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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_211/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,  
Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen B.________, Abteilungsleiterin Soziales der Gemeinde Fällanden, Strafanzeige wegen "Schikanierung und Nötigung" erhoben hat; 
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. April 2014 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt hat; 
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer am 19. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht darlegt hat, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli