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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_343/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Einzelrichter). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 gegen die über sie (gestützt auf Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 ZGB am 24. März 2015 infolge einer ...) angeordnete Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die Psychiatrische Klinik weitergeleitet hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Antrag "auf einen frühzeitigen Austritt" sei nach Ablauf der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht worden, weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, hingegen sei die Eingabe als Entlassungsgesuch nach Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln und als solches der zuständigen (Art. 429 Abs. 3 ZGB) Psychiatrischen Klinik zu übermitteln, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Sozialpsychiatrischen Dienst sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann