Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_120/2024
Urteil vom 29. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel und
Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher versuchter Mord,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Oktober 2023 (SB220204-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 17. Februar 2022 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A.________ u.a. wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an und schob die Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2023 den Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Mordes und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, aufgeschoben zugunsten einer ebenfalls angeordneten stationären therapeutischen Massnahme.
C.
Das Obergericht ging in seinem Urteil von folgendem Sachverhalt aus:
Aufgrund mehrerer unmittelbar zuvor von A.________ begangener Straftaten (u.a. Diebstahl eines PW BMW 750d xDrive in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2019 in U.________ und anschliessende qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln) führte die Polizei am 14. Oktober 2019, 12.15 Uhr, in V.________ auf der S.________strasse eine Verkehrskontrolle mit Strassensperre durch. A.________ stand mit seinem PW an dritter Position in der Fahrzeugkolonne vor der besagten Strassensperre. Während sich vier Polizisten mit gezogener Dienstwaffe jeweils fahrer- und beifahrerseitig dem PW näherten und um der Polizeikontrolle zu entkommen, scherte A.________ unvermittelt und blindlings aus der Fahrzeugkolonne stadteinwärts fahrend nach rechts auf den Fahrradstreifen/Fussweg aus und gab Vollgas. Obwohl er sah, dass die Polizistin B.________ in ca. 15 Metern Entfernung rechts vor ihm "im Weg" stand, machte er keine Anstalten zu bremsen bzw. sein Manöver abzubrechen, sondern fuhr weiter auf diese zu, wenn er auch während ca. 4 Zehntelssekunden nicht weiter beschleunigte. Während B.________ reflexartig zur Seite springen konnte, erfasste der PW bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h die von links vor der Fahrzeugkolonne herbeigeeilte Polizistin C.________, welche durch die Kollision in die Luft geschleudert und schwer verletzt wurde. Dessen unbesehen setzte A.________ seine Flucht unter Begehung zahlreicher weiterer qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen und Gefährdung weiterer Polizisten fort, bis er schliesslich an der T.________strasse in W.________ mit zwei Polizeifahrzeugen kollidierte und angehalten werden konnte.
D.
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum und Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei wegen der Tat zum Nachteil von C.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat zum Nachteil von B.________ sei er freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei reicht es insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auffassung und jene der Vorinstanz stimmten insoweit überein, als er C.________ erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss habe sehen und die Kollision mit ihr nicht habe vermeiden können. Der vorinstanzliche Schluss hingegen, dass B.________ "noch reflexartig zur Seite springen konnte", sei offensichtlich aktenwidrig. Einerseits widerspreche dies der Aussage von B.________, welche jeweils von einem Verschieben nach links auf die angrenzende Wiese, resp. einem "auf die Seite Stehen"/"einen Schritt auf die Seite Machen" gesprochen habe. Es ergebe sich somit aus deren Aussagen, dass "sie aus ihrer Position mit Sicht auf das entgegenkommende Fahrzeug [des Beschwerdeführers]" am linken Randstein des Trottoirs gestanden sei und lediglich einen Schritt nach links auf die daneben liegende Wiese gemacht habe. Dabei habe sie noch Zeit gehabt, "aus dieser Position heraus" einen Schuss auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers abzugeben. Er, der Beschwerdeführer, habe ausgesagt, "einfach einen freien Weg" gesehen und erst im allerletzten Moment gemerkt zu haben, "dass da noch Leute gestanden" seien, weshalb er nicht mehr habe ausweichen können. Sodann hätten zwar auch die beiden Zeugen D.________ und E.________ von einem Sprung berichtet. Aus deren weiteren Aussagen ergebe sich aber, dass sie das Verhalten von B.________ nicht konkret beobachtet hätten. Damit liessen die erhobenen Beweise bei willkürfreier Beweiswürdigung nur den Schluss zu, dass B.________ sich am Rand der Fahrspur des Beschwerdeführers befunden habe. Als sie bemerkte, dass dieser in ihre Richtung gefahren sei, habe sie sich mit einem "normalen Schritt" auf die angrenzende Wiese entfernt und dabei noch die Zeit gefunden, um auf den sich nähernden Beschwerdeführer zu zielen und zu schiessen. Letzteres sei nicht innert Sekundenbruchteilen möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen hätte B.________ gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst nach 1.5 Sekunden wahrnehmen können. Dies habe er indes nicht getan, resp. sei für ihn die Spur frei gewesen. Andere Schlüsse liessen seine Aussagen nicht zu.
1.3. Die Vorinstanz hält fest, dass das amtliche Gutachten resp. das amtliche Ergänzungsgutachten in den wesentlichen Punkten zu sehr ähnlichen Ergebnissen wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten gekommen sei. Demzufolge sei mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass es nach dem Ausschermanöver 1.5 Sekunden gedauert habe, bis der Beschwerdeführer B.________ gesehen habe. Weiter davon, dass der Beschwerdeführer nicht die ganze Strecke von 16.5 Metern (vom Ausscheren bis zum Kollisionspunkt) in geduckter Position zurückgelegt, sondern nach dem Ausscheren seinen Blick wieder auf die Fahrbahn bzw. auf den Rad- und Fussweg vor ihm gerichtet habe. Darauf abstellend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheren Vollgas gegeben und - obwohl er gesehen habe, dass B.________ in ca. 15 Metern Entfernung "vor ihm im Weg" gestanden sei - keine Anstalten gemacht habe, sein Manöver abzubrechen. Stattdessen sei er weiter auf B.________ zugefahren, wenn er auch während ca. 4 Zehntelssekunden davon abgesehen habe, sein Fahrzeug weiter zu beschleunigen. B.________ habe noch reflexartig zur Seite springen können. Der ganze Vorgang habe bis dahin höchstens 3 Sekunden gedauert.
1.4. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beweiswürdigung in Willkür verfällt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
1.4.1. In der Tat kommen sowohl das Privatgutachten wie auch das amtliche Gutachten hinsichtlich der wesentlichen Parameter zu denselben Schlüssen: Die Fahrt zwischen dem Ausscheren aus dem Stillstand bis zur Kollision mit C.________ dauerte knapp 3 Sekunden. Die Wegstrecke belief sich auf 16.5 Meter. Auch hinsichtlich der Frage, ab wann - konkret nach rund 1.5 Sekunden - der Beschwerdeführer B.________ nach dem Ausscheren gesehen hat resp. hätte sehen können (dazu sogleich), weisen die Gutachten keine Divergenzen auf. Insofern der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen geltend macht, B.________ in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern nur einen "freien Weg" gesehen zu haben, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. denjenigen der ersten Instanz auseinander. Letztere hat die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu ihren eigenen gemacht (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 Ziff. 3.2.1 [mit Verweis auf S. 56 - 71 des erstinstanzlichen Urteils] und S. 23 Ziff. 4.1 [mit Verweis auf S. 143 bis 173 des erstinstanzlichen Urteils]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit legt sie einlässlich dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die während des Ausscherens eingenommene Position ("auf die Beifahrerseite gelehnt und den Kopf runter genommen") während der daran anschliessenden Fahrt nicht beibehalten hat, sondern er stattdessen unmittelbar nach dem Ausschermanöver seinen Blick wieder auf die Fahrbahn bzw. auf den Rad- und Fussweg vor ihm richtete und Sicht auf das Geschehen vor ihm hatte (erstinstanzliches Urteil S. 58 f.). Ebenso einlässlich begründet die Vorinstanz, weshalb sie anhand diverser Zeugenaussagen und jener von B.________ zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe letztere tatsächlich gesehen. Mithin trug B.________ gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine orange Leuchtweste und befand sich zum fraglichen Zeitpunkt (1.5 Sekunden nach dem Ausschermanöver) auf dem Trottoir resp. am rechten Trottoirrand (vgl. Beschwerde S. 11); ihre Sicht auf den ausscherenden Beschwerdeführer war uneingeschränkt und sie stand in dessen direkten Fahrtlinie (erstinstanzliches Urteil S. 67 f; vgl. auch die zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung S. 148 ff. und dort explizit S. 150). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn hieraus schliesst, dass der Beschwerdeführer B.________ tatsächlich gesehen hat, wird von ihm nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
1.4.2. Im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist der vorinstanzliche Schluss, gemäss welchem B.________ "noch reflexartig zur Seite springen konnte". Der Beschwerdeführer hatte zur Reaktion von B.________ bereits vor erster Instanz geltend gemacht, diese habe "zu einem relativ frühen Zeitpunkt gemerkt [...], dass es gefährlich werden könne und [...] sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Wiese in Sicherheit begeben". Anschliessend habe sie sich mit gezogener Waffe auf das herannahende Fahrzeug fokussiert und einen Schuss abgegeben. Sie habe sich demnach sofort und nicht im allerletzten Moment in Sicherheit begeben und anschliessend keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen unternommen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 68). Hierzu führt die Vorinstanz (wiederum unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz) aus, dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, dass sich B.________ bereits in Alarmbereitschaft befunden habe. Indes habe es sich um ein ausgesprochen dynamisches Geschehen gehandelt und hätten alle Beteiligten übereinstimmend ausgesagt, das Ganze habe sich innert weniger Sekunden abgespielt. Auch das unfallanalytische Ergänzungsgutachten halte überzeugend fest, dass zwischen dem Ausscheren und der späteren Kollision mit C.________ bloss 2.6 Sekunden gelegen seien. Schliesslich zeige sich auch anhand der unkontrollierten Schussabgabe, welche nur als Kurzschlussreaktion interpretiert werden könne, dass B.________ keine Zeit geblieben sei, sich zu fokussieren, sondern sie nur Sekundenbruchteile Zeit gehabt habe, um mit einem reaktionsschnellen Schritt zur Seite einer Kollision zu entgehen (erstinstanzliches Urteil S. 68). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er vor Bundesgericht wiederum geltend macht, B.________ sei genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich in Sicherheit zu bringen, was sie denn mit einem "normalen" Schritt auch getan und dabei noch die Zeit gefunden habe, um auf ihn zu zielen und zu schiessen. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
1.4.3. Nicht entscheidend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, ob sich B.________ mit einem (von ihr nicht erwähnten) Sprung (so die zweite Instanz [angefochtenes Urteil S. 23]) oder aber einem "reaktionsschnellen Schritt" (so die erste Instanz [erstinstanzliches Urteil S. 68 und 69]) aus der direkten Fahrtlinie des Beschwerdeführers bewegt hat. Entscheidend ist stattdessen, dass ihr gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz gerade einmal rund 2.6 Sekunden zur Verfügung standen, um zu reagieren, ihr mithin (jeweils) nur Sekunden (-bruchteile) verblieben, um die Situation überhaupt zu erfassen, die Schussabgabe vorzubereiten und durchzuführen und mit einem geistesgegenwärtigen Ausweichen zur linken Seite einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu entgehen. Unter Willkürgesichtspunkten ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ausweichen auf die angrenzende Wiese im Ergebnis eine nur noch reflex- und damit fluchtartige Reaktionsmöglichkeit im allerletzten Moment erkennt (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 und erstinstanzliches Urteil S. 69 und 150 f.).
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Bejahung des Eventualvorsatzes hinsichtlich der versuchten Tötung bzw. Ermordung von C.________ und B.________.
2.1. Er wirft der Vorinstanz vor, lediglich aufgrund der von ihm abstrakt erkannten Möglichkeit, eine andere Person zu töten oder sie lebensgefährlich zu verletzen, auf seinen Tötungswillen geschlossen zu haben. Dabei übersehe sie, dass sowohl die eventualvorsätzlich als auch die bewusst fahrlässig handelnde Person um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wisse. Bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz würden sich lediglich in Bezug auf das Willensmoment unterscheiden. Daher dürfe nicht "ungesehen" vom Wissenselement auf das Willenselement der beschuldigten Person geschlossen werden. Neben dem Wissen um die Möglichkeit des Eintrittes des Taterfolges sei zwingend erforderlich, dass der Täter den als möglich erkannten Taterfolg auch in seinen Willen aufgenommen habe. Demnach sei Eventualvorsatz auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Ansonsten wäre eine fahrlässige Tötung nicht denkbar, da der Eintritt des Erfolges " (Tod) " stets ein vorsätzliches Handeln indizieren würde. Dies scheine die Vorinstanz anzunehmen und dabei zu verkennen, dass ein sicheres Wissen um die nahe Möglichkeit des Todes nicht identisch sei mit sicherem Wissen um den Eintritt des Erfolges. Stattdessen komme es entscheidend auf das Willensmoment und damit darauf an, ob die Todesfolge auch vom Willen des Täters getragen werde. In korrekter Anwendung dieser Grundsätze habe das Bundesgericht z.B. eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) als bundesrechtskonform erkannt.
Als er, der Beschwerdeführer, losgefahren sei, sei der Fluchtweg aus seiner Sicht frei gewesen, weshalb in diesem Moment lediglich eine abstrakte Gefährdung vorgelegen sei. Als er sich auf dem Trottoir resp. dem Fahrradweg befunden habe, sei B.________ bereits auf der sich daneben befindenden Wiese gestanden. Sie habe sich demnach in Sicherheit befunden und hätte sich problemlos noch weiter entfernen können. C.________ sei noch gar nicht sichtbar gewesen. Damit habe auch in dieser Phase lediglich eine abstrakte Gefährdung bestanden. Eine Verletzung resp. Tötung von Menschen habe nicht so nahe gelegen, als dass sein Verhalten als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden könne.
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe bei seinem rücksichtslosen Fluchtmanöver ohne Weiteres in Kauf genommen, ihm allenfalls im Weg stehende Polizisten zu töten. Dies, nachdem er zuvor gesehen gehabt habe, dass sich in diesem Bereich kontrollierende Polizisten aufgehalten hätten. Auch als er B.________ vor sich gesehen habe, habe er sein Manöver nicht abgebrochen. Er habe nicht mit deren Ausweichen bzw. damit rechnen können, dass sie sich nicht in seiner Fahrspur befinden würde. Es sei um Bruchteile von Sekunden gegangen und B.________ hätte stolpern und hinfallen können. Auch ein Verlust über die Kontrolle des Fahrzeuges wäre möglich gewesen. Letztlich sei es vom Zufall abhängig gewesen, ob B.________ noch rechtzeitig würde reagieren können.
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
2.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist aber nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement aber - wie erwähnt - weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2).
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.4. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Tötung resp. Ermordung (zur Qualifikation unten E. 3) von C.________ und B.________ in Kauf genommen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.4.1. Insoweit er geltend macht, B.________ nicht gesehen zu haben und sich diese bereits auf der Wiese und damit in Sicherheit befunden habe, weicht er von den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Tatsachen ab. Gemäss diesen hat der Beschwerdeführer B.________ nach rund 1.5 Sekunden gesehen, ist sodann beschleunigend auf sie zugefahren und hat es sich bei deren Ausweichen um eine reflex- und damit fluchtartige Reaktionsmöglichkeit im allerletzten Moment gehandelt (vgl. oben E. 1.4). Dieser Tatsachenfeststellung inhärent ist, dass es B.________ nicht (mehr) möglich war, sich (noch) weiter aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. Der Frage, ob er den Tod von C.________ und B.________ in Kauf genommen hat, ist der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
2.4.2. Im Weiteren ignoriert der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass die Vorinstanz die B.________ betreffenden Umstände "lediglich" erschwerend berücksichtigt und aus diesen geschlossen hat, dass sich ihm anhand derselben die Möglichkeit einer Tötung
nochmals verstärkt [keine Hervorhebung im Originaltext] aufgedrängt habe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 161). Wiederum mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 23 Ziff. 4.1 [mit Verweis auf S. 143 bis 173 des erstinstanzlichen Urteils]; Art. 82 Abs. 4 StPO) legt die Vorinstanz einlässlich dar, weshalb sie unabhängig von diesen erschwerenden Umständen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit des Todes von sich auf dem Trottoir befindenden oder dorthin begebenden Polizisten und nicht bloss deren abstrakte Gefährdung als Folge seines Handelns erkannt hat. Mithin erwägt sie, der Beschwerdeführer habe beim Heranfahren an die Fahrzeugkolonne vor ihm erkannt, dass eine polizeiliche Strassensperre errichtet worden war und sich zwischen bzw. hinter den beiden stillstehenden zivilen Fahrzeugen mehrere Polizisten aufgehalten hätten. Damit habe ihm ohne Weiteres klar sein müssen, dass die Polizisten nicht notwendigerweise an Ort und Stelle stehen bleiben würden, sondern sich insbesondere auch auf das Trottoir begeben könn-ten. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer noch vor seinem Beschleunigungsmanöver erkannt habe, dass der Polizist E.________ mit gezogener Waffe auf ihn zugerannt sei und die Strassensperre ihm gegolten habe. Entsprechend habe es ihm bewusst sein müssen, dass es sich um eine relativ dynamische Situation gehandelt habe, bei der sich durchaus noch weitere Polizisten auf ihn hätten zubewegen können. Damit könne nicht in Frage stehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erkannt habe, dass es zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und einem Polizisten kommen könnte, würde er sein Fahrzeug mit voller Beschleunigung auf das Trottoir lenken. Dass eine Kollision zwischen einem Menschen und einem leistungsstarken "voll durchbeschleunigenden" Fahrzeug zu schweren Verletzungen wie bei C.________ oder noch gravierenderen führen könnte und so eine ernstliche Gefahr für die betroffene Person entstehe, an den Folgen solcher Verletzungen zu sterben, stelle elementarstes Allgemeinwissen dar. Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt über dieses verfügt habe, könne nicht in Abrede gestellt werden. In der Hafteinvernahme habe er denn auch eingeräumt, sein Verhalten sei schon gefährlich gewesen, weil es "recht viele Leute" vor ihm gehabt habe. Es könne "ganz viel passieren", wenn ein Fussgänger in der Art angefahren werde, wie er es getan habe. Es sei "alles möglich"; ob auch jemand sterben könne, wolle er gar nicht wissen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 160 f. mit dem Verweis auf die Ausführungen zu C.________ auf den Seiten 145 ff. und dort insbes. S. 151 - 153). Mit diesen, sowohl C.________ als auch B.________ betreffende Wissenskomponenten, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Entsprechend vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe um die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit des Todes eines Polizisten als Folge seines Handelns gewusst. Ob dies auch für andere Passanten der Fall war, kann insoweit offen bleiben.
2.4.3. Unzutreffend ist sodann, dass die Vorinstanz unbesehen auf das Willensmoment geschlossen hätte. Sie begründet sowohl in Bezug auf C.________ auch als B.________, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Tötung in Kauf genommen.
2.4.3.1. Dabei berücksichtigt sie zu Recht das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung und stuft dieses als gravierend ein. Sie würdigt die weiteren konkreten Umstände der Tathandlung. Konkret, dass der Beschwerdeführer zunächst blindlings und dann maximal beschleunigend einen Fuss- und Fahrradweg befahren hat, in dessen Bereich eine ihn betreffende, dynamische Kontroll- und Zugriffssituation im Gang war und sich mehrere Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe bzw. auf dem Trottoir aufhielten. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres klar, dass die Polizeibeamten nicht an Ort und Stelle verharren würden. Anhand dieser Umstände schliesst die Vorinstanz auf ein krass verantwortungsloses Verhalten und erkennt darin eine Manifestation seiner inneren Haltung bzw. seines Ziels, ohne jede Rücksicht auf Verlust vor der Polizei zu fliehen und damit einhergehend die schwere Verletzung oder Tötung von Personen hinzunehmen. Sie bezieht in ihre Erwägungen das Ausmass des vom Beschwerdeführer durch sein Handeln geschaffene und von ihm erkannte Risiko der Tötung von Polizisten mitein und qualifiziert dieses - zu Recht - als erheblich (erstinstanzliches Urteil S. 154). Sie erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Tötung von C.________, die er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erst unmittelbar vor der Kollision sehen konnte und damit zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr hätte (ab-) bremsen können, in keiner Weise kalkulieren oder dosieren konnte. Er habe sein Fahrzeug voll beschleunigt und - zunächst ohne auf die Fahrbahn zu sehen -, das Trottoir befahren. In einem derart dynamischen Tatgeschehen habe er keine Kontrolle mehr darüber gehabt, ob und wie er einen sich gegebenenfalls auf dem Trottoir befindenden oder sich dorthin begebenden Menschen treffen könnte und ob es zur Todesfolge kommen würde oder nicht. Zum anderen habe C.________ keine Abwehrchancen gehabt. Beides spreche ebenfalls klar für eine Inkaufnahme des Tötungserfolges.
Ergänzend und in Bezug auf B.________ erschwerend, dazu sogleich, geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer diese spätestens nach einer Fahrzeit von 1.5 Sekunden gesehen und kein Bremsmanöver eingeleitet hat, sondern - zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr weiter beschleunigend - mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf sie zugefahren ist. Hierin erblickt die Vorinstanz ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer nebst dem Tod von B.________ auch den Tod von weiteren, sich in der Nähe aufhaltenden und sich auf das Trottoir zubewegenden Menschen, und damit auch jenen von C.________ in Kauf genommen habe.
2.4.3.2. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass sich dem Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt, mithin als er auf ein Bremsmanöver verzichtet habe, die Möglichkeit einer Tötung von B.________ nochmals verstärkt aufgedrängt habe. Spätestens ab jenem Zeitpunkt könne nicht mehr ernsthaft in Erwägung gezogen werden, er habe bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf den Nichteintritt des Todes von B.________ vertraut. Die vom Beschwerdeführer begangene Sorgfaltspflichtverletzung sei gravierend, habe er doch bereits bei Beginn des Beschleunigungs- und Ausschermanövesre erkannt, dass sich auf dem Trottoir befindende oder dorthin bewegende Polizisten durch sein Verhalten zu Tode kommen könnten. In Bezug auf B.________ wiege sie aber noch schwerer, da er sich bewusst gegen ein Bremsmanöver entschieden habe. Er habe das Risiko einer Tötung in keiner Weise kalkulieren oder dosieren können. Zwar habe B.________ eine gewisse Abwehrchance ("Wegspringen") gehabt, doch sei diese aus Sicht des Beschwerdeführers ex ante als gering einzustufen. Es habe insgesamt ausschliesslich vom Glück und Zufall abgehangen, ob sie sterben würde oder nicht.
2.4.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich mit Ausführungen, denen er Tatsachen zugrunde legt, die vom vorinstanzlich willkürfrei festgestell-ten Sachverhalt abweichen und setzt er sich nicht mit den C.________ und B.________ gleichermassen betreffenden Wissenskomponenten auseinander. Dementsprechend vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz daraus bezüglich der Willenskomponente und den Eventualvorsatz gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären oder aber sonstwie gegen Bundesrecht verstossen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. In Bezug auf B.________ bleibt ergänzend festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 festgehalten hat, dass jeder Fahrzeuglenker, der beschleunigend auf einen Fussgänger zufährt, einen tödlichen Ausgang im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nimmt. Dies gilt auch vorliegend. Umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h und ohne zu bremsen auf B.________ zugefahren ist, diese sich bloss noch mit einem reaktionsschnellen Schritt zur Seite begeben konnte und für den Beschwerdeführer aufgrund des engen, beidseits begrenzten "Fluchtkorridors" praktisch keine Ausweichmöglichkeit bestand.
Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dem Beschwerdeführer habe sich der Eintritt des Todes von C.________ und B.________ als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Mordqualifikation durch die Vorinstanz.
3.1. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, es fehle an einer Gesamtwürdigung aller relevanten Fakten. Damit einhergehend beruft er sich wiederum auf eine willkürliche Beweiswürdigung betreffend B.________ und darauf, dass er C.________ im fraglichen Zeitpunkt nicht habe sehen können. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er das Fahrzeug geradezu als Waffe zur Sicherung der Flucht eingesetzte habe.
3.2. Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen und mit geringfügigen Korrekturen und Ergänzungen derselben erwägt die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), der Beschwerdeführer habe den Tod von sich auf dem Trottoir aufhaltenden bzw. sich dorthin begebenden Personen in Kauf genommen, anstatt sich der offensichtlich gerechtfertigten Anhaltung zu stellen. Selbst als er B.________ gesehen habe, habe er sein Fahrzeug nicht gebremst. Als Grund für das Befahren des Trottoirs und das Beschleunigen seines Fahrzeuges habe er (u.a.) angegeben, "sich von anderen nichts sagen lassen" zu wollen, "[s]icher nicht von Leuten, die Waffen auf [ihn] richteten und [ihn] gewalttätig [fesseln würden]"; zudem habe er nicht nochmals "eine Geschichte mit der Polizei gewollt". Es sei ihm einzig darum gegangen, seine Flucht zu sichern. Eine solche Haltung entspringe blankem Egoismus und sei von einer hemmungslosen und "ich-bezogenen" Rücksichtslosigkeit und Interessenverwirklichung getragen. Sie offenbare eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens, was bei der Qualifikation der Tat im Sinne der Skrupellosigkeit als besonders verwerflicher Beweggrund bzw. besonders verwerflicher Zweck heranzuziehen sei. Daran ändere insbesondere nichts, dass er sich aufgrund der drohenden Verhaftung und des Umstandes, dass ein Polizist mit gezogener Waffe auf ihn zugerannt sei, in einer Stresssituation befunden habe. Wie sich aus seinen Aussagen ergebe, habe er nicht ernsthaft überrascht gewesen sein können, als es zu einer polizeilichen Anhaltung und einem Verhaftungsversuch gekommen sei. Zudem sei ihm die ganze Fahrzeit zur Verfügung gestanden, um sich eine Reaktion auf einen allfälligen polizeilichen Zugriff zu überlegen. Er habe offensichtlich entschieden, sich um jeden Preis einer Verhaftung zu entziehen und seine Flucht ohne jede Rücksicht auf Verluste fortzusetzen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verschuldetheit der eigenen Lage lasse damit die Stresssituation das Tatmotiv, welches der Tat ihr Gepräge verleihe, weder als einfühlbar noch als Ausdruck einer schweren oder differenzierten Konfliktsituation erscheinen. Ebenso wenig helfe, dass er die Tat nicht geplant habe. Erschwerend komme die Art der Tatausführung hinzu. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Handeln den Kreis potenzieller Opfer in keiner Weise kontrollieren können, die ihrerseits angesichts seines unvermittelten und völlig unvorhersehbaren Verhaltens letztlich völlig wehrlos gewesen seien. Auch das tatbezogene Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach den beiden Tötungsversuchen - selbst nachdem er realisiert gehabt habe, dass C.________ durch die Kollision meterhoch durch die Luft geschleudert und mutmasslich schwer verletzt worden war, habe er sein Fahrzeug nicht angehalten - zeige, dass ihm jedes Mittel recht gewesen sei, um seine Flucht zu sichern. Er sei vor nichts zurückgeschreckt und habe sämtliche Möglichkeiten, die sich ihm in seiner Situation geboten hätten, ausgeschöpft, mithin das gestohlene Fahrzeug geradezu als Waffe zur Sicherung der Flucht eingesetzt.
3.3.
3.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale müssen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen). Als besonders verwerflicher Beweggrund resp. Zweck der Tat erscheint u.a. die Tötung von Menschen zur Sicherung der Flucht, um sich einer gerechtfertigten polizeilichen Festnahme zu entziehen (Urteil 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5; vgl. auch Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis auf 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.2).
3.3.2. Die bloss eventualvorsätzliche Tatbegehung schliesst die Mordqualifikation nicht aus (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.3; 6B_193/2021 vom 30. September 2021 E. 2.2).
3.4.
3.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Frage der Mordqualifikation auf Annahmen stützt, welche erneut von den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Tatsachen abweichen, ist darauf zum Vornherein nicht weiter einzugehen. Das ist der Fall, wenn er wiederum geltend macht, aus seiner Sicht sei der "Spurpfad" frei gewesen und B.________ habe sich bereits in Sicherheit begeben gehabt, als er sein Fahrzeug auf das Trottoir gelenkt habe. Dass er C.________ in eben diesem Moment noch nicht sehen konnte, legt auch die Vorinstanz ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde, was aber hinsichtlich der Mordqualifikation nicht von Relevanz ist.
3.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft nachweislich nicht zu, dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung "aller relevanten Fakten" vorgenommen hätte. Sie legt einlässlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie anhand einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände von einem besonders skrupellosen Handeln des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. oben E. 3.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit seinem Vorbringen, keine Zeit gehabt zu haben, sein Verhalten vollständig zu reflektieren bzw. dass ihm nur wenige Sekunden zur Verfügung gestanden seien, um sich für eine Umfahrung der Verkehrskontrolle über den Fahrradweg bzw. das Trottoir zu entscheiden, wendet er sich wiederum gegen die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Tatsachenfeststellung darzutun. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihm vom Zeitpunkt, als er der Polizeikontrolle Gewahr wurde bis zu seinem Entscheid, aus der Kolonne auszuscheren, offensichtlich genügend Zeit blieb, um die Situation einzuschätzen. Im Übrigen ist er mit seinem Argument auch deshalb nicht zu hören, weil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Skrupellosigkeit auch bei einem spontanen Tötungsentschluss aufgrund einer unvorhergesehenen Situation gegeben sein kann (Urteil 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5).
3.4.3. Ebenso nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf das Gutachten von F.________, welches aufgrund einer Schizophrenie eine mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit festgestellt habe, weswegen das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit entfalle. Auch ein nur teilweise schuldfähiger Täter kann skrupellos handeln. Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet ein Täter namentlich an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_694/2007 vom 14. April 2008 E. 2.6; 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2.2; 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 3.2). Aus welchen konkreten Gründen vorliegend die aus objektiver Sicht zu bejahende Skrupellosigkeit angesichts der geistigen Störung in den Hintergrund zu treten hätte, mithin sein Verhalten aus ethischer Sicht nachvollziehbar erscheinen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan. Hierfür genügt der (medizinische) Hinweis, dass er "krankheitsbedingt nur eingeschränkt Rücksicht nehmen konnte", nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.4.4. Zusammenfassend wird vom Beschwerdeführer weder rechtsgenügend dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Qualifikation als Mord gegen Bundesrecht verstösst. Der Beschwerdeführer nahm den Tod von zwei Polizistinnen in Kauf, nur um sich der Polizeikontrolle und der daraus resultierenden Verhaftung zu entziehen, resp. weil "er sich nichts sagen lassen" wollte. Mit der Vorinstanz sind damit sein Beweggrund und der Zweck der Tat als besonders egoistisch und damit verwerflich zu bezeichnen. Zwischen dem Tatzweck und dem Taterfolg bestand ein eklatantes Missverhältnis. Dass der Beschwerdeführer sich der Polizeikontrolle deswegen entzogen hätte, weil er angesichts des bewaffneten Polizisten, der sich ihm näherte, um sein Leben gefürchtet hätte, bringt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren zurecht nicht mehr vor.
Mit der Vorinstanz ist auch die Tatausführung als besonders skrupellos zu werten. Der Beschwerdeführer setzte sein Ziel, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, kompromisslos und ohne die geringste Rücksicht auf die die Kontrolle ausführenden Polizeibeamten durch, was von einer eklatanten Geringschätzung menschlichen Lebens zeugt. Die Skrupellosigkeit der Tatausführung liegt auch darin, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits erwähnten Dynamik und der Anzahl an der Kontrolle beteiligten Polizisten, den Tod einer unbestimmten Vielzahl von Menschen in Kauf genommen hat, war für ihn doch nicht ansatzweise erkennbar, ob und wie viele Polizisten und allfällige unbeteiligte Zivilpersonen sich im Gefahrenbereich aufhalten oder sich darin begeben würden. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe den Kreis potenzieller Opfer mit seinem Handeln in keiner Weise kontrollieren können. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass insbesondere C.________ keinerlei Abwehrchance hatte, spricht für eine skrupellose Tatausführung.
Zurecht berücksichtigt die Vorinstanz auch das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor sowie nach der Tat. Unbeeindruckt vom Umstand, dass sein Fahrzeug mit C.________ kollidiert war und er sie mutmasslich schwer verletzt hatte, führte er seine Flucht mit unverminderter Entschiedenheit weiter und gefährdete auch danach mehrere Polizisten, bis er letztlich angehalten werden konnte, als er mit zwei Polizeifahrzeugen kollidierte. Insgesamt zeugt somit nicht nur das Tatmotiv, sondern auch die Tatausführung von ausserordentlicher Skrupellosigkeit. Dem Beschwerdeführer war jedes Mittel recht, um seine Flucht zu sichern. Er schreckte vor nichts zurück. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass er sein Fahrzeug in skrupelloser Art und Weise als Waffe eingesetzt hat, um sich seinen Fluchtweg zu bahnen und die sich ihm in den Weg stellenden Personen zu eliminieren. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher Empathielosigkeit und Gefühlskälte.
3.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen versuchten Mordes verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht, womit es damit sein Bewenden hat.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, in dem er neben der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten auch die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel als unentgeltlicher Vertreter verlangt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos waren, ist dem Gesuch zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten aufzuerlegen. Sein Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger