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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_255/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ und 2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2015 (UE140217-O/U/BUT). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 12. Januar 2012 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. C.________ betreffend Ehrverletzung ein, weil dieser gegenüber einer Konkursverwaltung und gegenüber Dritten behaupte, dass gewisse Dokumente gefälscht seien. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Mai 2012 ab. 
 
Am 7. April 2013 reichte B.________ eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. C.________ und eine weitere Person ein. Sie warf dem Rechtsanwalt vor, er habe sich durch den Handel mit gestohlenen Schuldbriefen aus einem Nachlass strafbar gemacht. Zudem habe er sich schuldig gemacht, indem er einer Konkursverwaltung mitgeteilt habe, dass sich diese Schuldbriefe in seinem Tresor befänden. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung betreffend Verleumdung, Betrug etc. mit Verfügung vom 6. August 2014 ein. Dagegen (und gegen eine weitere Einstellungsverfügung, die Rechtsanwalt Dr. D.________ betraf) reichten A.________ und B.________ mit einer einheitlichen Eingabe Beschwerde ein. In Bezug auf Rechtsanwalt Dr. C.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Februar 2015 auf die Beschwerde von B.________ mangels Legitimation nicht ein. Die Beschwerde von A.________ wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. 
 
A.________ und B.________ wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Strafanzeige fortzusetzen. Die Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwalt Dr. C.________ seien zusammenzufassen. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwalt Dr. C.________ zwei verschiedene Beschlüsse gefasst. Für eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren durch das Bundesgericht besteht kein Anlass. 
 
3.   
Die Privatkläger sind zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, haben die Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall müssen die Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können die Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
4.   
Die Beschwerdeführer äussern sich zu ihrer Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung nicht. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass sie im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt hätten. Aufgrund der von ihnen gegen Rechtsanwalt Dr. C.________ erhobenen Vorwürfe ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich sind sie mangels entsprechender Begründung zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. 
 
5.   
Soweit es im vorliegenden Verfahren überhaupt um Parteirechte gehen kann, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. 
 
So stellt die Vorinstanz z.B. in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 fest, sie sei in Bezug auf die angeblich gestohlenen Schuldbriefe allenfalls mittelbar beeinträchtigt, und eine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten durch die angeblichen Straftaten von Rechtsanwalt Dr. C.________ werde nicht geltend gemacht (Beschluss S. 11/12 E. 6.6). Zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 bringen die Beschwerdeführer nur vor, sie sei aus einem Stiftungsrat abberufen worden (vgl. Beschwerde S. 10/11 zu Ziff. 4). Aus dieser Bemerkung ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin 2 durch das angebliche Fehlverhalten von Rechtsanwalt Dr. C.________ (s. oben E. 1) in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre. Das Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42. Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer (vgl. act. 10) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn