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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 14/05 
 
Urteil vom 29. Mai 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli, Frankenstrasse 18, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Jäger und Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 30. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a M.________, geboren 1967, war als Verkäuferin bei der Firma W.________ angestellt und bei der Alpina Versicherungen (nachfolgend: Alpina) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Im Februar 1994 hatte sie einen Verkehrsunfall mit posttraumatischem Zervikalsyndrom erlitten, dessen Behandlung am 2. Mai 1994 bei Beschwerdefreiheit abgeschlossen werden konnte. Am 3. März 1995 wurde sie Opfer eines weiteren Verkehrsunfalls, als sie in ihrem Personenwagen von einem den Vortritt im Kreiselverkehr missachtenden Fahrzeug auf der rechten Seite angefahren wurde. Dabei verletzte sie sich an der rechten Tibia und der linken Patella; zudem traten Kopf- und Nackenschmerzen auf. Nach einer Untersuchung im Spital Z.________ wurde sie noch am Unfalltag mit einem Halskragen nach Hause entlassen. Wegen zunehmender Hals-, Nacken- und Schulterbeschwerden suchte sie am 6. März 1995 Dr. med. S.________ auf, welcher rheumatologische, neurologische sowie neurochirurgische Untersuchungen veranlasste und nach weitgehend erfolglosen chiropraktischen sowie physiotherapeutischen Massnahmen eine mehrwöchige stationäre Rehabilitation in der Klinik Y.________ anordnete. Der von der Alpina mit einem Gutachten beauftragte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, stellte mit Bericht vom 24. Juni 1996 die Diagnose eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) mit wahrscheinlichem Abknickmechanismus und leichter traumatischer Hirnschädigung und bejahte die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden (Nackenschmerzen, Verspannungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung); als unfallfremde Faktoren erwähnte er degenerative Veränderungen an der HWS sowie vorbestehende psychische Probleme. In der Folge holte die Alpina beim Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) ein unfallchirurgisch-psychiatrisches Gutachten ein. In der am 24. November 1997 erstatteten Expertise gelangten die Dres. med. E.________ und T.________ zum Schluss, es liege eine diffuse muskuläre Verspannung im Schultergürtel-Nackenbereich vor, welche sich keiner pathologisch-anatomischen Diagnose gemäss ICD-10 zuordnen lasse; auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Sowohl aus somatisch-medizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Bei Untersuchungen im April und Juli 1998 fanden die Ärzte des Spitals Z.________ ausschliesslich Weichteilveränderungen mit Schmerzgeneralisierung im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms sowie eine muskuläre Insuffizienz, welche mit einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) angegangen wurde. Wegen Schwangerschaft kam es zum vorzeitigen Abbruch der Therapie. Nach der am 24. Mai 1999 erfolgten Geburt einer Tochter traten wieder vermehrt Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen auf. Nachdem Dr. med. E.________ eine Nachbegutachtung wegen Fehlens einer biomechanischen Beurteilung abgelehnt hatte, beauftragte die Alpina die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung. In dem auf orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten sowie einer neuropsychologischen Untersuchung beruhenden Gutachten vom 8. Januar 2001 wurden die Diagnosen "Cervicocephalea und Brachialgie, minimale neuropsychologische Funktionsstörung, Status nach HWS-Distorsion am 3. März 1995" erhoben und psychische Faktoren bei einem chronischen Schmerzsyndrom mit Neigung zu ängstlich-depressiven Verstimmungen erwähnt. Die Frage nach dem Vorliegen unfallkausaler gesundheitlicher Störungen verneinten die Gutachter sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht. Als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bezeichneten sie die festgestellte minimale neuropsychologische Funktionsstörung. Auf Begehren der Versicherten unterbreitete die Alpina der MEDAS Ergänzungsfragen, welche zu orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen Nachuntersuchungen Anlass gaben. Die Gutachter fanden im Wesentlichen unveränderte Befunde und hielten an der bisherigen Beurteilung fest. Aus psychiatrischer Sicht wurde der Verdacht auf eine (nicht unfallkausale) somatoforme Schmerzstörung geäussert (Ergänzungsgutachten vom 24. September 2002). Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte die Alpina die Heilkosten- und Taggeldleistungen rückwirkend auf den 31. Januar 2001 ein und lehnte die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als Rechtsnachfolgerin der Alpina mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 fest. 
A.b Am 1. Februar 1996 hatte sich M.________ auch zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet, wobei sie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragte. Die IV-Stelle Luzern erachtete eine berufliche Eingliederung als nicht durchführbar und sprach der Versicherten ab 1. März 1996 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 setzte sie den Anspruch per 1. Januar 2000 auf eine halbe Rente herab. Ab 1. Dezember 2003 bezog die Versicherte wieder eine ganze Rente (Verfügung vom 1. September 2004). 
B. 
M.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers und beantragte, in Aufhebung desselben sei die Zürich zu verpflichten, ihr eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100% ab 1. Februar 2001 sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; ferner habe sie Kostengutsprache für weiterhin notwendige Heilbehandlungen zu erteilen. Mit der Beschwerde reichte sie ein bei Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, eingeholtes Gutachten vom 10. Juli 2003 ein. 
 
Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab. 
C. 
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ den erstinstanzlichen Beschwerdeantrag erneuern. 
 
Die Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), insbesondere bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Beweisgrad (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, je mit Hinweisen) und zur Beweislast insbesondere im Fall einer nachträglichen Einstellung der Versicherungsleistungen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungseinstellung nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahin gefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ein solcher Schluss kann sich im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz allerdings auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, ergeben (Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5). 
2. 
In formellrechtlicher Hinsicht hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie sei im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die von ihr gestellten Ergänzungsfragen teilweise unbeantwortet geblieben seien und das MEDAS-Gutachten sprachlich nicht in allen Teilen verständlich sei. Des Weiteren wird gerügt, das kantonale Gericht habe sich mit dem Gutachten des Dr. med. D.________ nicht auseinandergesetzt und den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ohne nähere Begründung abgelehnt. 
2.1 Auf das Hauptgutachten vom 8. Januar 2001 hat die Beschwerdeführerin dem Unfallversicherer am 10. September 2001 eine 14-seitige Eingabe zugestellt, worin sie allgemeine Ergänzungsfragen stellte und Sachverhaltselemente nannte, welche bei deren Beantwortung zu berücksichtigen seien. Zudem stellte sie eine Reihe von Ergänzungsfragen und Anträgen (auf Erläuterung und Präzisierung von Aussagen) sowohl zum Hauptgutachten als auch zu den einzelnen Teilgutachten. Die Beschwerdegegnerin hat hierauf eine Nachbegutachtung angeordnet und in Zusammenfassung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge den Gutachtern insgesamt 26 Fragen unterbreitet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Schreiben an den Unfallversicherer vom 12. Oktober 2001 hat die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt, inwiefern der vom Unfallversicherer erstellte Fragenkatalog nicht der eigenen Fragestellung entsprach. Gerügt wurde lediglich, dass die Aufzählung der nach Meinung der Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente den Gutachtern nicht unterbreitet wurde. Dazu bestand indessen kein Anlass. Denn es kann nicht Sache der Beschwerdeführerin sein, den Gutachtern Sachverhaltselemente anzugeben, welche diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, selbst wenn sie unbestritten sind. 
2.2 Gutachten sind so zu formulieren, dass sie für den Rechtsanwender verständlich sind und er sie kritisch prüfend nachvollziehen kann (Ueli Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 143 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 91 ff.). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Gutachten. Dass sie in einer medizinischen Fachsprache abgefasst sind und zum Teil Abkürzungen enthalten, die nicht allgemein gebräuchlich und für einen medizinischen Laien nicht ohne Weiteres verständlich sind, vermag ihren Beweiswert nicht zu beeinträchtigen und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten sich auf geeignete Weise näher informieren können, wenn sie dies als erforderlich erachtet hätten. 
2.3 Als unbegründet erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung des Privatgutachtens von Dr. med. D.________. Im angefochteten Entscheid wird darauf, wenn auch in knapper Form, eingegangen. Aus den Erwägungen ergibt sich zudem hinreichend genau, weshalb dieser Beurteilung nicht gefolgt und die Einholung eines Obergutachtens nicht als erforderlich erachtet wurde. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob in der Zeit ab 1. Februar 2001 weiterhin behandlungsbedürftige und die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden bestanden haben, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 1995 standen. 
3.1 Beim Unfall vom 3. März 1995 hat die Beschwerdeführerin kein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung, Whiplash-injury), aber eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3, SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 2.1). Im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. Juni 1996 wird von einer HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus und Anschlagen des Kopfes an der Kopfstütze gesprochen. Ein Anprall an der Kopfstütze ist laut dem vom beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachten vom 26. September 1997 jedoch nicht vorstellbar; als möglich erachtet wird, dass die Verunfallte mit dem Kopf an der Türflächen-Oberkante oder einem anderen Teil im Fahrzeuginnenraum aufgeschlagen ist. Die Beschwerdeführerin hat indessen wiederholt angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, mit dem Kopf irgendwo angeschlagen zu haben. Anlässlich der Hospitalisation in der Klinik R.________ erwähnte sie erneut einen Aufprall an der Kopfstütze. Gegenüber Dr. med. D.________ schliesslich gab sie an, den Kopf an der linken Scheibe angeschlagen zu haben. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall einen Kopfanprall erlitten hat. Zur Vornahme ergänzender Abklärungen insbesondere in Form der beantragten biomechanischen Begutachtung besteht kein Anlass, weil hievon kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Biomechanische Gutachten stellen zudem keine hinreichende und notwendige Grundlage für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dar (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 mit Hinweisen). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass der Unfallversicherer im Anschluss an die unfallanalytische Beurteilung von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen hat. Im Hinblick auf den nicht nachgewiesenen Kopfanprall erweist sich die von Dr. med. D.________ erhobene Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung als fraglich. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 166 Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen). Im vorliegenden Fall konnten keine organischen Befunde für eine Hirnläsion gefunden werden, namentlich auch nicht von Dr. med. C.________, welcher im neurologischen Gutachten vom 24. Juni 1996 eine leichte traumatische Hirnschädigung als wahrscheinlich bezeichnet hatte. Beim Unfall ist es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Amnesie gekommen. Selbst für eine Bewusstseinstrübung im Anschluss an den Unfall fehlen Anhaltspunkte in den medizinischen Akten. Schwindel sind erst später aufgetreten. Schliesslich konnten lediglich minimale bis höchstens leichte neuropsychologische Defizite festgestellt werden, welche zudem durch Schmerzexazerbationen und Stimmungsschwankungen beeinflusst sein dürften (Berichte des Dr. phil. G.________ vom 22. Mai 2002 und der Klinik R.________ vom 23. Mai 2003). Eine milde traumatische Hirnverletzung kann bei dieser Sachlage nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen betrachtet werden. 
3.2 Den Angaben gegenüber den MEDAS-Gutachtern zufolge litt die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit weiterhin an Schmerzen wechselnder Intensität in den Schultern, im Nacken und im Kopf mit gelegentlichen Ausstrahlungen in beide Arme rechtsbetont sowie an Parästhesien in den Fingern. Ferner gab sie an, selten an Schwindel zu leiden und wiederholt einen Kollaps erlitten zu haben. Hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen sei der Zustand unverändert. Das Gedächtnis sei schlecht, die Konzentrationsfähigkeit jedoch nicht sehr beeinträchtigt, häufig bestehe schon morgens eine Müdigkeit. Wie bereits anlässlich der Untersuchungen im Spital Z.________ vom 29. Juni 1995 und 24. April 1998 konnten bei der MEDAS-Abklärung keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden. Im Vordergrund standen schmerzhafte Verspannungen der Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Klinische Auffälligkeiten liessen sich nicht objektivieren. Psychiatrischerseits konnte keine Störung mit Krankheitswert diagnostiziert werden. Es wurde indessen darauf hingewiesen, dass die Versicherte nach dem Unfall längere Zeit depressiv verstimmt gewesen sei und eine gewisse Neigung zu ängstlich-depressiven Verstimmungen verblieben sein könnte. Differentialdiagnostisch sei an eine somatoforme oder dissoziative Störung zu denken, welche jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden könne. Bei der Nachbegutachtung im Sommer 2002 wurden im Wesentlichen unveränderte Befunde erhoben und an der Beurteilung festgehalten, wonach weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende unfallkausale Gesundheitsstörungen bestehen. Die MEDAS-Gutachten erfüllen die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und vermögen in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie stehen überdies im Einklang mit den weiteren Arztberichten. So hatte bereits Dr. med. T.________ im Gutachten des IMB vom 24. November 1997 das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert verneint und eine psychosomatische Symptomatik (im Sinne einer Fibromyalgie) in Betracht gezogen. Zudem wurde wiederholt und schon kurz nach dem Unfall auf eine funktionelle Überlagerung sowohl der Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen als auch der Sensibilitätsstörungen geschlossen (Bericht des Spitals Z.________ vom 30. Juni 1995, Gutachten Dr. med. C.________ vom 24. Juni 1996 und Gutachten des IMB vom 24. November 1997). Im Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Z.________ vom 6. Mai 1998 wird ausgeführt, ein objektivierbares Zervikalsyndrom liege nicht vor; aktuell fänden sich ausschliesslich Weichteilveränderungen mit Schmerzgeneralisierung im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms. Zu ähnlichen Feststellungen gelangten die Gutachter des IMB und der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ im Bericht vom 28. Januar 2003. Aufgrund der mit den übrigen Arztberichten im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die MEDAS-Ärzte ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in der Zeit ab 1. Februar 2001 keine leistungsbegründenen somatischen oder psychischen Unfallfolgen mehr bestanden haben. Soweit noch gesundheitliche Störungen vorhanden waren, welche zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sind, führten sie laut Gutachten zu keiner relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zu weiteren Abklärungen in Form des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Obergutachtens besteht auch aufgrund des eingereichten Privatgutachtens kein Anlass. Nach dem Gesagten geht Dr. med. D.________ bezüglich des Unfallhergangs von einem Sachverhalt (Kopfanprall, milde traumatische Hirnverletzung) aus, welcher in den Akten keine hinreichende Stütze findet. Es kann ihm daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als er unter Annahme von Interaktionen zwischen einer milden traumatischen Hirnverletzung und dem Zervikalsyndrom darauf schliesst, dass das gesamte Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei. Dass die festgestellten geringen neuropsychologischen Störungen die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, wird auch von Dr. med. D.________ nicht angenommen. Er nennt auch keine objektiven Befunde, welche das Andauern des Zervikalsyndroms (und die Erfolglosigkeit der bisherigen längerfristigen Behandlung) zu erklären vermöchten. Mit der Feststellung des Gutachters, wonach die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen entsprächen und das gesamte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, weil keinerlei Anhaltspunkte für unfallfremde Ursachen vorlägen, bleibt unbeachtet, dass auch bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur besteht, solange die geklagten Beschwerden medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugeschrieben werden können (BGE 119 V 340 Erw. 2b). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 
4. 
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an relevanten unfallkausalen Gesundheitsstörungen leidet, wäre eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers zu verneinen, weil es jedenfalls an der erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
4.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall, sondern um eine seitliche Kollision. Anderseits wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beim Zusammenstoss um ca. 180° abgedreht und kam ausserhalb des Verkehrskreisels zum Stillstand, was auf eine eher heftige Kollision schliessen lässt. Laut dem vom beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachten vom 26. September 1997 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Bereich von 20 - 24 km/h. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. Auszuschliessen ist ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar ein schwerer Unfall (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b). 
5. 
Der Unfall vom 3. März 1995 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 314 Erw. 5) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile C. vom 28. April 2005, U 386/04, D. vom 4. September 2003, U 371/02, T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im Anschluss an den Unfall wurde das Tragen eines Halskragens verordnet und eine Behandlung mit Analgetika vorgenommen; zudem unterzog sich die Versicherte einer chiropraktischen Behandlung. In der Folge wurden wiederholt physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt, vom 4. bis 21. Dezember 1995 und 8. bis 21. Januar 1996 auch stationär, ohne dass damit eine dauerhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden konnte. Während Dr. med. S.________ im April 1996 eine Akupunkturbehandlung als indiziert erachtete, empfahl Dr. med. C.________ im Gutachten vom 24. Juni 1996 eine weitere physikalische Behandlung und Mobilisierung der HWS, ergänzt durch eine Aktivierungstherapie sowie eine neuropsychologische oder psychologische Therapie. Vom 12. April bis 12. August 1996 fand eine Gesprächstherapie bei einer Psychologin statt. Eine ab 14. September 1998 durchgeführte medizinische Trainingstherapie wurde wegen Schwangerschaft der Versicherten vorzeitig abgebrochen. Für die Folgezeit fehlen Angaben über weitere Behandlungen. Im Gutachten vom 8. Januar 2001 gelangten die MEDAS-Ärzte zum Schluss, aus somatischer Sicht sei keine weitere ärztliche Behandlung erforderlich und aus neuropsychologischer Sicht sei keine Therapie indiziert. Eine erneute psychiatrische Behandlung sei an sich angezeigt, unter den gegebenen Umständen (fehlende Motivation wegen der von der Versicherten als rein körperlich eingeschätzten Beschwerden) jedoch nicht sinnvoll. Auch wenn später - ohne wesentlichen Erfolg - erneut physiotherapeutische Massnahmen sowie eine Kraniosakraltherapie durchgeführt wurden, handelt es sich insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile N. vom 14. März 2005, U 82/04, P. vom 24. September 2003, U 361/02, und S. vom 8. April 2002, U 357/01). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Dass die Beschwerdeführerin laut MEDAS-Gutachten zu lange einen Halskragen getragen hat, genügt nicht, weil nicht erstellt ist, dass der Heilungsverlauf dadurch erheblich verzögert wurde (vgl. Ergänzungsgutachten vom 24. September 2002, S. 10). Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Der Neurologe Dr. med. C.________ bestätigte am 5. August 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis Ende Mai 1996 und von 25% bis Ende Dezember 1996 mit der Feststellung, dass nachher eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Im MEDAS-Gutachten vom Januar 2001 wird sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, woran im Ergänzungsgutachten vom September 2002 festgehalten wird. Zwar schloss die Klinik R.________ im Bericht vom 23. Mai 2003 auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Erwerbstätigkeit. Die Beurteilung erfolgte jedoch unabhängig von der Unfallkausalität und damit unter Einschluss unfallfremder Faktoren, deren Anteil Dr. med. C.________ bereits im Bericht vom 9. August 1996 auf 50% geschätzt hatte. Aufgrund allein der unfallkausalen Faktoren kann das Adäquanzkriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. Was schliesslich das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, ist dieses jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder einem der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien ausschlaggebendes Gewicht zukommt noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: