Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_262/2024
Urteil vom 29. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 8. März 2024 (WBE.2024.99).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 21. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin in den Psychiatrischen Diensten Aargau fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 26. bzw. 29. Januar 2024 ab.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 übertrug das Familiengericht Bremgarten die Entlassungszuständigkeit für die Zeit ab dem 3. März 2024 der Klinik.
Mit Eingabe vom 3. März 2024 (Postaufgabe am 4. März 2024) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht um Entlassung. Mit Entscheid vom 8. März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Klinik entlassungszuständig wäre, indes eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches hinfällig sei, nachdem die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 aus der Klinik entlassen worden sei.
Mit Eingabe vom 23. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist vorliegend kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), nachdem die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen worden ist.
Im Übrigen fehlt es der Beschwerde auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und an einer sachgerichteten Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), wenn sich die Beschwerdeführerin über hohe Krankenkassenprämien, über falsche Behandlung von Unfallfolgen und darüber beklagt, dass sie wegen zu schnell fahrender Autos nicht frei leben könne.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli