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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_602/2020, 6B_603/2020  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Autoeinstellhalle A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 
4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Teil-Einstellungsverfügungen (ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung), 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2020 (BKBES.2020.22) und vom 15. April 2020 (BKBES.2020.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gemeinschaft der Miteigentümer der Autoeinstellhalle "A.________" in U.________ erhob am 30. Juni 2017 Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, u.a. gegen B.________ und C.________, beide Exponenten der Liegenschaftsverwaltung D.________ AG. Die MEG "A.________" konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete eine Strafuntersuchung. Später dehnte sie die Verfahren zur Untersuchung weiterer Vorwürfe aus (B.________: qualifizierte Veruntreuung; C.________: ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, unlauterer Wettbewerb, Betrug). 
Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren ein, soweit sie die am 30. Juni 2017 beanzeigten Vorhalte betrafen. Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe hielt sie die Verfahren aufrecht (Teil-Einstellungsverfügungen vom 19. und 20. Dezember 2019). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die gegen die Einstellungen erhobenen Beschwerden ab (Beschlüsse vom 3. und 15. April 2020). 
 
C.  
Die Miteigentümer führen je Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, die angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben. Die Strafuntersuchungen gegen B.________ und C.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung seien fortzusetzen resp. es seien betreffend die Jahre 2007 bis 2013 Strafverfahren zu eröffnen, dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Teilnahmerechte der Privatklägerschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_602/2020 und 6B_603/2020 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
 
2.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer als Privatklägerschaft vor Bundesgericht rechtsmittelbefugt sind. Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin sind die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche sich die Zulässigkeit einer Beschwerde stützt, von den Beschwerdeführenden darzulegen, soweit sie nicht auf der Hand liegen, namentlich auch in Bezug auf die Legitimation (BGE 145 I 121 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Die Befugnis zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Diese Sachurteilsvoraussetzung ist Konsequenz dessen, dass sich die mit Adhäsionsklage geltend zu machenden Zivilansprüche aus der Straftat ableiten lassen müssen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss somit zugleich straf- und zivilrechtlich relevant sein (BGE 148 IV 432 E. 3.2.4). Der erforderliche Zusammenhang von Straftat und Zivilforderung fehlt, wenn sich das Strafverfahren seinem Charakter nach als zivilrechtliche Auseinandersetzung darstellt (vgl. Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). Das Strafverfahren darf nicht "blosses Vehikel" zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_1091/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2). Dieser Leitsatz gilt auch im Verhältnis von Straf- und Adhäsionsklage innerhalb eines Strafverfahrens (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3; Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1).  
Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff., 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und 3.3). 
 
3.2. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 StPO) wird eine Zivilklage stets auf den Zivilweg verwiesen, mithin nicht darauf eingetreten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Die vor Bundesgericht legitimationsbegründende Auswirkung des angefochtenen Strafentscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) betrifft die Beurteilung von Zivilansprüchen, die bereits erhoben oder bei Nichteinstellung des Verfahrens noch geltend gemacht worden wären (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.2). Dabei interessieren weniger die Auswirkungen der summarischen Motive des Einstellungsentscheids selbst (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2) als vielmehr die erwarteten Auswirkungen des (hypothetischen) materiellen Strafentscheids, der im Fall der anbegehrten Aufhebung der Einstellungsverfügung das Strafverfahren abschliessen würde (Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 2.1). Die Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs, sofern eine Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts dazu beitragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftungsrechts (z.B. Art. 41 ff. OR) zu klären (vgl. oben E. 3.1).  
 
4.  
Zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG weisen die Beschwerdeführer auf ihre Eigenschaft als Geschädigte und ihre Konstituierung als Privatklägerschaft hin. Sie seien Miteigentümer der zu einer Überbauung gehörenden Autoeinstellhalle. Zu den Zivilansprüchen, die sie aus den beanzeigten Sachverhalten ableiten, machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigten hätten als Geschäftsführer der Liegenschaftsverwaltung die Einstellhalle am 1. April 2006 zunächst ohne jede Prüfung und ohne Besitz der Pläne und Berechnungen abgenommen. Im Jahr 2013 seien Defizite beim Durchstanzwiderstand an den Säulen und der Einstellhallendecke festgestellt worden. Dies habe eine Sanierung notwendig gemacht. Schon in den Jahren 2007 und 2008 seien die Beschuldigten auf mögliche Mängel im Bereich der Statik der Einstellhalle aufmerksam gemacht worden. In den folgenden Jahren hätten sie es, entgegen ihrer wiederholten Zusicherung, versäumt, sich um Mängelrüge- und Verjährungsfristen zu kümmern. Erst am 7. November 2013 habe die Verwaltung die Pläne der Einstellhalle beim zuständigen Architekturbüro angefordert. Dieses habe daraufhin ein Ingenieurbüro mit Abklärungen beauftragt. Im Mai 2014 habe das Architekturbüro unpräjudiziell eine kostenlose Nachbesserung des Werks angeboten. Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführer weder über dieses Angebot informiert noch hätten sie es angenommen. Diesem Verhalten liege ein finanzielles Eigeninteresse (Generierung von Honoraren) zugrunde. Erst im Sommer 2014, also mehr als acht Jahre nach der Bauabnahme, verfügten die Beschuldigten über die Pläne. Im Dezember 2015 habe die D.________ AG das verantwortliche Architekturbüro und das involvierte Ingenieurbüro erstmals aufgefordert, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführern verschwiegen, dass sie bis dahin Kostenaufwand von über Fr. 200'000.-- aus anvertrauten Konten der Miteigentümerschaft an sich selbst und an eigenmächtig beauftragte Dritte geleistet hätten. 
Die Beschuldigten hätten, so die Beschwerdeführer weiter, im Oktober 2015 ebenfalls ohne ihr Wissen ein Baugesuch für ein Sanierungsprojekt mit Kosten von über 2,4 Mio. Franken eingereicht. An einer im Dezember 2015 durchgeführten Miteigentümerversammlung sei dieses Projekt abgelehnt worden; der D.________ AG seien per sofort alle Befugnisse im Zusammenhang mit der Sanierung entzogen worden. Ungeachtet dessen hätten die Beschuldigten eigenmächtig einen Betrag von Fr. 21'551.40 aus anvertrauten Konten an sich selbst überwiesen. Im Januar 2017 hätten die Sanierungsarbeiten begonnen. Eine Aufarbeitung der Tätigkeit der ehemaligen Liegenschaftsverwaltung habe Verdachtsmomente für Veruntreuung (Art. 138 StGB), (teilweise versuchte) ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) ergeben. Die angezeigten Vermögensdelikte führten zu einem Schadenersatzanspruch vertraglicher und deliktischer Natur wegen unsorgfältiger und treuwidriger Besorgung des Auftrags. Die nicht gebotenen, ohne Wissen der Beschwerdeführer erfolgten Aufwendungen begründeten eine Honorarrückforderung. Der Ausgang des Strafverfahrens könne sich negativ auf diese zivilrechtlichen Ansprüche auswirken; der angefochtene Entscheid entlasse die Beschuldigten praktisch aus ihrer Deliktshaftung. 
 
5.  
Zu prüfen ist, inwiefern sich die beantragte Aufhebung des Einstellungsentscheids im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG rechtserheblich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken könnte. 
 
5.1. Die Vorinstanz schliesst betreffend der Vorwürfe gegen B.________, aus dem Umstand, dass bis 2013 keine schriftliche Korrespondenz zwischen der D.________ AG und den verantwortlichen Architekten aktenkundig geworden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass es keine Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den Architekten gegeben habe. Aufgrund von Äusserungen, die der Beschuldigte anlässlich von Miteigentümerversammlungen gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die D.________ AG spätestens seit November 2009 (mündlich/telefonisch) um die Beschaffung der Pläne bemüht habe. Der Sachverhalt sei diesbezüglich vollständig. Eine durch Untätigkeit bewirkte Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei nicht ersichtlich.  
Hinsichtlich der Pflichten beider Beschuldigter im Zusammenhang mit der Abnahme der Einstellhalle im Jahr 2006 stellt die Vorinstanz in beiden Beschlüssen fest, die D.________ AG sei nicht zuständig gewesen. Die Geltendmachung der Garantie- und Mängelrechte sei zwar an die Liegenschaftsverwaltung abgetreten worden. Die Einstellhalle sei aber vor der Mandatierung der D.________ AG abgenommen worden. Was den Vorwurf angehe, die Beschuldigten hätten ein Nachbesserungsangebot pflichtwidrig abgelehnt, sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, den Akten lasse sich keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots entnehmen, nicht zu beanstanden. 
Insgesamt hätten sich die Verdachtsmomente betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung (und im Fall von C.________ zusätzlich evtl. Veruntreuung) in einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht erhärten lassen. Die Teil-Einstellungsverfügungen seien folglich zu Recht ergangen. 
 
5.2. Die angefochtenen Beschlüsse enthalten die Feststellung, die Verdachtsmomente wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (resp. eventuell Veruntreuung) im Rahmen der mit Strafanzeige vom 30. Juni 2017 erhobenen Tatvorwürfe hätten sich nicht bestätigt. Das Strafverfahren wurde insoweit eingestellt. Gemäss den Teil-Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft werden aber die Vorhalte gemäss den 2018 ergangenen Ausdehnungsverfügungen (qualifizierte Veruntreuung resp. [versuchte] ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, unlauterer Wettbewerb, Betrug) weiter zu prüfen sein. Der angefochtene Entscheid zeitigt keine legitimationsrechtlich erhebliche Auswirkung auf die Beurteilung von Zivilansprüchen, soweit sich diese aus Vorgängen herleiten, die der weiteren Strafuntersuchung vorbehalten bleiben.  
 
5.3. Was die von der Einstellung erfassten Tatvorwürfe angeht, scheitert die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer an Folgendem: Da Zivilansprüche grundsätzlich auf dem Zivilweg zu verfolgen sind, fehlt es am erforderlichen Wirkungszusammenhang zwischen dem angefochtenen Entscheid und der Beurteilung der Zivilansprüche, wenn die Forderung vor allem Ausdruck einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist. In der Regel muss sich die Zivilforderung auf eine deliktsrechtliche Grundlage (Art. 41 ff. OR etc.) stützen können. Ein vertraglich fundierter Anspruch kann nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage sein (BGE 148 IV 432; oben E. 3.1). Soweit die vertragsrechtliche Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs im Vordergrund steht, ist auf eine Beschwerde in Strafsachen nicht einzutreten.  
Hier steht die vertragliche Natur der Forderungen klar im Vordergrund: Der am 20. Februar 2007 unterzeichnete Liegenschafts-Verwaltungsvertrag verpflichtet die D.________ AG unter anderem darauf, die Verwaltung aller Gebäude der Siedlung mit aller Sorgfalt zu führen, die Interessen der Eigentümer in jeder Hinsicht zu wahren und alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen zu treffen. Soweit die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Vorwürfe in den strittigen Teil-Einstellungsverfügungen behandelt, gliedert sie ihre Ausführungen jeweils in die Komplexe "Abnahme der Einstellhalle 2006", "Angebliches Untätigbleiben 2007-2013", "Kostenloses Nachbesserungsrecht [...] ab 2014" und "Ausbezahlung Honorar CHF 21'551.40". Die Vorinstanz bestätigt die Einstellung in den drei erstgenannten Punkten (vgl. oben E. 5.1). Dabei geht es in der Sache stets um den Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich nicht ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend verhalten. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfs "Ausbezahlung Honorar CHF 21'551.40" (vgl. oben E. 4 zweiter Abs.). Dazu hält die Staatsanwaltschaft (mit Bezug auf den Beschuldigten B.________) fest, dass der Honorareinzug grundsätzlich mit Leistungen der Liegenschaftsverwaltung im Zusammenhang mit Forderungen von Drittunternehmen korrespondierte und auch nach Entzug des Mandats in Sachen Sanierung eine diesbezügliche Honorarschuld bestehen konnte. Es kann offen bleiben, ob sich die Vorinstanz mit diesem Punkt befassen musste (vgl. unten E. 6.3). Selbst wenn es so wäre, hätte auch dieser Zivilanspruch offenkundig primär eine vertrags- und nicht eine deliktsrechtliche Grundlage, zumal ein Entzug der Befugnisse im Zusammenhang mit der Sanierung nicht bedeutet, dass die Verwaltung auch hinsichtlich der finanziellen Folgen früherer Vorkehrungen von vornherein nicht mehr handlungsbefugt war. 
Alle von der Einstellung erfassten Vorhaltungen implizieren eine Vertragsverletzung. In der Sache ist folglich auf die Beschwerden nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse (ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst) aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
6.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten keine Gelegenheit erhalten, an einer staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beschuldigten teilzunehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO), um mit Ergänzungsfragen zur besseren Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können.  
Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Parteiteilnahmerechten erhoben worden sind, nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden. Die Vorinstanz hält fest (angefochtene Beschlüsse E. 2.3 ff.), ein solches Verwertungsverbot komme nur zum Tragen, wenn sich die Einstellungsverfügung auch auf den mangelhaft erhobenen Beweis stütze. Werde dieser zur Begründung des Entscheids nicht benötigt, so werde er auch nicht "zulasten" der Privatklägerschaft als Partei, deren Teilnahmerecht missachtet worden sei, verwertet. Die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft beruhe auf objektiven Beweismitteln. Nur an einer Stelle beziehe sie sich auf die Einvernahme der Beschuldigten und werte diese als mit den Akten übereinstimmend. Somit liege selbst dann keine Gehörsverletzung vor, wenn die Teilnahmerechte der Beschwerdeführer verletzt worden sein sollten, was folglich offenbleiben könne. 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Teilnahme an der Einvernahme den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mehrwert geschaffen hätte, d.h. zu besseren Erkenntnissen geführt hätte als dies die objektiven Beweise zu leisten vermochten. Der vorinstanzlichen Auffassung folgend ist ein allfälliges Verwertungsverbot nur dann erheblich, wenn sich die Einstellungsverfügung auf den Beweis stützt, dessen Erhebung als mangelhaft gerügt wird (vgl. etwa Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.5 a.E.). Insoweit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit unter dem Aspekt der Wahrung der Verfahrensrechte auf sie einzutreten ist. 
 
6.3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre "umfassende Kognition" nicht ausschöpfe. Sie halte fest, es sei nicht ihre Aufgabe als Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der Einstellungsverfügung abzugleichen und materiell zu beurteilen; daher würden die strittigen Verfügungen nur in den konkret als fehlerhaft gerügten Punkten überprüft (vgl. je E. 3 der angefochtenen Beschlüsse). Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die Teil-Einstellungsverfügungen behandelten die Vielzahl an Verdachtsmomenten nur unvollständig. Sie, die Beschwerdeführer, hätten sich mit den relevanten Passagen der Teil-Einstellungsverfügungen wohl auseinandergesetzt, darüber hinaus aber in der kantonalen Beschwerdeschrift sämtliche Verdachtsmomente gegen die Beschuldigten dargelegt, um aufzuzeigen, dass (insgesamt) keine klare Straflosigkeit im Sinn von Art. 319 Abs. 1 StPO vorliege. Doch die Vorinstanz gehe beispielsweise nicht darauf ein, dass die Beschuldigten nur wenige Tage, nachdem ihnen im Dezember 2015 jede diesbezügliche Befugnis entzogen worden sei, Fr. 21'551.40 aus anvertrauten Konten der Miteigentümergemeinschaft bezogen hätten.  
Zur Begründung der Rüge, die Vorinstanz beschränke sich zu Unrecht auf die konkret als fehlerhaft gerügten Punkte, beziehen sich die Beschwerdeführer namentlich einen Vorgang von Dezember 2015, der in beiden Teil-Einstellungsverfügungen unter dem Titel "Ausbezahlung Honorar CHF 21'551.40" abgehandelt wird, und auf ein diesbezügliches Vorbringen in der kantonalen Beschwerde (Rz. 101 f.). Dort haben sie geltend gemacht, es sei "besonders stossend [...], dass die D.________ nur wenige Tage, nachdem ihr gescheiterter Versuch, die teuerste Sanierungsvariante an den Miteigentümerinnen und Miteigentümern der Einstellhalle vorbei durch Delegierte absegnen zu lassen, sich am 21. Dezember 2015 aus den Konten bzw. den ihr anvertrauten Vermögenswerten der Miteigentümerschaft Einstellhalle mit Fr. 21'551.40 bediente". Mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb diese Handlung strafrechtlich nicht relevant sei (vgl. oben E. 5.3), setzten sich die Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 
Auf inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorgang ist nicht einzugehen: Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst sind nur formelle Rügen zulässig, die von der materiellen Prüfung getrennt werden können. Nicht zu hören sind Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteile 6B_564/2021 vom 4. Juli 2022 E. 1.1 a.E. und 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3). 
 
7.  
Insgesamt sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_602/2020 und 6B_603/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub