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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_208/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024 (100.2023.326/327). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben der B.A.________ und des A.A.________ vom 12. und vom 21. April 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Steuerrekuskommission abwies, mit welcher diese das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abwies und ihnen Frist zur Bezahlung von Kostenvorschüssen ansetzte, 
dass das Verwaltungsgericht hierbei insbesondere unter Hinweis auf BGE 144 III 531 E. 4.2 erwogen hat, dass eine bei Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch vorhandene Kapitalleistung der zweiten Säule für die Beurteilung der Mittellosigkeit der gesuchsstellenden Person als Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist, 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit dieser entscheiderheblichen Erwägungen beinhalten, 
dass daran auch ihr pauschale Verweis auf BGE 113 III 10 nichts ändert, zumal doch darin lediglich festgelegt wird, dass eine solche Kapitalleistung nur beschänkt pfändbar ist, was aber gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid gerade nicht zur Folge hat, dass sie bei der Berechnung des Vermögens auszuklammern wäre (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.2), 
dass die Beschwerdeführer damit nicht aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass soweit die Eingabe vom 12. April 2024 auch als sinngemässes Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten zu interpretieren ist, dieses Gesuch damit gegenstandslos geworden ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold