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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_323/2021  
 
 
Urteil vom 29. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Wallis, 
vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1951 Sitten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. April 2021 (ZK 21 72 KAL). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Wallis für die mit rechtskräftigem Strafurteil festgesetzten Kosten in der gegen den Schuldner A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für den Betrag von insgesamt Fr. 45'959.65 definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. April 2021 nicht ein mit der Begründung, A.________ äussere sich ausschliesslich zum Strafverfahren. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Begehren, die Strafkosten seien dem Kanton Wallis aufzubürden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine konkret auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides oder wenigstens auf das Rechtsöffnungsverfahren Bezug nehmende Begründung. Vielmehr hält der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einzig fest, dass die Haftvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und er bereits im Jahr 2017 freigelassen hätte werden müssen, aber das Massnahmegericht habe falsch entschieden. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine straf- oder massnahmerechtliche Angelegenheit, sondern um die Zwangsvollstreckung von Kosten, die urteilsweise rechtskräftig festgesetzt worden sind. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli