Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_876/2024
Urteil vom 29. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 28. Mai 2024 (460 24 122).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 20. April 2022 wegen betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 210.--. Zudem verpflichtete es ihn gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 350'000.-- zu bezahlen.
B.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 28. Mai 2024 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen, eventualiter sei festzustellen, dass eine solche bereits geleistet worden sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ersatzforderung von Fr. 350'000.--.
2.1.
2.1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 139 IV 209 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staats. Es soll verhindert werden, dass der Täter, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.1; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
2.1.2. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.2; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.1.3. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn der Täter der geschädigten Person den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Das Interesse des Staats an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser der geschädigten Person Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1).
2.1.4. Was das Bundesgericht in BGE 117 IV 107 für die Einziehung bei gleichzeitigem Schadenersatzanspruch geschädigter Personen festgehalten hat, ist auf die Ersatzforderung zu übertragen, da die beiden Massnahmen wie gesehen an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn die geschädigte Person eine staatliche Stelle ist. Dass der Staat seinen Rückforderungsanspruch allenfalls mit hoheitlicher Verfügung durchsetzen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch des Staats nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen (Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.2).
2.2. Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich im Umfang von Fr. 848'627.11 bereichert, indem er unzulässigerweise Vermögenswerte der B.________ GmbH entnommen und deren Forderungen gegen ihn verheimlicht habe. Im Konkurs mangels Aktiven der B.________ GmbH seien Steuerforderungen von mindestens Fr. 713'100.-- offen geblieben, die mit den entzogenen Vermögenswerten hätten gedeckt werden können. Allerdings habe die Steuerverwaltung bereits Rückgriff auf ihn genommen. Aus den Akten gehe hervor, dass eine Haftung des Beschwerdeführers für Nach- und Strafsteuern inklusive Verzugszins von insgesamt Fr. 361'372.20 rechtskräftig festgestellt worden sei. Nach Abzug dieses Betrags vermindere sich die unrechtmässige Bereicherung abgerundet auf Fr. 350'000.--. Die Voraussetzungen für die Ersatzforderung seien erfüllt und es bestehe kein Anlass, diese unrechtmässige Bereicherung nicht einzufordern. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Bauunternehmer tätig und erziele ein hohes Erwerbseinkommen, so dass die Einbringlichkeit nicht ausgeschlossen sei und die Ersatzforderung auch die Resozialisierung nicht gefährde.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe das Vermögen der B.________ GmbH um Fr. 470'220.-- verringert im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft in U.________ und um Fr. 198'957.11 mit dem Erwerb einer Liegenschaft in V.________; damit habe er sich einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft (Anklageziffer 2.2.7). Weiter habe sich der Beschwerdeführer eine Dividende von Fr. 169'000.-- ausgeschüttet (Anklageziffer 2.2.6) und Wertschriften im Betrag von Fr. 10'450.-- auf die C.________ GmbH übertragen (Anklageziffer 2.2.8). Daraus resultiere ein unrechtmässiger Vermögensvorteil von insgesamt Fr. 848'627.11. Dieser Betrag übersteige den von der Erstinstanz festgestellten Steuerausfall von Fr. 713'100.--. Aufgrund des Verschlechterungsverbots verzichtet die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine Korrektur.
2.3.2. Die Vorinstanzen übersahen nicht, dass der Beschwerdeführer persönlich für Nach- und Strafsteuern inklusive Verzugszinsen von Fr. 361'372.20 haftet. Entsprechend wurde die Ersatzforderung auf Fr. 350'000.-- reduziert. In diesem Zusammenhang betont die Vorinstanz, dass die Erstinstanz auch eine Haftung des Beschwerdeführers für Steuerforderungen berücksichtigt habe, die keinen Zusammenhang zum deliktischen Verhalten aufweisen. Sie verweist auf die von der Erstinstanz berücksichtigten Nach- und Strafsteuern für Sachverhalte, die sich in den Jahren 2008 bis 2013 zugetragen haben und nicht in einem Konnex zu den relevanten Anklageziffern stehen, welche den Tatzeitraum von Februar bis Dezember 2015 betreffen. Abweichend von den erstinstanzlichen Erwägungen sei daher nachstehend zu prüfen, ob die letztgenannten Anklagesachverhalte eine steuerliche Belastung des Beschwerdeführers zur Folge hatten, welche vom erstinstanzlich festgelegten Maximalbetrag der Ersatzforderung von Fr. 713'100.-- in Abzug zu bringen wäre. Weiter seien hiervon auch sämtliche Zahlungen zu subtrahieren, mit welchen der Beschwerdeführer Steuerforderungen gegenüber der B.________ GmbH getilgt und damit das deliktisch erlangte Vermögen zur Reduktion des von ihm zu verantwortenden Gläubigerschadens verwendet habe.
2.3.3. Die Vorinstanz holte bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 16. März 2023 und 6. Mai 2024 weitere Unterlagen ein. Diesen entnimmt sie, dass der Beschwerdeführer in der hier relevanten Steuerperiode für die B.________ GmbH Nach- und Strafsteuern inklusive Kosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 139'882.70 beglich. Im Umfang dieser persönlichen Haftung reduziere sich die Ersatzforderung. Sodann sei dem Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 21. März 2024 betreffend die Staatssteuer und direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 ein steuerbares Einkommen angerechnet worden, welches teilweise aus den deliktisch erlangten Vorteilen resultiert habe. So gehe aus den Akten hervor, dass die Beträge in den Positionen "Selbständige Erwerbstätigkeit" sowie "Erträge aus qualifizierten Beteiligungen" gemäss den vorgenannten Steuerveranlagungen ohne die deliktische Tätigkeit tiefer ausgefallen wären, was letztlich zu einer geringeren Steuerbelastung des Beschwerdeführers geführt hätte. Um diesen Betrag reduziere sich der durch die Straftat erlangte Vermögensvorteil. Im Rahmen der Staatssteuer 2015 sei die Dividendenausschüttung von Fr. 260'000.-- gemäss Anklageziffer 2.2.6 unter den Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen besteuert worden. Weiter sei beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ deliktisch erlangte Betrag von Fr. 440'500.-- gemäss Anklageziffer 2.2.1 im Umfang von Fr. 396'450.-- angerechnet worden. Analoges sei im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 erfolgt, wobei die Dividendenausschüttung nur im Umfang von 60 % besteuert werde, was einen Betrag von Fr. 156'000.-- ergebe. Mit Blick auf die Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 folge daraus, dass ohne die deliktische Tätigkeit im Jahr 2015 für die Staatssteuer ein im Kanton Basel-Landschaft zum Vollsatz steuerbares Einkommen von Fr. 137'778.--, ein zum Halbsatz steuerbares Einkommen von Fr. 29'322.-- sowie ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 89'407.-- anzunehmen wäre. Gebe man diese Werte im Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft für die betreffende Steuergemeinde und Steuerperiode ein, resultiere eine Steuerbelastung von Fr. 19'977.85. Die effektive Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 habe sich für die Staatssteuer 2015 auf Fr. 111'446.-- belaufen. Die Differenz von Fr. 91'468.15 entspreche den durch die deliktische Tätigkeit beim Beschwerdeführer entstandenen Mehrkosten, welche bei der Bemessung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen seien. Für die direkte Bundessteuer 2015 ergebe die analoge Berechnung ein im Kanton Basel-Landschaft steuerbares Einkommen von Fr. 491'050.-- sowie ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 508'250.--, was gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft zu einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 52'165.60 führe. Die Differenz zur effektiven Steuerlast von Fr. 119'755.55 gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2024 betrage hier Fr. 67'589.95, was im Rahmen der Bemessung der Ersatzforderung ebenfalls zu berücksichtigen sei.
2.3.4. Die Vorinstanz fasst zusammen, dass der von der Erstinstanz festgelegte Maximalbetrag der Ersatzforderung von Fr. 713'100.-- vor dem Hintergrund der insgesamt durch den Beschwerdeführer unrechtmässig erlangten Vorteile von Fr. 848'627.11 nicht zu beanstanden sei. Hiervon seien die persönlich übernommenen Nach- und Strafsteuern der B.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 139'882.70 sowie die aus der deliktischen Tätigkeit resultierende steuerliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers von Fr. 91'468.15 (für die Staatssteuer 2015) und Fr. 67'589.95 (für die direkte Bundessteuer 2015) abzuziehen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 414'159.20, was die von der Erstinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 350'000.-- erheblich übersteige. Vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius habe es jedoch beim erstinstanzlich bemessenen Betrag sein Bewenden.
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe falsch gerechnet und stelle lediglich Schätzungen und Mutmassungen an. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer allerdings nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Insbesondere rügt er keinen konkreten Rechenfehler der Vorinstanz. Stattdessen zitiert er Art. 139 StPO, Art. 182 StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und die zugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Inwiefern eine dieser Bestimmungen verletzt sein soll, legt er nicht dar. Insbesondere erklärt er nicht, an welcher steuerrechtlichen Fachkunde es der Vorinstanz angeblich gefehlt haben soll. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, welche falschen Schlüsse die Vorinstanz aus den Unterlagen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft gezogen haben soll. Er zeigt auch nicht auf, welche weiteren Unterlagen die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen.
2.4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf den Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 StGB, wonach nur Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, die durch eine Straftat erlangt worden sind, und trägt vor, "durch die Veranlagungsbehörden nicht verfügte Steuerschulden einer juristischen Person, die mangels Liquidität nicht bezahlt werden können, sind keine Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind und sind demzufolge von vornherein der Einziehung nicht zugänglich und damit auch nicht ersatzforderungsfähig". Es leuchtet nicht ein, was der Beschwerdeführer damit für seine Sache gewinnen will. Die Schuldsprüche wegen betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung sind unbestritten. Die Vorinstanz legt dar, dass sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise im Umfang von Fr. 848'627.11 bereicherte. Davon zieht sie zu Gunsten des Beschwerdeführers zahlreiche Positionen ab. Die Bereicherung erfolgte zu Lasten der B.________ GmbH, in deren Konkurs mangels Aktiven Steuerforderungen offen blieben, die mit den entzogenen Vermögenswerten hätten gedeckt werden können. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden nicht die "Steuerschulden" abgeschöpft, sondern seine deliktische Bereicherung.
2.5. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Berechnung der Ersatzforderung von Fr. 350'000.-- willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollte. Dass gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB von der Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen wäre, verlangt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ernstlich behindern würde.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger