Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_198/2009 
 
Urteil vom 29. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 27. Oktober 2004 gestellte Rentengesuch der 1953 geborenen T.________ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies (Verfügung vom 27. Dezember 2006), 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 abgewiesen wurde, 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenberechtigung nach Neuanmeldung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum überzeugenden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 12. November 2003 (bzw. der Verfügung vom 8. Oktober 2001) und der vorliegend streitigen Verfügung vom 27. Dezember 2006 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht rentenrelevante Veränderungen ausgewiesen sind, weshalb das mit Neuanmeldung vom 27. Oktober 2004 geltend gemachte Rentenbegehren abzulehnen war, 
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb von den sinngemäss beantragten Aktenergänzungen abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
dass aus den letztinstanzlich aufgelegten Arztberichten, welche sich alle schon in den Verwaltungsakten befunden haben und von Verwaltung und Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen ist, 
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. April 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz