Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_892/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1976, war seit 14. März 1994 bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 28. September 2013 wurde er Opfer eines tätlichen Angriffs und erlitt eine commotio cerebri, eine Rissquetschwunde sowie mehrere Frakturen im Gesichtsbereich (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 10. Oktober 2013). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015, stellte die SUVA ihre Leistungen unter Verneinung der Adäquanz für die noch geklagten Beschwerden per 31. Oktober 2014 ein.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 auf.
C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung und subeventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz schliessen; weiter stellt er den Eventualantrag, die SUVA habe ihre Leistungen (medizinische Leistungen, Taggelder, eventuell Rente, eventuell Integritätsentschädigung) weiterhin zu entrichten und es sei keine Leistungseinstellung vorzunehmen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde der SUVA einzutreten. Denn diese richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteil 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 1) und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.
2.
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 31. Oktober 2014 einstellte. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, die Prüfung der Rentenfrage sei zu früh erfolgt, da die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen seien. Die SUVA hält dem entgegen, die bei Leistungseinstellung noch geklagten psychischen Beschwerden seien nicht auf das Ereignis vom 28. September 2013 zurückzuführen, weshalb sie mangels rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang auch keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hätten; die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die übrigen Einwände gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 beurteile.
4.
4.1. Der Fallabschluss ist vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Für die Beurteilung der namhaften Besserung ist einzig auf die unfallbedingten, nicht aber die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen (vgl. Urteil 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.4). Bei der sogenannten Psychopraxis (BGE 115 V 133) stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteil 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und Urteil 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2). Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertraumapraxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember 2008 E. 5).
Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitszustandes gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165 E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).
4.2. Vorliegend rügt die Vorinstanz den Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Hinweis auf die laufenden Eingliederungsmassnahmen der IV (E. 2.2 und 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Dieser Umstand allein reicht indessen nicht aus, um den Unfallversicherer zur Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung muss der ausstehende Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung Vorkehren betreffen, die geeignet sind, den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu beeinflussen; ist der noch vorliegende Gesundheitsschaden jedoch nicht unfallkausal, vermag der Umstand des noch ausstehenden Entscheids der IV über die berufliche Eingliederung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134 E. 3, 8C_304/2008; Urteile 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 und 8C_205/2013 vom 5. September 2013 E. 3.2.4, je mit weiteren Hinweisen). Zwar hält die Vorinstanz fest, die Eingliederungsmassnahmen der IV seien geeignet, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen; sie hat jedoch nicht geprüft, ob die im massgebenden Zeitpunkt noch geklagten Beeinträchtigungen unfallkausal sind oder mit der SUVA deren Adäquanz zu verneinen ist. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Fallabschluss tatsächlich zu früh erfolgt sein soll. Die Sache ist demnach unter Aufhebung des Entscheids vom 28. Oktober 2015 an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) werden diese jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Der Versicherte hat jedoch der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die SUVA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Vonesch wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold