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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_246/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,  
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
4. D.B.________, 
5. E.B.________, 
2-5 vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mord; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ tötete in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 F.B.________ mit mehreren Messerstichen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 7. Januar 2014 zweitinstanzlich wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (recte: vorsätzlicher Tötung) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
1.1. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau im selben Mehrfamilienhaus gelebt wie die Familie des Opfers. Es sei häufig zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen diesen Nachbarn gekommen. Anfangs Juli 2010 habe das Opfer die Ehefrau des Beschwerdeführers beleidigt.  
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer zufällig dem Opfer begegnet, welches mit seiner Ehefrau und dem eineinhalbjährigen Sohn auf einem nächtlichen Spaziergang war. Er habe das Opfer beim Vorbeigehen auf dem Trottoir bewusst angerempelt und sei einige Schritte weitergegangen, bevor er zurückgekehrt sei und eine Auseinandersetzung provoziert habe. In deren Verlauf habe er unvermittelt ein Stellmesser gezogen und ohne Vorwarnung wiederholt sowie teilweise mit grosser Wucht auf den Oberkörper und die unteren Extremitäten des Opfers eingestochen. Dann habe er sich wiederum einige Schritte entfernt, sei erneut zum inzwischen schwer verletzten und auf der Strasse liegenden Opfer zurückgekehrt und habe nochmals mindestens einmal zugestochen. Nach dem Hinzutreten einer unbeteiligten Drittperson sei er nach Hause geflüchtet und habe unterwegs die Tatwaffe versteckt. 
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Tatgeschehen nicht provoziert. Seine Ehefrau sei vom Opfer in den Wochen vor der Tat massiv beschimpft worden. Er habe das Opfer nicht angerempelt und die Auseinandersetzung nicht ausgelöst. Er sei zum Tatzeitpunkt in einen hochgradig emotionalen Erregungszustand geraten, der für das wiederholte Zustechen ursächlich gewesen sei. Damit genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich sein soll. Was er gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein.  
Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt haben soll, ist unbegründet. Sie geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dessen Ehefrau vom Opfer beleidigt wurde. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Tötungsdelikts als Mord. 
 
2.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (BGE 127 IV 10 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Tötung als Mord. Sie begründet die besondere Skrupellosigkeit mit dem nichtigen Anlass für die Tat, der Zahl und Wucht der Messerstiche sowie dem nochmaligen Zustechen auf das bereits schwer verletzte Opfer. Der Beschwerdeführer habe das Opfer vor den Augen der Ehefrau und seines Kindes getötet. Er habe die tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer provoziert, dieses ohne Vorwarnung niedergestreckt und im Sinne einer Hinrichtung erneut kaltblütig zugestochen, als es schon wehrlos am Boden lag.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die Hintergründe der Tat und deren Ausführung eingehend beleuchtet. Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen kann der Schluss auf die Skrupellosigkeit des Handelns nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer hat dem Opfer mehrere, teilweise kraftvolle Messerstiche in den Oberkörper und die unteren Extremitäten versetzt. Als das Opfer bereits schwer verletzt am Boden lag, kam er zurück und stach erneut zu. Indem er das Opfer aus nichtigem Anlass tötete, offenbarte er einen besonders verwerflichen Beweggrund. Die Tat zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht eine Verletzung von Art. 47 StGB geltend.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).  
 
3.3. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung und ergänzt diese. Sie legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- sowie Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Tat nicht geplant, habe sich bei dieser in einem hochgradig emotionalen Erregungszustand befunden und weise lediglich eine "kleine Vorstrafe" auf.  
Dies ändert nichts daran, dass sich die Freiheitsstrafe von 16 Jahren innerhalb des sachrichterlichen Ermessens hält. 
 
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Strafzumessung damit begründet, dass keine Verurteilung wegen Mordes hätte erfolgen dürfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2).  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren gelautet habe. Entscheide sich die Vorinstanz zu einer um ein Drittel höheren Strafe als von der Staatsanwaltschaft gefordert, seien zwingend Gründe anzugeben, welche zu einer derart massiven Abweichung von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft geführt hätten. Dies umso mehr, als "im Sinne des Akkusationsprinzips eine Bindungswirkung an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht verneint werden" könne. Dem vorinstanzlichen Urteil mangle es insofern an der notwendigen Begründung der Strafzumessung.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinander. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ursprünglich eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt hatte, das erstinstanzliche Strafmass von 16 Jahren als angemessen erachtete. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens als unverhältnismässig tief erscheine. 
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, in Würdigung aller persönlichen und tatbezogenen Umstände sei von einem sehr schweren Verschulden auszugehen, weshalb unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als schuld- und tatangemessen erscheine. 
 
4.  
Die beantragte Reduktion der Genugtuungszahlungen an die Hinterbliebenen des Opfers begründet der Beschwerdeführer nur mit "seinem Antrag im Strafpunkt". Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres