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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_474/2022  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Mai 2022 (UV.2021.00107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, arbeitete seit Januar 2011 als Haushälterin mit je einem 50% Pensum in zwei Privathaushaltungen. Während ihrer Tätigkeit für B.________ war sie bei der AXA Winterthur Versicherungen AG (fortan: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. September 2012 erlitt sie anlässlich ihrer Tätigkeit für B.________ bei einem Sturz mit der rechten Schulter auf die Kante einer Treppenstufe eine AC-Gelenk-Kontusion. Radiologisch konnten frische ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Laut Unfallmeldung UVG vom 18. September 2012 war A.________ vom 13. bis 17. September 2012 zu 50% arbeitsunfähig. Die AXA übernahm - auch in mehreren Rückfällen - die Heilbehandlung (einschliesslich verschiedene Operationen) und richtete ein Taggeld aus. Per 31. Oktober 2013 lösten beide Arbeitgeber das jeweilige Arbeitsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen auf.  
Ab 1. Februar 2015 arbeitete A.________ mit einem 30%-Pensum im Hausdienst der Klinik C.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der HDI Global SE (fortan: HDI) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. März 2016 stürzte A.________ in einem Bus auf die rechte Schulter. Die HDI kam für die unmittelbaren Unfallfolgen auf, stellte jedoch ihre Leistungen per 19. Mai 2016 ein und einigte sich mit der AXA darüber, dass Letztere die Operation vom 20. Mai 2016 an der rechten Schulter übernahm. Mit Verfügung vom 27. September 2016, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017, stellte die AXA das Taggeld bei voller Arbeitsfähigkeit in einer den rechtsseitigen Schulterbeschwerden angepassten Tätigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV per 31. Dezember 2016 ein. 
 
A.b. Anlässlich einer erneuten Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 17. März 2017 diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.________ eine neue partielle artikularseitige Re-re-Ruptur der Supraspinatussehne, wofür die AXA wiederum die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 15. August 2017 des die AXA beratenden Chirurgen Dr. med. D.________ übernahm die AXA auch die operative Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette vom 10. November 2017 als Folge des Unfalles vom 12. September 2012.  
Laut Sprechstundenbericht der Klinik C.________ vom 19. Juni 2017 klagte A.________ damals neu auch über Schmerzen in der linken Schulter. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019, verneinte die AXA eine Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterbeschwerden sowie einen Taggeldanspruch als Folge der rechtsseitigen Schulterbeschwerden für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3. April 2020 ab. 
 
A.c. Gestützt auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 15. März 2019, den Bericht vom 13. Januar 2020 zur Zweitmeinung des Radiologen Prof. Dr. med. F.________ und die Aktenexpertise des Orthopäden Dr. med. G.________ vom 28. Mai 2020 vertrat die AXA die Auffassung, der Status quo sine (Zustand, wie er sich ohne Unfall ergeben hätte) sei per 20. März 2013 erreicht worden. In der Folge verneinte sie den Kausalzusammenhang der ab 21. März 2013 geklagten und behandelten rechtsseitigen Schulterbeschwerden zum Unfall vom 12. September 2012 und damit einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen. Mit Wirkung ex nunc et pro futuro stellte die AXA sämtliche Versicherungsleistungen per 31. März 2019 ein (Verfügung vom 27. März 2019) und hielt auf Einsprache hin daran fest (Einspracheentscheid vom 25. März 2021).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 13. Mai 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der AXA am 27. März 2019 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 25. März 2021 geschützte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen für den Unfall vom 12. September 2012 mangels anspruchsbegründener Unfallkausalität ab 21. März 2013 ex nunc et pro futuro per 31. März 2019 bestätigte. Dabei ist einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage bundesrechtskonform darauf schloss, der Zustand, wie er sich ohne Unfall ergeben hätte (Status quo sine), sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit per 20. März 2013 erreicht worden. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1; 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dar. Gleiches gilt bezüglich der Ausführungen zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 146 V 51 E. 5.1), und des Beweiswertes von ärztlichen Berichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie von Berichten versicherungsinterner Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4) und behandelnder Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben ist, dass der Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") einstellen kann, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteile 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.2; 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 146 V 51, und 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 57 E. 6.8).  
 
4.  
Fest steht, dass im Verlauf der zahlreichen operativen Eingriffe an der rechten Schulter ab dem 10. Mai 2013 eine ungünstige Entwicklung (Failed Shoulder Surgery) eintrat, welche zu chronischen Schulterschmerzen führte. Unbestritten ist ferner, dass die AXA in Bezug auf die Folgen des Sturzes vom 12. September 2012 an der rechten Schulter bis zur Einstellung ex nunc et pro futuro per 31. März 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Auch wenn sie mit der Vorinstanz den Standpunkt vertritt, der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht worden, steht fest, dass sie zufolge der Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro (E. 3.2) auf die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtete. 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 4.2; 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweis) bundesrechtskonform festgestellt, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 12. September 2012 einzig eine AC-Gelenk-Kontusion erlitten. Unfallkausale strukturelle oder ossäre Schädigungen des AC-Gelenks seien auszuschliessen. Laut Bericht der Dr. med. H.________, Klinik C.________, habe die MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 20. März 2013 eine "intakte Rotatorenmanschette, [eine] eutrophe Muskulatur, [einen] intakten Knorpel [sowie einen] Buford-Komplex mit verdicktem medialen glenohumeralen Ligament und fehlendem anterioren Labrum" gezeigt. Das "übrige Labrum [sei] intakt" gewesen. Abgesehen von einem reizlosen AC-Gelenk hätten sich kein freier Gelenkskörper, kein Knochenmarksödem und keine Bursitis finden lassen. Der Unfall habe insbesondere auch gemäss Zweitmeinung des Prof. Dr. med. F.________ zur Arthro-MRT-Aufnahme vom 20. März 2013 keine posttraumatischen Veränderungen am AC-Gelenk und an den korakoklavikulären Ligamenten zur Folge gehabt. Die von den Dres. med. I.________, Klinik C.________, und F.________ - als Verdachtsdiagnose - notierte leichte Bicepstendinopathie und allenfalls diskrete Subscapularisoberrand-Läsion seien durch die intrapoerativen Befunde vom 10. Mai 2013 widerlegt worden. Die Bicepssehne sei nicht tendinitisch verändert gewesen und die Subscapularissehne habe sich als intakt erwiesen. Mangels direkter unfallbedingter Traumafolgen habe die AC-Gelenk-Kontusion vom 12. September 2012 an dem bis dahin stumm gebliebenen Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose geringen Grades nach genereller medizinischer und orthopädischer Erfahrung nur für die Dauer von drei bis maximal sechs Monaten zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führen können, so dass der Status quo sine spätestens per 20. März 2013 erreicht worden sei. Die von Dr. med. I.________ postulierte posttraumatische AC-Arthropathie rechts stehe im Widerspruch zu den einhelligen Beurteilungen der Dres. med. E.________, F.________ und G.________, wonach am 20. März 2013 keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks feststellbar waren. Bei den Akten fänden sich entgegen der Beschwerdeführerin keine diametral entgegengesetzten medizinischen Stellungnahmen. Nicht nur das nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle J.________ vom 15. Juli 2014 sondern auch die ergänzenden Erläuterungen der Gutachter der Gutachterstelle J.________ vom 29. August 2014 würden übereinstimmend nicht in Frage stellen, dass der Unfall vom 12. September 2012 keine unmittelbaren, organisch objektiv ausgewiesenen, natürlich kausalen Gesundheitsschädigungen zur Folge hatte. Bei diesem Ergebnis seien von ergänzenden Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen.  
 
5.2. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Teile ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation. Intraoperativ seien anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 und im Verlauf der anschliessenden ungünstigen Entwicklung organisch objektiv ausgewiesene unfallkausale Gesundheitsschädigungen erkannt worden. Die AC-Gelenk-Kontusion vom 12. September 2012 sei gemäss Gutachten der Gutachterstelle J.________ die entscheidende, die ungünstige Entwicklung von chronischen Schulterschmerzen auslösende Teilursache gewesen. Weshalb die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage davon ausgehe, dass keine diametral entgegengesetzten medizinischen Stellungnahmen zur Unfallkausalität vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Der natürliche Kausalzusammenhang sei ohne neue versicherungsexterne Begutachtung nicht bundesrechtskonform zu beurteilen.  
 
5.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), legt sie nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletze. Laut versicherungsexternem Gutachten der Gutachterstelle J.________ handelte es sich bei den anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 festgestellten Veränderungen um degenerative Befunde; insbesondere fanden sich im Bereich des AC-Gelenks keine Traumafolgen. Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin lösten die Experten den vermeintlichen inneren Widerspruch im Gutachten der Gutachterstelle J.________ mit ihren Ausführungen gemäss Erläuterungen der Gutachterstelle J.________ schlüssig auf. Indem sie im Gutachten der Gutachterstelle J.________ (S. 28) einen Vorzustand verneinten, hätten sie damit einzig zum Ausdruck bringen wollen, die Beschwerdeführerin sei vor dem 12. September 2012 am rechten Schultergelenk glaubhaft asymptomatisch gewesen. Demgegenüber hielten die Gutachter der Gutachterstelle J.________ mit Blick auf die Befunde anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 explizit daran fest, dass die Akromioklavikular-Arthrose geringen Grades, der etwas ausgefranste Bizepsanker und der mögliche kleine Riss an der Unterfläche des Infraspinatus als degenerativ und vorbestehend zum Unfall vom 12. September 2012 bezeichnet werden müssten. Die unfallbedingte AC-Gelenk-Kontusion habe keine strukturellen Schädigungen, insbesondere keine Kapsel-/Bandverletzung mit (Sub-) Luxation und keine ossären Läsionen zur Folge gehabt. Am 10. Mai 2013 seien "keine direkten Traumafolgen operiert worden". Weiter führten die Gutachter der Gutachterstelle J.________ aus, die Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 sei wegen persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der Hoffnung durchgeführt worden, durch die Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen lasse sich eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung erzielen. Diese Erwartungen seien jedoch nicht erfüllt worden. Die Folgen der Schulterkontusion vom 12. September 2012 seien gemäss genereller und orthopädischer Erfahrung in einem Zeitraum zwischen drei und maximal sechs Monaten auf den Status quo sine abgeheilt.  
 
5.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Befund "Labrum im anterosuperioren Quadranten abgerissen" gemäss Bericht zur Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 handle es sich um eine unfallkausale organische Körperschädigung. Bereits Dr. med. H.________ stellte gestützt auf die Arthro-MRT-Aufnahme vom 20. März 2013 im Zusammenhang mit dem erhobenen Befund eines Buford-Komplexes ein "fehlendes anteriores Labrum" fest (E. 5.1). Der versicherungsinterne Chirurg Dr. med. K.________ äusserte sich ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend zur Frage, ob der Abriss des Labrums im anterior-superioren Bereich überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 12. September 2012 zurückzuführen sei. Dieser Labrumabriss sei aktenkundig nur einmalig im Operationsbericht des Dr. med. L.________ zur Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 erwähnt worden. Ob Dr. med. L.________ die am 20. März 2013 festgestellte - unfallfremde (vgl. Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2) - anatomische Variante mit fehlendem anterosuperiorem Labrum (Buford-Komplex) als Abriss verkannt habe, könne nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ob die Normvariante eines Buford-Komplexes intraoperativ am 10. Mai 2013 versehentlich als Labrumabriss beschrieben worden sei, oder aber tatsächlich ein (kleiner) anterosuperiorer Labrumabriss vorgelegen habe, erachte er diesen Befund für die medizinische Beurteilung der aktuellen Beschwerden als irrelevant. In zahlreichen Untersuchungsberichten fänden sich keine konkreten Hinweise auf eine Symptomatik, welche auf eine Labrumpathologie zurückzuführen wäre (Instabilität, Schnappen der Schulter).  
 
5.2.3. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist unbegründet und ändert nichts daran, dass die nachvollziehbare, widerspruchsfreie und überzeugende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden ist. Insbesondere haben die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage mangels abweichender, medizinisch ausführlich begründeter Einschätzungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet. Zwar haben mehrere versicherungsinterne Ärzte der AXA die Unfallkausalität anlässlich von verschiedenen Kurzbeurteilungen im Laufe der Zeit wiederholt bejaht. Doch beruhte bereits die erste Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. M.________ vom 25. Juni 2013 auf der praxisgemäss im gegebenen Kontext beweisrechtlich unzulässigen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb; je mit Hinweisen), was für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (Urteil 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E. 4.3). Die spätere Wiederholung dieser Fehleinschätzung des Kausalzusammenhangs basiert auf der Tatsache, dass Dr. med. M.________ die negative Entwicklung nach dem ersten operativen Eingriff vom 10. Mai 2013 (u.a. eine Frozen Shoulder) als Unfallfolge mitberücksichtigte und die nachfolgenden Beurteilungen darauf abstellten. Steht jedoch fest, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die späteren versicherungsärztlichen Kausalitätsbeurteilungen ausführlich darlegte, dass der Status quo sine nach medizinisch-orthopädischer Erfahrung mangels unfallkausaler somatischer Gesundheitsschäden am rechten Schultergelenk bereits innert drei bis maximal sechs Monaten erreicht worden war, bleibt es bei der verfügten Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen ex nunc et pro futuro per 31. März 2019.  
 
5.3. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli