Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_207/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich,  
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 27. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ bog am 25. Januar 2013 mit ihrem Personenwagen vom Vorplatz einer Liegenschaft in Herrenhof rückwärts in die Haldenackerstrasse ein. Dabei kam es zu einer Streifkollision mit einem Personenwagen. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verurteilte sie deswegen mit Strafbefehl vom 20. März 2013 zu einer Busse von Fr. 350.--. 
 
 Am 5. Mai 2013 fuhr A.________ mit ihrem Personenwagen auf der Forchstrasse in Zollikerberg Richtung Zürich. Bei der Verzweigung mit der Trichtenhauserstrasse übersah sie, gemäss eigenen Angaben aufgrund der Sonnenblendung, das Rotlicht der dortigen Lichtsignalanlage, fuhr geradeaus über die Kreuzung und kollidierte mit einem korrekt von rechts kommenden Fahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Für diesen Vorfall bestrafte sie die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 25. Juni 2013 mit einer Busse von Fr. 500.--. 
 
2.  
 
 Aufgrund dieser beiden Vorfälle entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2013 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2013 ab. Am 10. Dezember 2013 erhob A.________ gegen den Rekursentscheid Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 27. Februar 2014 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe den Vorfall vom 5. Mai 2013 - entgegen dem Strafrichter - zu Recht als schwere Widerhandlung beurteilt. Bei einer schweren Widerhandlung sei die Mindestentzugsdauer drei Monate. Strafmildernde Umstände könnten keine weitere Verkürzung bewirken. Auch eine blosse Verwarnung falle ausser Betracht. 
 
3.  
 
 A.________ führt mit Eingabe vom 15. April 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
 
 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli