Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_123/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 23. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG, wo sie im Büro und im Weinlager eingesetzt wurde. Aufgrund dieser Tätigkeit war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Januar 1998 verlor sie beim Herunterholen einer Weinkiste das Gleichgewicht und verletzte sich beim Sturz am Rücken. Da sie anschliessend die bisherige Tätigkeit nur noch teilweise ausüben konnte, kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende Januar 1999. Die SUVA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 6. April 2000 teilte sie der Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen Ende Mai 2000 einstellen werde.  
 
A.b. Bei einem Sturz vom 19. Juni 2002 verletzte sich A.________ erneut am Rücken. Zu jenem Zeitpunkt war sie aufgrund ihrer damaligen Anstellung bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) unfallversichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 schloss sie den Fall ab. Nachdem die SUVA vorsorglich Einsprache erhoben hatte, teilte die Mobiliar dieser am 12. November 2003 mit, sie werde auf die Einsprache nicht eintreten. Die Einsprachen der Versicherten und der Swica Krankenversicherungen AG wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 ab. A.________ und die Swica reichten gegen den Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Auf Antrag der Mobiliar wurde das Verfahren sistiert. Nach Eingang des im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der Mobiliar in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens der Klinik C.________ vom 25. August 2006 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden gut, hob den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 auf und wies die Sache zur Abklärung und Festlegung der weiteren Leistungen aufgrund des Unfalls vom 26. Januar 1998 an die Mobiliar zurück. Auf die von der SUVA dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2009 nicht ein (8C_969/2008).  
 
A.c. Die Mobiliar liess im Zentrum D.________ eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) durchführen. Gestützt auf das Gutachten vom 17. August 2010 verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 15. März 2012 einen Anspruch auf Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 Prozent und ein Unfalltaggeld von 30 Prozent für die Zeit vom 17. November 2009 bis 5. Dezember 2011 und von 100 Prozent vom 6. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 fest.  
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Mobiliar sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Invalidenrente in Höhe von monatlich mindestens Fr. 2'633.- zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
 
2.   
Da unstreitig ein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 UVV vorliegt, hat die Mobiliar als für den zweiten Unfall vom 19. Juni 2002 gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG zuständiger Versicherer - mangels einer abweichenden Vereinbarung der beiden Unfallversicherer über die Zuständigkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV - auch Leistungen für den früheren Unfall vom 26. Januar 1998 zu übernehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Januar 1998 und der Bandscheibenproblematik L5/S1. Die Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2002 könnten hingegen als im Herbst 2002 abgeheilt betrachtet werden. 
Unbestritten geblieben sind die Unfalltaggelder, der Fallabschluss Ende Februar 2012 und die Integritätsentschädigung gemäss Verfügung vom 15. März 2012 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung ab 1. März 2012. 
 
3.  
 
3.1. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG heranzuziehenden hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte die Vorinstanz auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der Unfallmeldung an die SUVA vom 14. April 1998 ab. Danach betrug der monatliche Grundlohn Fr. 3'030.-, entsprechend einem Einkommen für das Jahr 1998 von Fr. 39'390.- (Fr. 3'030.- x 13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Nominallohn-Index Frauen 1998: 2142; Nominallohn-Index Frauen 2010: 2579) setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 47'426.- fest.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der im Unfallzeitpunkt erzielte Lohn unterdurchschnittlich gewesen sei. In den Jahren zuvor seien jedoch erhebliche Lohnsteigerungen und damit eine stetige Annäherung an die branchenüblichen Löhne im kaufmännischen Bereich zu verzeichnen gewesen. Diese Entwicklung entspreche der arbeitsmarktökonomischen Erfahrungstatsache, wonach Lohnkurven in der Regel konkav verlaufen und zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit am steilsten sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher nicht auf die generellen Nominallohnsteigerungen des gesamten Arbeitsmarktes, sondern auf die individuellen altersabhängigen Anpassungen bzw. den Lohn gemäss den Empfehlungen des kaufmännischen Verbandes abzustellen. Danach ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 74'429.-. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie sich nicht über längere Zeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hätte, wenn dort die Lohnentwicklung nicht dem ihrem Ausbildungsniveau entsprechenden Branchendurchschnitt angepasst worden wäre.  
 
3.2.3. Beim Valideneinkommen handelt es sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, sondern darauf, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Abzustellen ist dabei auf die Lohnentwicklung im konkreten Betrieb. Ist diese nicht bekannt, so erfolgt die Anpassung aufgrund der geschlechts- (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410) und branchenspezifischen (BGE 126 V 75 E. 3a S. 76) Nominallohnentwicklung (vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 128).  
 
3.2.4. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die überdurchschnittlichen Lohnsteigerungen der Versicherten nach Aufnahme der Tätigkeit im August 1989 in den Jahren nach dem Unfall im Jahre 1998 ihre die Nominallohnentwicklung übersteigende Dynamik beibehalten hätten. Immerhin war die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits über acht Jahre im selben Betrieb tätig und stand damit nicht mehr am Anfang ihrer beruflichen Karriere. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf die Salärempfehlungen 2011 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Die Lohnangaben von Branchenverbänden beruhen auf blossen Empfehlungen und sind daher für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht repräsentativ (Urteile 9C_795/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.2; I 708/06 vom 23. November 2006 E. 4.6; U 158/06 vom 4. August 2006 E. 2.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 128). Hinweise dafür, dass sich die über eine kaufmännische Ausbildung verfügende Versicherte nach einer anderen Beschäftigung umgesehen hätte, wenn der erzielte Lohn, mit dem sie sich während Jahren begnügte, nicht den Salärempfehlungen des Verbandes angepasst worden wäre, liegen nicht vor.  
 
3.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der tatsächlich vor dem Unfall erzielte Verdienst weit mehr als 5 Prozent unter dem branchenüblichen Tabellenlohn gelegen habe und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. In Anwendung von BGE 135 V 297 und 134 V 322 hätte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfolgen müssen.  
 
3.2.6. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.; 134 V 322 E. 4.1 S. 326 mit Hinweisen; vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 129 f.).  
 
3.2.7. Dass die Beschwerdeführerin eine Parallelisierung der Einkommen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren thematisiert hat, ist nicht festgestellt und zeigt sie nicht auf. Mit Blick auf die materielle Ausschöpfung des Instanzenzuges haben die Parteien in tatsächlicher Hinsicht ihre Kritik aber bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen, damit dort gegebenenfalls weitere Beweismassnahmen angeordnet werden können. Da nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, handelt es sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, dass persönliche Eigenschaften im Sinne der in E. 3.2.6 hievor zitierten Rechtsprechung die Erzielung eines Durchschnittseinkommens verunmöglicht hätten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Für die Bemessung des Einkommens, welches die Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), zog das kantonale Gericht die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei. Dabei ging es von der Feststellung aus, dass die zuletzt mit einem Teilpensum von 70 Prozent ausgeübte Tätigkeit als Busfahrerin wegen der vorwiegend sitzend zu verrichtenden Arbeit, ohne regelmässige Wechselbelastung nicht als optimal leidensangepasst einzustufen sei. Da sie mit dieser Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit nicht bestmöglich ausschöpfe, könne das dabei erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________ vom 17. August 2010 ging das kantonale Gericht davon aus, dass der Versicherten eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wenn sie vermehrt Pausen einschalten könne. Den Pausenbedarf veranschlagten die Experten auf eine Stunde pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 87.5 Prozent. Davon ausgehend errechnete die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Tabellenlohnes von Fr. 4'225.- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 52'790.-. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 87.5 Prozent resultierte somit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'191.25.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Vorinstanz angenommene Restarbeitsfähigkeit von 87.5 Prozent und damit auch die Beurteilung des Gutachtens des Zentrums D.________ als tatsachenwidrig. Zur Begründung bringt sie vor, die durchgeführten Tests hätten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich rund 70 Prozent ergeben. Sie rügt, das kantonale Gericht habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass aus dem Gutachten keine volle Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne, bei der Abklärung nur eine "angepasste Form der EFL" erfolgt sei, die Motivation hoch und die Testkonsistenz gut waren und sie wegen der Rückenschmerzen lediglich eine Leistung von rund 25 Prozent gezeigt habe.  
 
3.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Die Vorinstanz hielt fest, das Gutachten des Zentrums D.________ enthalte eine detaillierte Beschreibung der leidensangepassten Tätigkeit, die die Versicherte zu 100 Prozent, ganztags während acht Stunden pro Tag, ausüben könne. Als spezielle Einschränkungen bestünden Gewichtsbelastungen bis maximal 10 kg und selten am Tag, kein längeres Stehen und Sitzen ohne Unterbruch und kein längeres Stehen in vorgeneigter Haltung. Der Feststellung der Arbeitsfähigkeit liege eine umfassende, auf einem strukturellen Interview, einer klinischen Untersuchung und einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit beruhende und die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und der Akten beinhaltende Begutachtung zu Grunde. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere somit auf allseitigen Untersuchungen, trage den geklagten Beschwerden Rechnung und sei in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten ergangen. Da der Bericht zudem schlüssig und nachvollziehbar sei und die übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise enthielten, die geeignet wären, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der Fachpersonen des Zentrums D.________ zu wecken, sei darauf abzustellen.  
 
3.3.5. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Da die Feststellungen des kantonalen Gerichts sodann auf einer umfassenden Beweiswürdigung beruhen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeitsbeurteilung des Zentrums D.________ als unzulänglich erscheinen lassen, ist nicht zu beanstanden, dass es diesem für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollen Beweiswert zuerkannt hat. Eine Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid ist nicht auszumachen.  
 
3.3.6. Die übrigen Faktoren der Bemessung des Invalideneinkommens werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und bedürfen daher keiner näheren Prüfung. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 46'191.25 mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'426.15 ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 Prozent.  
 
4.   
Entsprechend dem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer