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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_51/2023  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Weggis, 
Parkstrasse 1, 6353 Weggis, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi), Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2022 (7H 22 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1160, Grundbuch Weggis, auf dem sich die Gebäude-Nrn. 626 (Wohnhaus) und 626a (Ökonomiegebäude) befinden. Das Grundstück weist eine Fläche von 1'183 m 2 auf, wovon ein Teil der zweigeschossigen Wohnzone B (W2B) zugewiesen und der Rest (410 m 2) als Wald ausgeschieden ist. Das Wohnhaus wird durch eine Treppe erschlossen, die zu der südlich gelegenen Lützelaustrasse führt.  
 
B.  
Am 13. November 2019 reichte A.________ ein Baugesuch für den Rückbau der bestehenden Gebäude und den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses ein. Hierzu sollte eine bestehende Waldfläche von 352,2 m 2 für das neue Mehrfamilienhaus gerodet werden und die gerodete Fläche im nördlichen Bereich des Grundstücks mittels Ersatzfläche wieder aufgeforstet bzw. durch eine naturnahe Grünfläche ersetzt werden.  
Der Gemeinderat Weggis wies das Baugesuch von A.________ mit Entscheid vom 17. Januar 2022 ab. Gleichzeitig eröffnete ihm der Gemeinderat den Entscheid der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) vom 5. Oktober 2021, mit dem die Rodungsbewilligung und die Sonderbewilligung für Bauten und Anlagen im Unterabstand zum Wald verweigert wurden. 
Gegen den Entscheid des Gemeinderats reichte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Die Dienststelle rawi beantragt wie das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Weggis verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodung und eine Unterschreitung des Waldabstandes vorliegend nicht gegeben seien. A.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid. Die Vorinstanz bestätigte darin den negativen Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Weggis sowie den gleichzeitig eröffneten Entscheid der Dienststelle rawi, mit dem die beantragte Rodungsbewilligung und die Sonderbewilligung für Bauten und Anlagen im Unterabstand zum Wald verweigert wurden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Als unterlegener Baugesuchsteller, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 147 I 16 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Replik vom 23. Juni 2023, es sei ein Augenschein durchzuführen, ist dementsprechend nicht einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 144 V 35 E. 5.2.4; 142 V 590 E. 7.2; vgl. Urteil 1C_253/2022 vom 21. August 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde zwei neue Situationspläne mit eingezeichnetem Grenz- und Waldabstand (20 m / 15 m) ein. Diese neuen Beweismittel datieren vom 25. Januar 2023 und sind somit nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. Dabei handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kritisiert dabei insbesondere, die Vorinstanz habe zahlreiche Vorbringen und Rügen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. 
 
2.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, dass die Vorinstanz im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 2 WaG vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gehalten ist, sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen. Indem im angefochtenen Urteil die zentralen privaten und öffentlichen Interessen aufgenommen und gegeneinander abgewogen wurden, wurde den Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ohne Weiteres entsprochen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dementsprechend zu verneinen. Ob die Interessenabwägung auch inhaltlich den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht, gilt es nachfolgend zu prüfen (vgl. hinten E. 4).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung abgelehnt hat. Er macht geltend, der im Süden der Parzelle gelegene Wald vermöge keine Schutzfunktion mehr zu erfüllen, weshalb von im Vergleich zur letztmaligen Waldfestsetzung veränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sei. Angesichts dessen rechtfertige sich eine akzessorische Prüfung der Nutzungsplanung, welche zur Folge habe, dass die Bestockung im südlichen Grundstücksbereich nicht mehr als Wald im Rechtssinne zu qualifizieren wäre. 
 
3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Nutzungspläne prozessual wie Verfügungen behandelt. Sie müssen bei Erlass angefochten werden, ansonsten werden sie grundsätzlich rechtsbeständig. Die akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Betroffenen sich bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten und sie somit im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen (vgl. BGE 123 II 337 E. 3a; Urteile 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.1). Dasselbe gilt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG) überwiegt (vgl. BGE 145 II 83 E. 5.1; 144 II 41 E. 5.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Waldfeststellung im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Weggis im Urteil 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 unter anderem für den südlichen Abschnitt der Parzelle des Beschwerdeführers bestätigt. Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Bundesgericht hätte dem betreffenden Waldabschnitt nur im Sinne eines obiter dictums eine Schutzfunktion zugesprochen. Vielmehr wies es darauf hin, dass der Bestockung selbst gemäss dem im Grunde unbeachtlichen neuen Beweismittel der damaligen Beschwerdeführenden (Schreiben des Kreisförsters) jedenfalls in Bezug auf die steile Böschung Schutzfunktion zugekommen sei und die Bäume und Sträucher auch nach damaliger Auffassung nicht hätten entfernt werden dürfen (E. 3.3.5 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, betonte der Beschwerdeführer selbst und bestreitet er auch vor Bundesgericht nicht, dass bereits im damaligen Verfahren von einer unterdurchschnittlichen Qualität und Bestockung des Waldes ausgegangen wurde. Dennoch wurde der betreffende Abschnitt als Wald qualifiziert. Es liegen also gerade keine veränderten Verhältnisse vor, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, dem Wald sei aufgrund seiner mangelhaften Qualität die Schutzfunktion abzusprechen. Daran vermögen auch die eingereichten Auszüge aus dem kantonalen Waldentwicklungsplan (WEP) nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass im WEP die Handlungsgrundsätze zu den Waldfunktionen definiert sowie die Vorrangfunktionen räumlich festgelegt werden und diese insofern keinen unmittelbaren Einfluss oder Bezug auf die rechtskräftig festgelegte Stockgrenze des Waldes habe. Auch das BAFU wies in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht darauf hin, dass eine Waldfläche, die nicht offiziell im WEP eines Kantons als Schutzwaldfläche ausgeschieden worden sei, dennoch eine Schutzfunktion erfüllen könne. Mit einer auf die Böschungssicherung ausgerichteten Bewirtschaftung der Bestockung auf der Parzelle des Beschwerdeführers könne sodann die Schutzwirkung verbessert werden.  
Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine veränderten Verhältnisse vorliegen und somit von einer akzessorischen Prüfung der Nutzungsplanung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzusehen sei, ist nicht zu beanstanden. Insofern liegt auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. E. 1.4 hiervor), wenn die Vorinstanz dem betroffenen Waldabschnitt in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Waldfeststellung eine Schutzfunktion beimisst. Bei der streitgegenständlichen Fläche im Süden des Grundstücks handelt es sich somit um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erachtet vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung als erfüllt und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 WaG
 
4.1. Art. 3 WaG bestimmt den Grundsatz, dass Waldfläche nicht vermindert werden soll (vgl. auch Art. 77 BV). Der Wald soll als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten bleiben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG). Überdies ist dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Hinzu kommt, dass grundsätzlich für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 WaG). Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 3 WaG).  
Jede Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, deren Gewährung an die strikte Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden ist (BGE 119 Ib 397 E. 5b in fine). Es obliegt der gesuchstellenden Person aufzuzeigen, dass die Gründe für eine Rodung das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Mit anderen Worten muss sie nachweisen, dass ein öffentliches oder privates Interesse am Rodungszweck vorliegt, das höher zu werten ist als die Erhaltung der Waldfunktionen (Botschaft zum WaG vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 190 f. Ziff. 221; vgl. Urteile 1C_443/2020 vom 8. April 2021 E. 5.1; 1C_329/2015 vom 25. April 2016 E. 3.1; 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 2.2, publ. in ZBl 108/2007 S. 338). 
Diese Rechtsfragen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch bei der nach Art. 5 WaG vorzunehmenden Interessenabwägung eine gewisse Zurückhaltung (Urteile 1C_443/2020 vom 8. April 2021 E. 5.1; 1C_693/2017 vom 26. Februar 2020 E. 9.1; je mit Hinweisen). So ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz die sich widerstreitenden Interessen im Hinblick auf die waldrechtliche Ausnahmebewilligung vollständig berücksichtigt und ob sie deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen sorgfältig vorgenommen hat (BGE 112 Ib 424 E. 3; Urteil 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 2.2, publ. in: ZBl 108/2007 S. 338 mit Hinweisen). 
 
4.2. Bei der im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 WaG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende aus:  
Entgegen der Auffassung der Dienststelle rawi könne auch ein privates Interesse des Beschwerdeführers, sein eigenes Grundstück mit einem neuen Bauprojekt zu überbauen, im Einzelfall einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG darstellen. Vorliegend ermögliche das bestehende Wohnhaus und die darauf anwendbare Bestandesgarantie i.S.v. § 178 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL Nr. 735) jedoch bereits eine entsprechende Wohnnutzung auf dem Grundstück. Hinzu komme, dass die Dimension des geplanten Bauvorhabens bedeutend grösser als das bestehende Wohnhaus sei und insofern auch die Auswirkungen auf den Wald weit grösser wären. Der Beschwerdeführer zeige aber nicht auf, weshalb er einen so gewichtigen Bedarf an einer weiteren Wohneinheit von so grossem Ausmass haben sollte, welcher die gegenteiligen öffentlichen Interessen zu überwiegen vermöchte. Das Vorliegen eines gewichtigen privaten Interesses wurde deshalb verneint. 
Die Vorinstanz äusserte sich sodann zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Rodung. Nach der Vorinstanz kann der Schutz der darunterliegenden Strasse durch den bestehenden Wald im Süden der Parzelle nach wie vor erreicht werden. Der Beschwerdeführer dringe daher mit seinem Argument, dass die Rodung und Realisierung der Überbauung aufgrund zusätzlicher Hangsicherungsmassnahmen die Sicherheit der darunterliegenden Strasse verbessere, nicht durch. Sie weist zudem darauf hin, dass der Grundeigentümer geeignete Massnahmen zu treffen habe, wenn von seinem Wald ein Sicherheitsrisiko ausgehe, damit der Wald seine Funktion wieder erfüllen könne. Es könne nicht angehen, dass der Wald nicht unterhalten und gepflegt werde, um so die Voraussetzungen einer Rodungsbewilligung zu schaffen, die primär der Realisierung eines Bauprojekts diene. Des Weiteren relativierte die Vorinstanz ein öffentliches Interesse daran, bereits eingezonte Parzellen möglichst optimal nutzen zu können, weil auch eine bauliche Verdichtung grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen habe. 
Schliesslich würden laut der Vorinstanz der Rodung bedeutsame öffentliche Interessen entgegenstehen, da der Wald in Anbetracht der Steilheit des Geländes nach wie vor eine wichtige Funktion zu erfüllen habe. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Frage der Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG) mit jener der wichtigen, das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Gründe (Art. 5 Abs. 2 WaG) vermischt. Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht klar hervor, ob und aus welchen Gründen die Standortgebundenheit des geplanten Bauvorhabens verneint werde. Er ist der Auffassung, dass die Standortgebundenheit vorliegend nicht verneint werden könne.  
 
4.3.1. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 WaG sind die Interessen an der Errichtung eines bestimmten Werks als Nutzungsinteressen den Interessen an der Walderhaltung als Schutzinteressen gegenüberzustellen. Dabei ist die Interessenabwägung nicht frei, sondern vorstrukturiert. Damit eine Abwägung der Nutzungs- gegenüber den Schutzinteressen überhaupt erfolgen kann, müssen bestimmte weitere Voraussetzungen wie die Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG) oder die Erfordernisse des Natur- und Heimatschutzes (Art. 5 Abs. 4 WaG) erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn diese weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (PETER M. KELLER, in: Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 13 zu Art. 5). Die relative Standortgebundenheit des Werks (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), für das gerodet werden soll, ist daher eine von mehreren Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung. Es ist jedoch in jedem Fall nachzuweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (vgl. Urteil 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.4).  
Die Standortgebundenheit ist dabei nicht in einem absoluten Sinne aufzufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 120 Ib 400 E. 4c; 117 Ib 325 E. 2 S. 327 mit Hinweis; Urteil 1C_443/2020 vom 8. April 2021 E. 5.1). Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1; 1C_528/2018, 1C_530/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere solche Varianten, die den Wald und andere Schutzobjekte besser schonen (KELLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 5). 
 
4.3.2. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten versucht, dass die Vorinstanz die Standortgebundenheit des geplanten Gebäudes in derselben Urteilserwägung behandelte wie das private Interesse des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Vorinstanz mit der Standortgebundenheit auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bereits ein Wohngebäude befinde, das im Rahmen der Bestandesgarantie im Sinne von § 178 Abs. 1 des PBG/LU erhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfe. Zudem dürfe das bestehende Wohnhaus gemäss § 178 Abs. 2 PBG/LU umgebaut, in seiner Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. b). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, dass zum einen das private Interesse des Beschwerdeführers am Neubau eines Wohnhauses zu relativieren und zum anderen die Standortgebundenheit für den geplanten Neubau zu verneinen ist. Dass bereits ein Wohngebäude besteht, das mit weit geringfügigeren Eingriffen in den Wald weiterbestehen, zeitgemäss erneuert und unter Umständen angemessen erweitert werden kann, legt nahe, dass für das geplante Wohnhaus ernsthafte Varianten in Betracht fallen, die den Wald besser schonen. Anders als beim geplanten Projekt müsste bei einer zeitgemässen Erneuerung oder einer Erweiterung des Wohnhauses nicht nahezu die gesamte südlich gelegene Waldfläche gerodet werden. Dies gilt auch für die Erschliessung des Gebäudes, welche momentan mit einer durch den Wald verlaufenden Treppe gewährleistet ist. So haben die Dienststelle rawi und das BAFU auf die Möglichkeit hingewiesen, das bestehende Wohngebäude beispielsweise zusätzlich durch einen Transport- bzw. Personenlift zu erschliessen. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützerinnen und Benützer sowie Besucherinnen und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; Urteile 1C_367/2022 vom 9. Mai 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz auf den Bestandesschutz abstelle. Eine massvolle Erweiterung nach § 178 Abs. 2 PBG/LU sei - folgte man der Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Urteil - ausgeschlossen, weil bei einer Erweiterung der bestehenden Wohnbaute die Rechtswidrigkeit verstärkt würde bzw. überwiegende Interessen entgegenstehen würden. Dem ist zu entgegnen, dass gestützt auf § 178 Abs. 1 PBG/LU zumindest der Bestandesschutz und eine zeitgemässe Erneuerung auch unabhängig von den genannten Voraussetzungen möglich sind. Die bestehende Wohnnutzung ist demnach garantiert. Zudem wäre anhand eines konkreten Projekts zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach § 178 Abs. 2 PBG/LU gegeben sind. Aus dem Umstand, dass für das vorliegende Projekt die Interessenabwägung zuungunsten des geplanten Projektes ausgefallen ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine angemessene Erweiterung der bestehenden Baute und der Erschliessung gestützt auf § 178 Abs. 2 PBG/LU ausgeschlossen ist. Die Interessenlage ist eine andere, wenn für die Erweiterung des Gebäudes lediglich eine Unterschreitung des Waldabstands in Frage steht oder allenfalls für den Zugangsweg eine weit geringfügigere Waldfläche gerodet werden soll.  
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Standortgebundenheit des geplanten Wohngebäudes verneinte. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Es bestünden zahlreiche wichtige private und öffentlich-rechtliche Gründe und Interessen, die das konkrete Walderhaltungsinteresse überwiegen würden. Die Vorinstanz habe lediglich eine isolierte Einzelinteressenabwägung zwischen einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interesse und einem nicht näher spezifizierten Gegeninteresse gemacht. Ein spezifisches Walderhaltungsinteresse werde namentlich nicht begründet.  
 
4.4.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Waldgesetz von einem grundsätzlichen Vorrang der Walderhaltung gegenüber anderen Interessen ausgeht. Rodungen dürfen gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur ausnahmsweise bewilligt werden (vgl. KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 5). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, die wichtigen Gründe für die Rodung nachzuweisen, ansonsten das Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Dies gilt unabhängig von der Grösse der betroffenen Waldfläche und ihrem Zustand, also selbst bei kleinen Flächen von geringer Qualität (BGE 117 Ib 325 E. 2; vgl. KELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 5, mit weiteren Hinweisen; siehe auch E. 4.1 hiervor). Dementsprechend musste die Entscheidbehörde kein konkretes Walderhaltungsinteresse am betreffenden Wald aufzeigen. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes ist vorliegend bereits dadurch dargetan, dass dieser aufgrund seiner Funktion zum Schutz der steilen Böschung als Wald festgestellt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
4.4.2. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus der Behauptung abzuleiten, der Wald könne aufgrund seines Zustands die Böschung nicht (mehr) schützen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Art. 20 Abs. 1 WaG). Dass dem betreffenden Wald eine Schutzfunktion zukommt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Droht der Wald also seine Schutzfunktion nicht mehr vollumfänglich erfüllen zu können, wäre mit entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass der Schutz aufrechterhalten werden kann. Als Argument für die Rodung kann eine allfällige verminderte Schutzfunktion wegen mangelnden Unterhalts jedoch nicht vorgebracht werden.  
 
4.4.3. Überzeugend sind sodann die Darlegungen der Vorinstanz zum öffentlichen Interesse am Schutz der südlich unter dem Baugrundstück gelegenen Strasse. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, soll der betreffende Waldabschnitt die steile Böschung und damit auch die darunterliegende Strasse schützen. Es besteht also primär ein öffentliches Interesse am Erhalt des Waldes, der unter anderem die Strasse schützen soll, und nicht etwa daran, einen solchen Schutz durch eine künstliche Sicherung im Zuge eines neuen Bauvorhabens zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer vermag daher aus dem Vorbringen, das geplante Projekt hätte auch eine nachhaltige Hangsicherung zur Folge, kein wichtiges öffentliches Interesse an der Rodung darzulegen.  
 
4.4.4. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer ferner mit dem Argument, die Realisierung des Bauprojekts hätte eine Vergrösserung des Waldabstandes der Wohnbaute gegenüber dem östlich stockenden Wald von 8 m auf neu 12 m zur Folge. Zum einen würden die gesetzlichen Waldabstände (vgl. § 136 PBG/LU) mit einem Abstand von 12 m durch die Neubaute nach wie vor nicht eingehalten. Zum anderen sind die Auswirkungen auf den Wald mit einer Rodung von 352.2 m2 ungleich grösser als die bestehende Unterschreitung des Waldabstandes. Ein wichtiges öffentliches Interesse kann daher auch hieraus nicht abgeleitet werden.  
 
4.4.5. Was das vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse an der haushälterischen Nutzung des Bodens und der inneren Verdichtung anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht bestätigt, dass es sich dabei um ein raumplanerisches Ziel handle und insofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Es gehört zu den erklärten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Boden haushälterisch zu nutzen und die Siedlungsentwicklung namentlich durch bessere Ausnützung und Verdichtung der bestehenden Siedlungsflächen nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a bis und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG [SR 700]; vgl. BGE 147 II 125 E. 9.2). Die Vorinstanz wies indes darauf hin, dass eine bauliche Verdichtung grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen anzustreben sei, was es auch bei der Frage einer Rodungsbewilligung zu beachten gelte. Mit diesen insoweit zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, dass im betreffenden Gebiet ein besonderer Bedarf an Verdichtung bestehen würde. Hinzu kommt, dass der geplante Neubau mit einer zusätzlichen, zweiten Wohneinheit nur zu einer geringfügigen Verdichtung führt, wie auch das BAFU in seiner Stellungnahme festhielt. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer mit dem schlichten Hinweis auf die Verdichtung keinen die Walderhaltung überwiegenden wichtigen Grund aufzuzeigen.  
 
4.4.6. Unbehelflich ist sodann der angeführte Vergleich mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_197/2016 vom 16. November 2016, wo die Rodungsbewilligung für den Bau eines Wohnhauses gewährt wurde. Nicht nur die Rodungsfläche (175 m 2 auf einer Grundstücksfläche von 1'688 m 2) war weitaus kleiner, sondern es stand im Gegensatz zum vorliegenden Bauprojekt auf dem noch unbebauten Grundstück auch kein Alternativstandort für die Errichtung einer Wohnbaute zur Verfügung. Zudem konnte der Rodungsersatz durch eine Wiederaufforstung auf derselben Parzelle real geleistet werden. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ist daher mit dem BAFU zuzustimmen.  
 
4.4.7. Insgesamt hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nachvollziehbar dargelegt, weshalb die in Frage stehenden privaten und öffentlichen Interessen am geplanten Bauprojekt vorliegend das Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegen. Sie hat die widerstreitenden Interessen im Hinblick auf die Rodungsbewilligung umfassend berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen sorgfältig vorgenommen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag dagegen mit seinen Darlegungen auch vor Bundesgericht keine wichtigen Gründe für eine Rodung nachzuweisen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden.  
 
4.5. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 WaG ist daher, insbesondere auch mit Blick auf die zurückhaltende Überprüfung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.1 hiervor), nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.  
 
5.  
In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmungen betreffend den Waldabstand gemäss Art. 17 WaG i.V.m. § 14 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (kWaG/LU; SRL Nr. 945) und § 136 PBG/LU. Er macht geltend, ihm hätte die Sonderbewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nicht verweigert werden dürfen. 
Das Bauprojekt des Beschwerdeführers kann ohne Rodungsbewilligung nicht umgesetzt werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Überprüfung, ob für den beabsichtigten Neubau die Voraussetzungen für eine Sonderbewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes gegeben wären. Auf die Rüge des Beschwerdeführers muss demnach nicht weiter eingegangen werden. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde Weggis hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Weggis, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen