-Punkte verlangt. Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester bei Vollzeitstudierenden, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen. Nach Aufnahme des Studiums im Herbstsemester 2020 hätte A.________ sein Vollzeitstudium regulär im Februar 2022 abschliessen müssen. Da er wiederholt wegen seiner depressiven Erkrankung ausfiel, konnte er jedoch im Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 lediglich eine Prüfung im Juni 2021 absolvieren, womit er nur 3 ECTS-Punkte von den (bis zu diesem Zeitpunkt) erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielte.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A.________ bis am 20. November 2020 Frist zum Verlassen der Schweiz. Begründet wurde die Nichtverlängerung damit, dass er die Prüfungen zum Doktoratsprogramm der ETH Zürich nicht bestanden habe und das Anstellungsverhältnis mit der ETH Zürich nicht weitergeführt worden sei, weshalb der Grund für den Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten sei.  
 
B.b. Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) mit Rekursentscheid vom 17. Juni 2021 ab und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2021. In der Begründung führte die Sicherheitsdirektion unter anderem an, dass A.________ die Prüfungen des Doktoratsprogramms an der ETH nicht bestanden habe sowie auch nach seinem Studienwechsel an die ZHAW die Prüfungen für das im September 2020 aufgenommene Masterstudium krankheitsbedingt nicht absolvieren könne. Dass er das Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten.  
 
B.c. Dagegen erhob A.________ am 24. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht). Er machte geltend, der Studienwechsel sowie auch die Verzögerung des Studiums an der ZHAW sei krankheitsbedingt und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da sonst eine (indirekte) Diskriminierung vorliegen würde. Weiter sei er gut integriert, eine Wegweisung somit unverhältnismässig bzw. diese würde mit Blick auf seine psychische Erkrankung gegen Art. 3 EMRK verstossen.  
Mit Urteil vom 24. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erwog im Wesentlichen, dass trotz gewisser krankheitsbedingter Verzögerung angesichts des wenig erfolgreichen Verlaufs (kein Abschluss des Doktorats an der ETH; nur 3 ECTS-Punkte innert zwei Jahren an ZHAW und Beurlaubung vom Studium) nach vier Jahren Aufenthalt zu Ausbildungszwecken in der Schweiz nicht von einem zielgerichteten Studium ausgegangen werden könne. Demnach seien bei A.________ im Sinne des "erfüllten Aufenthaltszwecks" die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d. AIG nicht mehr gegeben und entsprechend die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, was nicht diskriminierend sei. Bei einer Wegweisung drohe ihm im Iran keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, da dort eine hinreichende psychiatrische Behandlung gewährleistet sei. 
 
C.  
Mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertreten gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2020 seien aufzuheben und es sei ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Eventualiter sei das Staatssekretariat für Migration (SEM) anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Fall an das Migrationsamt zur Feststellung des relevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um verschiedene Beweismassnahmen, nämlich um Überprüfung des gesamten Falles durch einen medizinischen Sachverständigen sowie um eine "unabhängige Untersuchung der [behaupteten] Diskriminierung und Fehlbehandlung" in Bezug auf sein Doktoratsstudium an der ETH Zürich (Ziff. 6 und 7 Rechtsbegehren). Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die (vorsorgliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens (zwecks Absolvierung eines Pflichtpraktikums) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, auf das Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht eingetreten. 
Das Migrationsamt sowie die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das SEM liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat eine nicht näher bezeichnete Beschwerde gegen ein vorinstanzliches Urteil eingereicht, mit welchem ihm die Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken nicht verlängert worden ist.  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer verlangte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ist in Art. 27 Abs. 1 AIG geregelt. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und damit um eine Ermessensbewilligung, welche in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein kann (Urteil 2D_8/2022 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Daran ändert nichts, soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes auf eine diskriminierende Behandlung seitens der Bewilligungsbehörden beruft (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2 ff. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigte, mit seiner Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.3. Damit ist zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario) offen steht. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Begründungspflicht: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten mit Einschluss der aus der EMRK fliessenden Ansprüche nur insofern, als die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift klar vorgebracht und verfassungsbezogen begründet wird (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
1.4. Zudem steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur offen, wenn der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 115 lit. b BGG). Rechtsprechungsgemäss vermitteln weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ein rechtlich geschütztes Interesse (BGE 147 I 89 E. 1.2.2; Urteil 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3). Ein solches verschafft dagegen die (substanziierte) Anrufung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) gegenüber einem kantonalen Wegweisungsentscheid (BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4). Ausserdem kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine (indirekte) Diskriminierung betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand. Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV anerkennt das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, ob die Vorinstanz nicht Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) verletzt hat, indem sie sich in entscheidender Weise von einem möglicherweise diskriminierenden Kriterium leiten liess, selbst wenn eine diesbezügliche Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde letztlich nur zu einer Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid führen würde (BGE 147 I 89 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer in substanziierter Weise darlegt, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf Kriterien abstützte, welche gesetzlich nicht vorgesehen und möglicherweise diskriminierend sind. Umgekehrt wird ein rechtlich geschütztes Interesse verneint, wenn von vornherein klar bzw. offensichtlich ist, dass die Vorinstanz sich nicht von diskriminierenden Kriterien leiten liess, sondern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf tatsächlich nicht diskriminierende Umstände abstützte (BGE 147 I 89 E. 1.2.4; Urteil 2D_7/2022 vom 12. Januar 2023 E.1.2.1).  
 
1.6. Vorliegend haben die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung deshalb nicht verlängert, weil der Beschwerdeführer einerseits sein Doktorat an der ETH Zürich nicht abgeschlossen hat, mithin er die notwendigen Doktoratsprüfungen nicht bestanden hat sowie das Angestelltenverhältnis an der ETH Zürich nicht weitergeführt worden ist. Andererseits, weil er auch zwei Jahre nach Aufnahme seines neuen Studiums an der ZHAW nur eine einzige Prüfung abgelegt und damit lediglich 3 von den (nach zwei Semestern erwarteten) 60 ECTS-Punkten erreicht hat. Da er zudem bereits über einen (iranischen) Masterabschluss verfügt, ging die Vorinstanz, ohne die Zulässigkeit des Studienwechsels weiter zu prüfen, davon aus, dass der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet nach insgesamt 4 Jahren Aufenthalt zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr erfülle. Anders als in BGE 147 I 89 stützten sich die kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, offensichtlich nicht auf ein diskriminierendes Kriterium.  
 
1.7. Demnach ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels rechtlich geschütztem Interesse (Art. 115 lit. b BGG) insofern nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer auf das Diskriminierungsverbot bzw. Art. 8 Abs. 2 BV beruft.  
 
1.8. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in genügend substanziierter Weise geltend, eine Rückkehr in sein Heimatland würde angesichts seiner Suizidalität und den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Iran eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Wie dargelegt, vermittelt diese Rüge ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG; vgl. E. 1.4 oben). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK einzutreten.  
 
1.9. Soweit der Beschwerdeführer in einem Eventualbegehren darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht diesbezüglich nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). In Bezug auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 115 lit. b BGG), denn ein entsprechendes Gesuch an das SEM "kann" nur von den kantonalen Behörden eingereicht werden (Art. 83 Abs. 6 AIG), sprich der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinen Rechtsanspruch (BGE 141 I 49 E. 3.5.3; 137 II 305 E. 3.2; Urteil 2C_756/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 1.5 in fine). Im Übrigen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht offen, weil über allfällige Rechtsmittel gegen Verfügungen des SEM das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2).  
 
1.10. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet zudem die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2020, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ebenfalls beantragt. Diese wurde durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt nicht (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 sowie 139 II 404 E. 10.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Bestehen eines "real risk" gemäss Art. 3 EMRK zu Unrecht verneint. Er sei stark suizidal, und mangels adäquater suizidverhindernder bzw. hochspezialisierter Behandlung im Iran sowie ohne Unterstützung seiner Familie, mit der er wegen seiner Apostasie gebrochen habe, drohe ihm eine völlige Verwahrlosung sowie die Gefahr des Todes durch Suizid. 
 
3.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183; vgl. auch Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 2D_3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1 f.; 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 8.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat - oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert.  
 
3.2. Bei der Prüfung, ob und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls - als Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil Paposhvili, a.a.O., §191 und §194; vgl. Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.2; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3).  
 
3.3. In Zusammenhang mit Art. 3 EMRK gelten relativ hohe Schwellen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.5; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.5).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suizidalität bzw. fehlende angemessene Behandlung seiner psychischen Krankheit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sein halbes Leben an psychischen Erkrankungen leide, er bereits krank in die Schweiz eingereist sei und sich sein Zustand nach der Einreise in die Schweiz sogar verschlechtert habe. Die Vorinstanz stützte sich zudem auf die beiden Arztberichte vom 27. Oktober 2020 bzw. vom 31. Mai 2022: Der behandelnde Arzt PD Dr. med. C.________ hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung (gedrückte Stimmung, Anhedonie und verminderter Antrieb bei stark ausgeprägter Tagesmüdigkeit und intermittierend auftretendem Lebensüberdruss) leide, wobei die depressive Symptomatik angesichts dessen, dass pharmakologisch nahezu das gesamte Spektrum der medikamentösen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sei, insgesamt als therapieresistent eingeschätzt werde.  
Unter Verweis auf die Ausführungen und Abklärungen im Entscheid des kantonalen Migrationsamtes sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Behandlungsmöglichkeiten im Iran hielt die Vorinstanz dazu fest, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers einerseits auch im Iran behandelt werden könnten, und dass andererseits kein Anspruch auf Fortführung der in der Schweiz begonnenen neuartigen Therapie mittels transkranieller Magnetsimulation bestehe. Schliesslich sei den gesundheitlichen Bedenken aufgrund der akuten Suizidalität des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Bezüglich der staatskritischen bzw. atheistischen Meinung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer diese bereits vor seiner Ausreise hatte und seine Eltern schon dannzumal streng religiös waren. 
 
3.5. Diese Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert zu erschüttern, sodass sie willkürlich erscheinen. Er legt vielmehr vorab in allgemeiner Weise seine Einschätzungen zum iranischen Gesundheitssystem dar, welches zusätzlich durch die Corona-Pandemie und die Sanktionen gegenüber dem Iran geschwächt worden sei. Die aus seiner Sicht bestehenden Schwächen und Mängel in der psychiatrischen Behandlung im Iran untermauert der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Erfahrungen vor seiner Einreise in die Schweiz: So seien die psychiatrischen Diagnosen der iranischen Psychiaterinnen und Psychiater nicht korrekt, die Behandlungen nur in sehr reduziertem Umfang zugänglich und sehr teuer gewesen. Insbesondere sei aber auch keine hochspezialisierte Behandlung möglich, wie er sie nötig habe und sie nur in der Psychiatrischen Universitätsklinik bei PD Dr. med. C.________ erbracht werden könne. Er stellt damit nicht grundsätzlich in Frage, dass im Iran die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung zugänglich besteht. Zudem merkt er selber an, dass er eine gewisse Therapieresistenz entwickelt habe, kein eindeutiger medizinischer Befund vorliege und auch eine gewisse Unklarheit unter den behandelnden Ärzten bestehe, welches die richtige und notwendige Therapie sei. Weiter führt er in allgemeiner Weise die aktuelle kritische (Menschenrechts-) Situation im Iran an und behauptet ohne nähere Begründung, die ihm im Iran drohende Verwahrlosung wegen seiner nunmehr offener gelebten Apostasie.  
 
3.6. Damit gelingt es ihm nicht, in der verfassungsrechtlich geforderten Weise aufzuzeigen, dass ihm in seinem Heimatland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe (vgl. E. 3.1 ff.). Angesichts der festgestellten Behandlungsmöglichkeiten und der früheren psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers im Iran ist vielmehr davon auszugehen, dass auch im Iran die Möglichkeit einer ausreichenden psychiatrischen Behandlung für die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers besteht. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass es dem Beschwerdeführer trotz psychischer Erkrankung mit der damaligen (iranischen) psychiatrischen Betreuung gelungen ist, sein gesamtes Studium im Iran erfolgreich abzuschliessen. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche und konventionsrechtliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich zudem korrekt festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf eine spezifische Behandlung oder einen spezifischen Behandlungsstandard (vgl. E. 3.2 oben). Eine allenfalls fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung im Heimatland wäre grundsätzlich hinzunehmen, wird doch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dadurch nicht geradezu unhaltbar.  
 
3.7. Betreffend die von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Einschätzung des behandelnden Arztes, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung mit selbstgefährdenden Tendenzen und Suizidalität reagieren könnte, ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer Wegweisung medizinisch zu begegnen und der Wegweisungsvollzug sorgfältig vorzubereiten ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2, vgl. auch die Urteile 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.5.3; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 6.3).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat demzufolge konventions- und verfassungsrechtlich korrekt das Vorliegen eines "real risk" und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz verneint. Für den Eventualantrag, die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, sowie die vor Bundesgericht beantragten Beweismassnahmen (vgl. Bst. C oben) besteht aufgrund der Urteilserwägungen keine Grundlage. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.  
Da die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatte, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Ar. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto