Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.37/2006
6S.69/2006 /Rom
Urteil vom 29. Mai 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
6P.37/2006
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
6S.69/2006
Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.37/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.69/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidende X.________ (geboren 1951) richtete in der Zeit von Anfang November 2001 bis Anfang Mai 2003 sowie am 21. Februar 2004 Briefe bedrohlichen und verleumderischen Inhalts an seine Nachbarn.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ zweitinstanzlich am 4. November 2005 wegen Unzurechnungsfähigkeit (Art. 10 StGB) von den Vorwürfen der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Verleumdung frei. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 2. Juli 2003 stellte es das Verfahren mangels Strafantrags ein. Gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wies es X.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt ein.
B.
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst auf die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gegen seine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Das Appellationsgericht stützt die fragliche Anordnung auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 10. März 2004 und die Aussagen des Sachverständigen an der Hauptverhandlung des Strafgerichts am 29. Juni 2004. Aus dem zitierten Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die zu einem völligen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit geführt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei Krankheitseinsicht und sei damit für eine Therapie nicht motiviert. Bei Menschen, die an einer schizophrenen Störung erkrankt seien, bestehe statistisch gesehen ein erhöhtes Risiko für fremdaggressives Verhalten. Dies betreffe insbesondere schizophrene Erkrankungen, die wie hier eine personenbezogene Wahnsymptomatik beinhalteten, welche handlungsrelevant sei und in der Vergangenheit schon zu drohendem oder tätlichem Verhalten geführt habe. Aus diesem Kollektiv von Personen mit grundsätzlich erhöhtem Risiko für fremdaggressives Verhalten liessen sich diejenigen, die schliesslich sehr schwer wiegende Taten begingen, nicht identifizieren. Retrospektiv betrachtet würden sich aber solche schweren Delikte in weitgehend jedem Fall durch eine adäquate Behandlung verhindern lassen (Gutachten, S. 23). Zu eigentlichen Übergriffen seitens des Beschwerdeführers sei es bislang nie gekommen; dieser sei nicht vorbestraft. Hingegen ergäben sich aus den vorliegenden Kranken- und IV-Akten diverse Hinweise darauf, dass er gegenüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seiner Mutter, wiederholt gewalttätig geworden sei (Gutachten, S. 21). Dass der Beschwerdeführer seine Drohungen durch fremdaggressives Verhalten umsetzen würde, erscheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr wahrscheinlich. Die als ungünstig zu bezeichnende Legalprognose könne nur mit einer länger dauernden, stationären Therapie verbessert werden. Andere Massnahmen kämen nicht in Frage (Gutachten, S. 24; vgl. auch gutachterliche Einschätzung vom 25. Februar 2004). Weiter ergibt sich aus den gutachterlichen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, dass die Prognose aufgrund des personenbezogenen und handlungsrelevanten Wahns des Beschwerdeführers schlecht sei. Zu 100% sei mit weiteren verbalen Delikten zu rechnen; für Brachialgewalt bestehe ein erhöhtes Risiko. Der Beschwerdeführer sei unberechenbar, wenn es zu Bedrohungssituationen komme. Es könne zu bizarren Gewalttaten gegenüber Kindern kommen. Auch sexualbezogene Straftaten wie namentlich exhibitionistische Handlungen kämen überdurchschnittlich oft vor, wobei es in diesem Zusammenhang aber selten zu schlimmen Delikten komme (Protokoll Hauptverhandlung, S. 11 und 16). Vor diesem Hintergrund gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten gegenüber Kindern zu erwarten seien.
2.
2.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). Dabei macht er insbesondere geltend, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass von ihm effektiv Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten zu befürchten seien. Das vom 10. März 2004 datierende Gutachten, worauf sich das Gericht zur Hauptsache stütze, führe hierzu lediglich aus, dass bei Menschen, die wie er an einer schizophrenen Störung litten, ein statistisch deutlich erhöhtes Risiko fremdaggressiver Handlungen bestehe. Von einer bloss statistisch erhöhten Gefahr der Begehung schwerer Straftaten, die von einer Risikogruppe ausgehe, dürfe indes nicht einfach auf die Gefährlichkeit eines dieser Gruppe zugehörigen Individuums geschlossen werden. Vielmehr müsse dem Individuum - neben der Zugehörigkeit zur Risikogruppe - nachgewiesen werden, dass von ihm tatsächlich gewalt- und sexualbezogene Straftaten zu erwarten seien. Dafür, dass vom Beschwerdeführer solche schwer wiegenden Delikte zu befürchten seien, bestünden in tatsächlicher Hinsicht jedoch keinerlei Anhaltspunkte, zumal er namentlich wegen fremdaggressiven Verhaltens strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und im Rahmen der letzten Kontrolle durch den FFE-Pikettdienst unverzüglich nach Hause entlassen worden sei und er sich seit der Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Zudem beträfen die im angefochtenen Entscheid erwähnten Hinweise auf früheres fremdaggressives Verhalten weder Gewalttätigkeiten noch Sexualdelikte gegenüber Kindern. Vielmehr hätten im Rahmen der drei FFE-Interventionen in den Jahren 1974, 1977 und 1994 Auseinandersetzungen mit den Eltern bzw. mit der Mutter im Vordergrund gestanden. Hätte er aufgrund seiner Erkrankung eine ernsthafte Gefahr für Dritte gebildet, wäre er von den ihn damals behandelnden Ärzten nicht entlassen worden. Im Übrigen sei das beigezogene Gutachten im Urteilszeitpunkt bereits über zwei Jahre alt gewesen und insofern als unvollständig zu bezeichnen, weil es die bisherige Entwicklung des Beschwerdeführers, insbesondere sein klagloses Verhalten seit der Gerichtsverhandlung vor Strafgericht, nicht berücksichtigten konnte. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Appellationsgerichts, wonach vom Beschwerdeführer Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten gegenüber Kindern zu befürchten seien, unhaltbar seien und im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stünden.
2.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 57 E. 2; 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
-:-
2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Die beanstandete Feststellung des Gerichts findet ihre Stütze in der gutachterlichen Beurteilung, welche ihrerseits sorgfältig und nachvollziehbar abgefasst ist. Wenn der Sachverständige das Rückfallrisiko bzw. die Gefahr der Umsetzung der Drohungen aufgrund eines beim Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung statistisch erhöhten Risikos für fremdaggressives Verhalten als sehr wahrscheinlich erachtet und davon spricht, dass es zu bizarren Gewaltakten sowie sexualbezogenen Annäherungen gegenüber Kindern kommen könnte, so ist die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach beim Beschwerdeführer Straftaten gegen die körperliche und/oder sexuelle Integrität zu befürchten seien, jedenfalls nicht willkürlich, zumal sich die Drohungen des Beschwerdeführers unter anderem gegen Leib und Leben spezifizierter Drittpersonen richteten (angefochtenes Urteil, S. 4), gewisse von ihm verfasste Schreiben an die Nachbarn einen klar sexualisierten Inhalt aufweisen (vgl. Anklageschrift vom 2. Juli 2003, S. 4 Ziff. 7 sowie S. 5 Ziff. 9 und 10) und sich in den Akten Hinweise auf früheres fremdaggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seiner Mutter, finden (angefochtenes Urteil, S. 6 und 7; Gutachten, S. 11 und 12 mit Verweis auf die Krankenakten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel). Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass sich die vom Gericht getroffene Annahme, wonach seitens des Beschwerdeführers - neben verbalen Verfehlungen - auch gewalt- und sexualbezogene Straftaten zu erwarten seien, nicht bloss auf allgemeine statistische Erfahrungswerte stützt, sondern den individuellen Umständen des vorliegenden Falls in ihrer Beurteilung Rechnung trägt. Im Übrigen liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, welche die beanstandete Feststellung des Gerichts als willkürlich erscheinen lassen könnten bzw. die Überzeugungskraft des als Entscheidgrundlage dienenden Gutachtens zu erschüttern vermöchten. So verkennt der Beschwerdeführer, dass sich aus seinem - wie er geltend macht - klaglosen Verhalten seit der Hauptverhandlung vor erster Instanz am 29. Juni 2004 bei einer Gesamtwürdigung keine prognoserelevanten Schlüsse in Bezug auf seinen psychischen Zustand und damit auf seine Gefährlichkeit ableiten lassen. Ebenso wenig ergeben sich solche Rückschlüsse aus den früheren Entlassungen des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE), zumal dieses Institut dem Schutz der betroffenen Person und nicht ihrer Umgebung dient (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und eine Fremdgefährdung daher weder eine Einweisungsvorausetzung bildet noch für eine FFE ausreichend ist (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Art. 397a N. 26).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Feststellung des Appellationsgerichts, wonach vom Beschwerdeführer Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten gegenüber Kindern zu erwarten seien, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruht und damit nicht willkürlich ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt setze eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Das Ausmass der Belastung der freiheitsentziehenden Massnahme bestimme dabei den erforderlichen Grad der Gefährlichkeit, deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Urteils vorzunehmen sei, was hier nicht geschehen sei. Die Anlasstat erschöpfe sich im Schreiben von Drohbriefen. Angesichts der Geringfügigkeit des begangenen Delikts bilde der Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Allgemeinheit. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen würde eine Zwangsmedikation im Rahmen der stationären Behandlung unumgänglich. Eine Medikation lehne er aber strikte ab. Unter diesen Umständen müssten hohe Anforderungen an dessen Sozialgefährlichkeit gestellt werden, die vorliegend nicht gegeben seien. Aus diesen Gründen erweise sich die angeordnete Massnahme als nicht verhältnismässig.
3.1 Die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt die Begehung einer mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohten Tat voraus, die im Zusammenhang mit dem abnormen Geisteszustand des Täters steht. Weiter wird gefordert, dass die besondere psychische Verfassung ärztliche Behandlung oder Pflege nötig macht, dass die Gefahr der Verübung weiterer Straftaten besteht, wobei entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumindest für eine Klinikeinweisung nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen zu genügen vermag, und dass sich diese Gefahr durch die Massnahme verhindern oder vermindern lässt. Ob die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet werden soll, entscheidet der Richter gestützt auf eine nähere Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustands des Täters (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch BGE 128 IV 241 E. 3.1).
Unter Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind jene Täter einzuordnen, bei denen eine Behandlung notwendig ist, der Sicherungsaspekt jedoch deutlich zurücktritt sowie nicht gefährliche Täter und schliesslich die in diesem Zusammenhang wenig problematischen Täter, die lediglich einer ambulanten Massnahme bedürfen, sei es im Vollzug oder in der Freiheit (Entscheid des Kassationshofs vom 1. September 2000, 6S.386/2000 E. 3a und b, mit Abgrenzung zur Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 2 sowie BGE 124 IV 246 E. 2b und 120 IV 1 E. 2c).
3.2 Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Verleumdung und der versuchten Nötigung erfüllt, indem er ab November 2001 bedrohliche und verleumderische Briefe an seine Nachbarn geschrieben hatte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Taten und der Krankheit des Beschwerdeführers, welcher unbestrittenermassen an einer schwer verlaufenden chronischen paranoiden Schizophrenie mit einem deutlich personenbezogenen und handlungsrelevanten Wahnsystem leidet, wobei die psychische Störung derart ausgesprägt ist, dass sie die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers vollständig bestimmt. Ebenso sind dessen Behandlungsfähigkeit sowie -bedürftigkeit erstellt, wobei nach der Einschätzung des Gutachters ausschliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet erscheint, die als ungünstig bezeichnete Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern (angefochtener Entscheid, S. 6; Gutachten, S. 20 ff.).
Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme erwägt die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den Feststellungen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz, dass vom Beschwerdeführer nicht nur verbale Verfehlungen zu befürchten, sondern Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten gegenüber Kindern zu erwarten seien. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe ein eminentes öffentliches Interesse, das auch einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöge. Das Risiko solcher Straftaten sei laut dem Gutachter erhöht und die Prognose schlecht. Die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt seien deshalb angesichts der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers und der Schwere der zu erwartenden Delikte in jedem Fall erfüllt.
3.3 Die Anlasstaten des Beschwerdeführers fallen in die Deliktskategorie der Vergehen. Sie sind von relativ geringfügigem Charakter und rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme, in deren Rahmen sich nach den gutachterlichen Ausführungen die Frage der Durchführung einer Zwangsmedikation stellt, offensichtlich nicht. Die Vorinstanz verkennt diese Problematik nicht. Sie hat deshalb geprüft, ob vom Beschwerdeführer künftig schwerere Delikte zu erwarten sind als die bisher begangenen. Damit hat sie berücksichtigt, dass nicht die Gefährlichkeit der Anlasstaten, sondern jene des Geisteszustands des Beschwerdeführers für das Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit massgeblich ist (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2c/cc im Zusammenhang mit der Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bei der Risikoprognose sind neben Nähe und Ausmass der Gefahr auch die Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts zu beurteilen, wobei die Rückfallgefahr bei der Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht unbedingt eine hohe zu sein braucht (vgl. Entscheid des Kassationshofs vom 1. September 2000, 6S.386/2000 E. 3d; Marianne Heer, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 43 N. 38). Ergibt die Gesamtwürdigung die künftige Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen, so steht der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt nicht entgegen, dass die Tat selbst, die den Anlass hierzu bietet, von geringem Gewicht ist.
Die Vorinstanz hat das Risiko, dass mit Straftaten bis hin zu Gewalttätigkeiten und Sexualdelikten gegenüber Kindern zu rechnen sei, gestützt auf das Gutachten vom 10. März 2004 und die Feststellungen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung am 29. Juni 2004 bejaht. Sind aber solche Delikte vom Beschwerdeführer zu befürchten, wie dies die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, so ist vorliegend von einer gewichtigen künftigen Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen auszugehen. Dass an der Verhinderung solcher Straftaten ein eminentes öffentliches Interesse besteht, liegt auf der Hand. Diesem Interesse der Öffentlichkeit sind die Individualinteressen des Beschwerdeführers, d.h. die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, gegenüberzustellen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt, dass zwischen dem erstrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln eine vernünftige Relation bestehen muss (Heer, a.a.O., vor Art. 42 N. 27). Angesichts der Schwere der zu erwartenden Delikte und der erhöhten Gefahr, dass der Beschwerdeführer zu fremdaggressiven Handlungen schreitet, ist diese Relation vorliegend gewahrt, zumal nach der Einschätzung des Gutachters einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet erscheint, die als ungünstig bezeichnete Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern und ihm die notwendige Behandlung zu erweisen. Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 153 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: