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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_208/2007 /ble 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 10. November 2005 stellte X.________ dem Eidgenössischen Finanzdepartement das Begehren, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe ihm Schadenersatz (Fr. 2'530'000.--) und Genugtuung (Fr. 500'000.--) zu bezahlen. Er machte geltend, er sei seit 1978 durch Strahlenwaffen geschädigt worden, sodass es ihm verunmöglicht worden sei, Universitätsstudien zu beenden und einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verfügung vom 1. November 2006 wies das Eidgenössische Finanzdepartement das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung. Da das Rechtsmittel am 1. Januar 2007 noch hängig war, übernahm das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.021]) dessen Behandlung. Mit Urteil vom 29. März 2007 wies es die Beschwerde unter Bestätigung der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartementes ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zugleich lehnte es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Mit vom 9. Mai 2007 datierter, am 10. Mai 2007 zur Post gegebener Rechtsschrift, die als Beschwerde an das Bundesgericht und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet wird, beantragt X.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorakten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG und ist bloss summarisch zu begründen, soweit möglich unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel ist schon darum unzulässig, weil nicht der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, sondern das Urteil einer Bundesbehörde angefochten ist (Art. 113 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann hingegen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden, da keiner der in Art. 83 BGG genannten Ausnahmegründe vorliegt und insbesondere die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erreicht wird. 
2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (E. 1.2 seines Urteils), beurteilen sich die Begehren des Beschwerdeführers nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes und seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG [SR 170.32]). 
2.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Schadenersatz). Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung sowie bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung kann eine Genugtuung zugesprochen werden, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art 6 VG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 2.3 seines Urteils dargelegt, dass die Begehren, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit einer Operation im Spital Biel im Jahr 2005 erhobenen Forderungen, im vorliegenden Fall angesichts der Zeitabläufe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VG verwirkt seien; die den Spitalaufenthalt betreffenden Forderungen seien mangels Substantiierung des behaupteten Schadens abzuweisen (E. 3.4). In E. 3 sodann hat es dargelegt, warum sämtliche Begehren selbst bei materieller Prüfung abzuweisen wären. 
2.2.2 Dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschriften haben die Begehren mit deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Mit der für sich allein die Abweisung des Hauptanteils der Forderungen des Beschwerdeführers rechtfertigenden Urteilsbegründung der Vorinstanz, die Verwirkung sei eingetreten, befasst sich die Beschwerdeschrift nur rudimentär (Ziff. 1.6.4); die gesetzlichen Begründungsanforderungen sind diesbezüglich kaum erfüllt. Jedenfalls aber halten die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu der bundesgerichtlichen Prüfung stand; es genügt diesbezüglich ein Verweis auf die entsprechenden Ausführungen (E. 2), denen nichts beizufügen ist. In keiner Weise geht der Beschwerdeführer sodann auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ein, er habe seinen im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt in Biel geltend gemachten Schaden nicht substantiiert; es fehlt hierzu an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung. Im Übrigen liessen sich auch die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (E. 3.4) in keiner Weise beanstanden. 
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die weiteren materiellen Ausführungen der Vorinstanz zur Haftungsfrage einzugehen (E. 3), bei denen es sich um obiter dicta handelt. Es rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass sie einleuchtend erscheinen und nicht erkennbar ist, inwiefern die Ablehnung jeglicher Haftung des Bundes Bundesrecht verletze. 
2.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers stattzugeben oder ihm nochmals Akteneinsicht zu gewähren (s. dazu auch E. 1.4 des angefochtenen Urteils). 
2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Es durfte dies gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG schon darum tun, weil es die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren und damit die bei ihm eingereichte Beschwerde ohne weiteres als aussichtslos erachten konnte. Nur ergänzend hat es auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint. Dessen Ausführungen in der Beschwerdeschrift über seine finanziellen Verhältnisse sind denn auch unerheblich. 
2.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.5 Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: