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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_321/2022  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Schaden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2022 (AK.2021.00007+AK.2021.00008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die in Zürich domizilierte C.________ AG ist seit ihrer Gründung 2010 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gemäss Handelsregistereintrag amtete B.________ vom xxx 2010 bis yyy 2017 (Tagebucheintrag) als deren Verwaltungsratspräsident; A.________ fungiert seit zzz 2012 als Verwaltungsratsmitglied, zu Beginn mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab yyy 2017 mit Einzelzeichnungsberechtigung. 
Am 27. Juni 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ und A.________ verfügungsweise zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'223'315.80 respektive Fr. 1'245'24.05 infolge unbeglichener AHV-Beiträge (Verfügungen vom 27. Juni 2019). Daran wurde auf Einsprachen hin festgehalten (Entscheide vom 19. Mai 2021). 
 
B.  
Die dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigt. Mit Urteil vom 23. April 2022 wies es die Rechtsvorkehren ab. 
 
C.  
B.________ und A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei von einer sie betreffenden persönlichen Haftung abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Am 27. Juli 2022 verfügte das Bundesgericht einen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 1'245'24.05 respektive des Beschwerdeführers 2 im Umfang von Fr. 1'223'315.80 infolge unbeglichener AHV-Beiträge bejahte.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b; je mit Hinweisen) sowie deren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit (Missachtung von Vorschriften betreffend die Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Beiträge), des qualifizierten Verschuldens (und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab [BGE 108 V 199 E. 3a und seitherige Rechtsprechung; ferner Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1071 ff., insb. S. 1077]) und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens (BGE 119 V 401). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das kantonale Gericht habe sich durch die Bejahung des Vorliegens eines Schadens bundesrechtswidrig verhalten. Entgegen dessen Schlussfolgerung seien die Ausstände durch verwertbaren Aktienbesitz der C.________ AG vollumfänglich gedeckt. Eine persönliche Haftung der Beschwerdeführer greife deshalb bereits aus diesem Grund nicht.  
 
3.2. Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 382 E. 3bb mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 12 E. 5b mit Hinweisen). Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich nach der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (BGE 126 V 443 E. 3; Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; vgl. auch BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen). In der Betreibung auf Pfändung (Art. 15 Abs. 2 AHVG) wird ein definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann (BGE 113 V 256 E. 3c). Stellt sich bereits anlässlich der Pfändung heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel in dem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens - und dieser kann als eingetreten angenommen werden -, in welchem sie den definitiven Pfändungsverlustschein zugestellt erhält (BGE 113 V 256 E. 3c; Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71).  
Zusammenfassend gilt somit, dass die Ausgleichskasse, falls der Arbeitgeber die geschuldeten Beiträge nicht rechtzeitig überweist, das Inkassoverfahren einleitet, wobei sie grundsätzlich nur auf Pfändung betreiben kann. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kommt die Ausgleichskasse ganz oder teilweise zu Verlust, was im definitiven Pfändungsverlustschein dokumentiert wird. Mit der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins tritt der Schaden ein und es wird die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Vom Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine an können die subsidiär haftbaren Organe ins Recht gefasst werden. 
 
3.3. Die Schadenersatzverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2019 wurden auf Grund der im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis 6. Juni 2018 betreffend die C.________ AG ausgestellten, im angefochtenen Urteil detailliert aufgelisteten definitiven Pfändungsverlustscheine erlassen. In Bezug auf die darin festgehaltenen Beträge bringen die Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht nichts Substanzielles vor. Vor dem Hintergrund der erwähnten Grundsätze kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe durch die Annahme eines Schadens in der von der Beschwerdegegnerin verfügten Höhe Bundesrecht missachtet. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die C.________ AG zu keinem Zeitpunkt in Liquidation gestanden habe bzw. über sie auch nicht der Konkurs eröffnet worden sei, vermag daran, wie sich aus dem vorstehend Dargelegten ergibt, nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der Vielzahl von Verlustscheinen, die ausgestellt werden mussten, und der Tatsache, dass auf den Pfändungsurkunden jeweils vermerkt wurde, es sei bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögens vorhanden und es könne auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, mit der Vorinstanz vom Eintritt des Schadens im Umfang der Verlustscheine auszugehen. Dass die Gesellschaft Aktien besitzt, die sie in liquide Mittel umwandeln könnte, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich gemäss Auskünften des Betreibungsamtes F.________ (vom 20. Juni, 21. September und 14. November 2017, 22. Februar und 17. April 2018 sowie 21. Mai 2021) eine Verwertung der von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Aktienpakete ohnehin nicht gelohnt hätte, da damit nicht einmal die Kosten der Verwertung gedeckt worden wären. Bezeichnenderweise scheint denn auch bis dato keine entsprechende Verwertung stattgefunden zu haben. Ebenfalls nichts Konkrete (re) s lässt sich diesbezüglich insbesondere der letztinstanzlich neu aufgelegten E-Mail vom 15. Juni 2022 entnehmen, worin von einem möglichen Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Grossinvestor die Rede ist. Ob es sich dabei nicht ohnehin um ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_643/2021 vom 26. April 2022 E. 4.2), kann damit offen bleiben.  
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die primär haftende C.________ AG zahlungsunfähig und der Schaden damit eingetreten is t. Einer Belangung der subsidiär haftenden (ehemaligen) Organe steht mithin nichts im Wege. Für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung ist - entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführer - nicht vorausgesetzt, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist (siehe zudem Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 352 ff.). 
 
4.  
 
4.1. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das höchste Gericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hinweisen).  
Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, sei dies etwa eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs beschränken. Dabei muss aber verlangt werden, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Urteile H 173/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2.1 und H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 6, in: SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51, je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat den chronologischen Verlauf der Beitragsbegleichung durch die C.________ AG seit deren Gründung eingehend dargestellt. Gestützt darauf ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer - soweit sie nicht selbst gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen hätten - als verantwortliche Verwaltungsräte ihren Sorgfaltspflichten nur ungenügend nachgekommen seien. Zum einen hätten sie die Einhaltung der Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin nicht oder zumindest nicht in hinreichendem Masse überwacht bzw. durchgesetzt. Auch sei darauf verzichtet worden, jeweils die wesentlichen Änderungen der Lohnsummen während der laufenden Jahre zu melden. Diese Unterlassungen, welche zum ausgewiesenen Schaden für Beiträge der Jahre 2011 bis 2019 geführt hätten, seien den Beschwerdeführern als Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 52 AHVG anzurechnen.  
 
4.2.1. Der dagegen erhobene Einwand, die C.________ AG habe die Meldung der Lohnsummen für das Jahr 2013 nicht unterlassen, sondern 2015 vorgenommen, führt in Anbetracht der erstellten, in mehrfacher Hinsicht verletzten Arbeitgeberpflichten selbstredend kein anderes Resultat herbei. Dies hat umso mehr zu gelten, als die entsprechende Deklaration erst erfolgt war, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2015 die entsprechenden Lohnbeiträge auf der Basis einer nach freiem Ermessen geschätzten Lohnsumme vorgenommen hatte.  
 
4.2.2. Ebenfalls nicht erkennbar ist in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde monierte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. So können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von der Belangung anderer, im Rahmen der subsidiären Arbeitgeberorganhaftung zunächst auch in die Pflicht genommener Personen wieder Abstand genommen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Ausgleichskasse steht es bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen vielmehr frei, gegen wen sie vorgehen will; es ist ihr überlassen, ob sie sich an ein, mehrere oder alle Organe wendet. Zwar kann die Ausgleichskasse den Schadenersatz nur einmal fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 86 E. 5a mit Hinweis; 108 V 189 E. 3; Reichmuth, a.a.O., Rz. 289). Da dies dem Wesen der Solidarhaftung entspricht, ist es dem ins Recht gefassten Organ verwehrt, sich auf eine rechtsungleiche Behandlung zu berufen (BGE 109 V 86 E. 10; 108 V 189 E. 3). Aus welchen Gründen die Behörde von einer Inpflichtnahme letztlich absieht, spielt dabei keine Rolle.  
 
4.2.3. Schliesslich geht die Rüge fehl, den Beschwerdeführern könne das Fehlverhalten der Arbeitgeberin bereits mangels Einflussmöglichkeit im betreffenden Zeitraum nicht angelastet werden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde war der Beschwerdeführer 1 nicht erst seit dem yyy 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG, sondern bereits seit dem zzz 2012. Was den Beschwerdeführer 2 anbelangt, der am yyy 2017 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten ist, hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, weshalb er auch für die nach seinem Ausscheiden in Rechnung gestellten Beitragsforderungen der Jahre 2011 bis 2015 haftet; insbesondere sei der Schaden bereits im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer 2 noch als Verwaltungspräsident der Gesellschaft fungiert und deren Geschicke massgeblich habe (mit-) bestimmen können. Nicht mehr haftbar gemacht wurde er zufolge seiner Demission zudem für die Beiträge ab 2017. Mit diesen Erörterungen setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sodass es damit sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner ein Verschulden an dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden.  
 
5.2. Sie berufen sich dabei einerseits darauf, dass sie sich faktisch ausserstande gesehen hätten, die Geschicke der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen.  
 
5.2.1. Die formellen Organe haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 ff.). Ein Organ hat dafür zu sorgen, dass es bei der Mandatsübernahme über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Fehlen ihm diese, so ist ihm das als Übernahmeverschulden anzulasten. Zudem darf sich der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung beschränken (vgl. dazu im Detail E. 4.1 hiervor). Kann er jedoch nicht vorweisen, dass er die dabei gebotene Sorgfalt aufgewendet hat, so haftet er, auch wenn er die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, ebenfalls für dessen verursachten Schaden (Art. 754 Abs. 2 OR).  
 
5.2.2. Beide Beschwerdeführer sind bzw. waren im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglieder eingetragen und erfüllen damit die Voraussetzung der formellen Organstellung. Die in Art. 717 OR aufgeführten Pflichten treffen damit auf beide zu.  
Der Umstand allein, dass für die Zeit vom www 2010 bis vvv 2011 D.________ die Geschäftsführung der C.________ AG inne hatte, wie in der Beschwerde angeführt, vermag insbesondere den Beschwerdeführer 2 nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu entlasten. Ebenso wenig rechtfertigt im Lichte des hiervor in E. 4.2.2 Dargelegten die Tatsache, dass D.________ von der Beschwerdegegnerin letztendlich nicht belangt wurde, eine andere Sichtweise. 
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Kontext sodann aus der Tatsache herleiten, dass er seine Funktion erst am zzz 2012 angetreten hat. Da ein neues Verwaltungsratsmitglied verpflichtet ist, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden zu sorgen, haftet er grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3 und 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3). Ein neuer Verwaltungsrat haftet bloss dann nicht für den der Ausgleichskasse vor seinem Eintritt zugefügten Schaden, wenn dieser bereits eingetreten war, ohne dass der neue Verwaltungsrat daran noch etwas ändern konnte (BGE 119 V 401; Urteil 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3). Die Vorinstanz hat einlässlich aufgezeigt, weshalb von letzterem in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht ausgegangen werden kann und er auch für die bereits zuvor aufgelaufenen Beitragsschulden aus den Jahren 2011 und 2012 einzustehen hat. Darauf wird in der Beschwerde vor Bundesgericht ebenfalls nicht eingegangen. Vielmehr nehmen die Beschwerdeführer erneut auf die betreffend D.________ und E.________, Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG vom uuu 2010 bis ttt 2012, ergangenen Entscheide der Beschwerdegegnerin Bezug und fordern eine - gerade nicht zwingende - Gleichbehandlung. Von einem krass rechtsmissbräuchlichen Verhalten des kantonalen Gerichts kann keine Rede sein. Auch verletzt es kein Bundesrecht, indem die Stellung des Beschwerdeführers 1 innerhalb der Gesellschaft für den Zeitraum bis 2012 nicht näher geprüft wurde. Da der Beschwerdeführer 1 in dieser Periode weder formelles noch materielles oder faktisches Organ der C.________ AG war (zum Organbegriff vgl. etwa Reichmuth, a.a.O, Rz. 199 ff.), erübrigten sich entsprechende Abklärungen. 
 
5.3. Die Beschwerdeführer bestreiten ein Verschulden an dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ferner mit der sog. "Business Defense".  
 
5.3.1. Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V 183 E. 2; ferner Reichmuth, a.a.O., Rz. 668 und Fn. 941). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2 mit diversen Hinweisen). Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein, gemeint sind Monate und nicht Jahre (Urteile H 235/03 vom 2. März 2004 E. 6.2 und H 170/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.4; Reichmuth, a.a.O., Rz. 668 ff.).  
 
5.3.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass erhebliche Ausstände für die Jahre 2011 bis 2019 bestehen. Es ist somit offenkundig, dass es sich hierbei nicht mehr um einen zeitlich befristeten Engpass handeln konnte. Indem weiterhin neue Mitarbeitende eingestellt, die Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch über Jahre ausgelassen und dazu trotzdem Löhne ausbezahlt wurden, obwohl die darauf geschuldeten Beiträge nicht bezahlt werden konnten (die Lohnsummen stiegen Jahr für Jahr), haben beide Beschwerdeführer ihre Pflichten in Bezug auf das Beitragswesen grobfahrlässig missachtet. Rechtfertigungsgründe sind nicht erstellt. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer bei jeder Lohnzahlung die darauf geschuldeten Beiträge bezahlen müssen. Bis zum Austritt des Beschwerdeführers 2 aus dem Verwaltungsrat der AG am yyy 2017 waren Forderungen seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'223'315.80 aufgelaufen, für welche er haftet. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits hat für ausstehende Beiträge im Umfang von Fr. 1'245'224.05 einzustehen. Der Verweis auf das sich im Besitz der C.________ AG befindliche Aktienpaket, dessen Verwertung eine vollständige Begleichung des Schadens ermöglichen werde, erweist sich auch an dieser Stelle als unbehelflich (vgl. E. 3.3 hiervor). Anzeichen dafür, dass die Restanzen "in naher Zukunft nachbezahlt werden können", wie in der Beschwerde angeführt, sind nicht erkennbar.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen des Weitern eine durch die Beschwerdegegnerin begangene grobe Pflichtverletzung geltend.  
 
6.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c).  
 
6.3. In der Beschwerde wird auch in diesem Kontext vorgebracht, die Beschwerdegegnerin hätte durch eine Verwertung der Aktiven der C.________ AG einen Schaden verhindern respektive zumindest vermindern können. Aus den bereits mehrfach genannten Gründen kann der Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden; eine grobe Pflichtverletzung im vorstehend genannten Sinne, die zu einer Herabsetzung der Schadenersatzforderung führte, ist nicht auszumachen. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
7.  
Keine Anhaltspunkte bestehen schliesslich dafür, dass der für die subsidiäre Haftung als Arbeitgeberorgan nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ebenfalls erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens nicht gegeben wäre. 
Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis. 
 
8.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl