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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_82/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesricher von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache unrechtmässige Aneignung usw.; Schadenersatz und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 11. Dezember 2024 (STK 2023 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Schwyz klagte C.________ (Beschwerdegegner) wegen verschiedener Delikte, namentlich je mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung sowie wegen Veruntreuung an. Das Bezirksgericht Küssnacht sprach ihn am 4. November 2022 des Hausfriedensbruchs und des fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand schuldig; im Übrigen sprach es ihn frei. Die Zivilansprüche der von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) wies es ab und auferlegte ihnen einen Grossteil der Verfahrenskosten. 
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Beschwerdeführer, die Berufung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dabei geht es in erster Linie um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR). Eine Genugtuung ist nach Art. 49 OR nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigen.  
Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt. Das Bundesgericht stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Es prüft diese im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 6B_253/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien "durch die Taten des Beschuldigten, mithin durch die in der Anklage umschriebenen Tätlichkeiten und Nötigungen, in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden". Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern dies konkret der Fall sein soll. Insbesondere legen sie nicht ansatzweise dar, dass der Eingriff in ihre Persönlichkeit aussergewöhnlich schwer wäre, sodass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. Einen konkreten Schaden begründen sie ebenfalls nicht. Ihre Zivilansprüche sind auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (oben E. 1.1) nicht. Darauf ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung im Zivilpunkt richtet.  
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, indem die Vorinstanz auf ihre Berufung im Strafpunkt nicht eingetreten ist. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Zum Begriff der Willkür vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz tritt auf die Berufung der Beschwerdeführer im Strafpunkt nicht ein.  
 
2.2.1. Sie erwägt, obwohl die Beschwerdeführer gewusst hätten, dass die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert war, hätten sie nur zum Zivilpunkt Anträge gestellt und nur hierzu plädiert. Sie hätten sich somit auf einen Prozessgegenstand beschränkt, in dessen Bereich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime gelte. Mangels einer Auseinandersetzung mit dem Strafpunkt fehle es am Klagefundament d.h. an den anspruchsbegründenden Tatsachen für ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Die Beschwerdeführer hätten auch nur für drei Vorfälle die Schadenspositionen erläutert und mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit einzig ausgeführt, dass sich die Handlungen des Beschwerdegegners gegen ihre körperliche Integrität und damit gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut gerichtet hätten. Erst in Bezug auf die Genugtuungsforderungen hätten sie die Anklagesachverhalte der drei Vorfälle sowie eines weiteren Vorfalls zusammengefasst, jedoch nur um die Schwere und Intensität ihrer Schmerzen und psychischen Belastungen darzutun. Sie hätten nicht ausgeführt, inwiefern die Handlungen des Beschwerdegegners überhaupt bewiesen wären.  
 
2.2.2. Es widerspreche ihren erstinstanzlichen Dispositionen, dass die Beschwerdeführer nach der Beschränkung ihres Parteivortrags vor Erstinstanz gegen das freisprechende Urteil neu in den Schuldpunkten Berufung erhoben hätten und erstmals einlässlich dazu plädieren würden. Sie könnten diese erstinstanzlich den Strafbehörden überlassenen Punkte nicht mehr weiterziehen, weil die Berufungsinstanz in Bezug auf ihre diesbezüglichen Dispositionen gebunden sei. Ausserdem verletzten sie durch die Anfechtung der Freisprüche das Fairnessgebot, den Anspruch des Beschwerdegegners auf die justizförmige Verhandlung seiner Sache vor zwei Instanzen sowie das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot. Mit ihrem Verhalten hätten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine begründete Bestreitung ihrer Zivilforderungen verunmöglicht, da sie die Tatsachenbehauptungen der Anklage und damit die Rechtsgrundlage ihrer Ansprüche bildende Widerrechtlichkeit seines Verhaltens nicht substanziiert hätten. Der Beschwerdegegner habe sich nicht adäquat gegen ihre Ansprüche verteidigen können. Auf die erstmaligen Einlassungen der Beschwerdeführer zu den Strafpunkten im Rechtsmittelverfahren sei nicht einzugehen bzw. auf die Berufung gegen die Freisprüche von den einzelnen angeklagten Handlungen sei nicht einzutreten.  
 
2.3. In der Folge äussert sich die Vorinstanz dennoch zu den Anklagesachverhalten der angefochtenen Freisprüche und kommt unter Verweis auf die Erstinstanz zum Schluss, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen oder nicht angeklagt.  
 
2.3.1. In der Anklageziffer 1.1 werde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, den Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Januar 2020 am Hemdkragen gepackt, umgedreht und nach oben gestemmt zu haben, so dass er keine Luft mehr bekommen habe und ihm schwarz vor den Augen geworden sei.  
Soweit erforderlich, fehle es an einem rechtzeitigen Strafantrag. Zudem sei der Nachweis einer tätlichen Auseinandersetzung nicht erbracht. Der Vorwurf einer Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB sei nicht angeklagt und ohnehin nicht erwiesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Behauptung lebensgefährdender Beschwerden wirke übertrieben und realitätsfern und biete kein hinreichendes Fundament für einen Schuldspruch. Aufgrund seiner Aussagen seien die angeklagten Tatsachen, dass er keine Luft mehr bekommen habe, es ihm vor den Augen schwarz geworden sei und er neben Hämatomen am Hals sowie Heiserkeit einen Urinabgang und Atembeschwerden erlitten habe, nicht zu beweisen. 
 
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in Anklagedossier 1.2 betreffend eine verbale und tätliche Auseinandersetzung vom 4. Juni 2020 rüge, die Erstinstanz habe seine Aussagen ungenügend gewürdigt, sei sein Vorwurf pauschal. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den erstinstanzlichen Feststellungen seiner Erinnerungslücken sowie dem Fehlen objektiver Beweise bzw. einer Augenzeugenschaft der Beschwerdeführerin auseinander. Auf die Berufung sei insoweit wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit der Begründung der Erstinstanz nicht einzutreten. Ohnehin könne darauf verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorwurf der Beschimpfung im Anklagedossier 1.2 mache der Beschwerdeführer nur geltend, es sei nachvollziehbar, dass er sich bei über Jahre dauernden Beschimpfungen nicht an einzelne Worte erinnern könne. Damit lasse sich die angeklagte Beschimpfung am 4. Juni 2020 als "fiesen siech" aber nicht nachweisen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn der Beschwerdegegner mit dem Tod bedroht habe, entpuppten sich als Vermutungen, sodass der Tatvorwurf ebenfalls nicht zu beweisen sei.  
Im Anklagedossier 1.3 würden dem Beschwerdegegner eine unrechtmässige Aneignung und eine Nötigung vorgeworfen, weil er zwischen dem 1. Januar 2020 und 25. August 2020 Schlösser der Werkstatt ausgewechselt haben soll, sodass die Beschwerdeführer keinen Zugriff mehr auf ihre Werkzeuge gehabt hätten. Die Tatvorwürfe seien nicht erstellt, soweit sie überhaupt angeklagt seien. 
 
2.3.3. Im Anklagedossier 2 wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, die Beschwerdeführerin am 21. August 2020 am Arm gepackt und ihr die Hand verdreht zu haben. Zwar sei ihr Einwand berechtigt, dass ihre Aussagen nicht unglaubhaft seien. Dennoch lasse sich der Tatvorwurf mangels objektiver Beweise und fehlender Indizien für eine höhere Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber denjenigen des Beschwerdegegners nicht erstellen. Auch die Beschimpfungsvorwürfe habe die Erstinstanz nachvollziehbar nicht für glaubhafter befunden als die Bestreitungen des Beschwerdegegners.  
Gemäss Anklagedossier 3 soll der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 16. September 2020 als Einbrecher bzw. Dieb beschimpft, geschlagen und getreten sowie ihm mit Fertigmachen und dem Tod bedroht haben, so dass dieser panikartig die Flucht ergriffen und sich dabei einen Muskelfaserriss zugezogen haben soll. Letzteres sei im subjektiven Tatbestand nicht angeklagt. Die Beschwerdeführer hätten denn auch nur zu Tätlichkeiten plädiert, sich aber nicht mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Demnach seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weil er der Polizei gegenüber einen Körperkontakt verneint und später nur verallgemeinernde mutmassende Angaben gemacht habe. Auch mit den Erwägungen der Erstinstanz bezüglich Beschimpfungen fehle eine Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer habe verallgemeinernd bzw. mutmassend ausgesagt. Dies sei nicht glaubhafter als die Bestreitungen des Beschwerdegegners. Auch bezüglich der Drohung habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer blossen Mutmassung insofern eingeräumt, als er die exakte Wortwahl nicht gehört habe. Dass ihn der Beschwerdegegner durch Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges Wissenlassen bedroht haben soll, sei nicht angeklagt und könne nicht beurteilt werden. 
 
2.3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung (Anklagedossier 5) aus dem Verkauf eines Milchtanks sei der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt nicht angeklagt. Eine Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners sei zudem nicht erstellt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach ein Viehtransporter (Anklagedossier 6) nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsinventar gehören soll, sei widersprüchlich. Zudem setzten sie sich nicht mit der schlüssigen erstinstanzlichen Begründung auseinander. Darauf sei nicht einzugehen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Behauptung der Beschwerdeführer, verschiedene aus einem "Hofkauf" zum Inventar zugekaufte Gegenstände (Anklagedossiers 7) sowie ein Fahrzeuglift (Anklagedossiers 9) würden ihnen persönlich gehören. In all diesen Dossiers ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit dem Verkauf der dem Landwirtschaftsbetrieb zugeordneten Gegenstände ein Vermögensdelikt begangen oder durch deren Wegschliessen die Beschwerdeführer genötigt haben soll.  
Das Anklagedossier 8 betrifft Tätlichkeiten, eventualiter versuchte oder vollendete Körperverletzungen, angeblich begangen am 9. Oktober 2021 in einer Auseinandersetzung. Die Erstinstanz sprach den Beschwerdegegner mangels Beweisen frei, weil die Schilderungen des Vorfalles durch die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, stark übertrieben und teilweise widerlegt seien. Zudem würden sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit dem Arztbericht decken. Schliesslich habe die Polizei keine akute Situation und keine Verletzungen festgestellt. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten sich wiederum mit der einlässlichen und überzeugenden Begründung der Erstinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur punktuell auseinandergesetzt. Darauf könne verwiesen werden. 
 
2.4. Was die Beschwerdeführer bezüglich der Freisprüche gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringen, begründet weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
2.4.1. Allgemein ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz verlangt, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen konkreten Tathandlungen hinreichend umschrieben und nachgewiesen sein müssen. Dies unbesehen ihrer von den Beschwerdeführern bestrittenen Feststellung, wonach keine typischen Konstellationen von häuslicher Gewalt zur Beurteilung stünden. Die Vorinstanz hat diverse Tatvorwürfe nachvollziehbar als nicht erwiesen erachtet mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten sich nicht erinnern und diese nicht zuordnen können. Sie hat auch schlüssig begründet, dass diverse Einlassungen der Beschwerdeführer widersprüchlich oder sonst unglaubhaft sind. Dabei verweist sie hinsichtlich der Anklagesachverhalte der angefochtenen Freisprüche, dem Einwand der Beschwerdeführer zum Trotz, zulässigerweise ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO), welches sehr einlässlich begründet sei. Es kann keine Rede davon sein, dass ihre Beweiswürdigung willkürlich wäre.  
Auf einen den strafprozessualen Grundsätzen genügenden Nachweis der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Beschwerdeführer teilweise erst zwei Jahre nach den inkriminierten Taten erstmals befragt wurden. Entgegen ihrer Darstellung verlangt die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführer alle Taten in jedem Detail schildern konnten. Ferner ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob auch der Beschwerdegegner diverse Ereignisse zur Anzeige brachte, ohne sie einzelnen Konfliktsituationen zuzuordnen. Diese Vorwürfe bilden ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie auf ihre neuerliche Einvernahme im Berufungsverfahren verzichtete (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.51; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3). Daran ändert nichts, dass den Aussagen der Beschwerdeführer mangels fehlender objektiver Beweise besondere Bedeutung zukam. 
 
2.4.2. Soweit sich die Beschwerdeführer zu den einzelnen Tatvorwürfen äussern, die die Vorinstanz zu Unrecht verworfen haben soll, plädieren sie frei und genügen damit den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.1; vgl. auch BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1). Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit Bezug auf behauptete Lebensgefahr des Beschwerdeführers im Anklagedossier 1.1 - was im Übrigen gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht angeklagt war - die ihrer Ansicht nach falsche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers rügen. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, ihm sei schwarz vor Augen geworden und er habe sich eingenässt.  
Auch, indem die Beschwerdeführer im Anklagesachverhalt 1.2 rügen, sie hätten die erstinstanzliche Beweiswürdigung genügend konkret beanstandet, weisen sie die den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich aus. Die kantonalen Instanzen durften ohne Willkür zum Schluss gelangen, angesichts der pauschalen und vagen Erinnerungen des Beschwerdeführers und mangels objektiver Beweise lasse sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nicht sofort einen Arzt aufsuchte. Weshalb dies unterblieb, ist beweisrechtlich ohne Belang. Sodann durfte die Vorinstanz die Vorwürfe der Beschimpfung und Drohung im Anklagedossier 1.2 selbst dann willkürfrei als nicht erwiesen erachten, wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung "fieser siech" gegenüber der Staatsanwaltschaft benennen konnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. oben E. 2.1). Solches begründen die Beschwerdeführer nicht. 
 
2.4.3. Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3 (Aneignung von dem Beschwerdeführer privat gehörenden Werkzeugen in der abgeschlossenen Werkstatt; Nötigung) kann offen bleiben, ob sich der entsprechende Tatvorwurf aus der Anklageschrift hinreichend ergibt. Die Vorinstanz verweist eventualiter auf die ausführliche erstinstanzliche Beweiswürdigung, was zulässig ist. Die Beschwerdeführer weisen diese nicht als willkürlich aus. Sie kritisieren bloss, die Vorinstanz hätte auf die Behauptung des Beschwerdeführers abstellen müssen, wonach er Alleineigentümer des Werkzeugs in der Werkstatt sei.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, mangels objektiver Beweise und fehlender Indizien für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich der Anklagevorwurf 2 nicht erstellen (vgl. oben E..2.3.3). Daran ändert nichts, dass der Vorfall nur von kurzer Dauer gewesen sein und für die Beschwerdeführerin eine plötzliche und ausserordentlich bedrohliche Situation dargestellt haben soll. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin "durchaus Angaben machen konnte zum Gesprochenen und dazu, dass sie nicht sofort zum Arzt gegangen war". Die Beschwerdeführerin begründet auch keine Willkür, wenn sie vorbringt, entgegen der Vorinstanz seien ihre Aussagen als wirklichkeitsnah einzustufen. 
 
2.4.4. Das vorstehend Gesagte gilt auch mit Bezug auf den Anklagesachverhalt 3 (Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung; oben E. 2.3.3). Namentlich genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführer behaupten, ihren Aussagen komme jedenfalls ein höherer Beweiswert zu als denjenigen des Beschwerdegegners, weil dieser damals "sehr wütend" gewesen sei. Auch verkennt die Vorinstanz nicht, dass Drohungen durch konkludentes Verhalten, Gesten oder anderweitiges Wissenlassen erfolgen können. Sie erwägt vielmehr bloss, solches sei nicht angeklagt. Die Beschwerdeführer weisen diese Einschätzung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig aus, indem sie vorbringen, der wesentliche Sachverhalt sei in der Anklage erfasst. Zu den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten äussern sie sich nicht.  
Mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung (Anklagesachverhalt 5; oben E. 2.3.4) ist nicht dargetan, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Schädigungsabsicht (recte: Bereicherungsabsicht) des Beschwerdegegners aus dem Verkauf des Milchtanks erwiesen sei, willkürlich wäre. Dass die Beschwerdeführer gegenteiliges behaupten und geltend machen, der Beschwerdegegner sei nicht zur Leistung von Ersatz bzw. zum Abgeben des hälftigen Erlöses bereit, genügt nicht. Es kann offen bleiben, ob der Sachverhalt, entgegen der Vorinstanz, genügend angeklagt war. Auf die diesbezüglichen Vorbingen der Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. 
Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hätte, indem sie auf ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem Viehtransporter (Anklagedossier 6) nicht eingegangen sei. Namentlich begründet solches nicht, dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführer verwarf. Sie hat ihre Aussagen gewürdigt und als widersprüchlich beurteilt, was nicht willkürlich ist. Dies gilt ebenso für die vorinstanzliche Würdigung der Anklagesachverhalte 7 und 9. Darauf kann verwiesen werden. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführer auch insoweit nicht. 
Auch mit Bezug auf den Anklagesachverhalt 8 begründen die Beschwerdeführer weder eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs noch Willkür in der Beweiswürdigung. Insbesondere ist dies nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdegegners abstellt. 
 
2.5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis rechtens. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdeführer im Strafpunkt zu Recht nicht eingetreten ist.  
Da die Vorinstanz somit die erstinstanzlichen Freisprüche zu Recht bestätigt, gilt dies auch mit Bezug auf die Kostenauflage an die Beschwerdeführer. Diese haben sich dazu weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht geäussert. Damit hat es sein Bewenden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen; sie haften solidarisch (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- in solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt