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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 61/06 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1923, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 15. Juli 2005 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die von S.________ (geb. 1923) als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 definitiv sowie für 2004 und Januar bis März 2005 provisorisch ("akonto") fest. S.________ focht diese Verfügungen nicht an, ersuchte aber um Herabsetzung der Beiträge, was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. Oktober 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. November 2005, mangels wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ablehnte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bezüglich der Beitragsjahre 2001 bis 2003 im Sinne der Erwägungen ab; hinsichtlich der Beitragsherabsetzung für die Jahre 2004 und 2005 hiess es die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid ("ersatzlos") auf (Entscheid vom 15. Februar 2006). 
C. 
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit "die (vorinstanzlich eingereichte) Beschwerde hinsichtlich der Beitragsherabsetzung für die Jahre 2004 und 2005" gutgeheissen wurde; die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über die Herabsetzung der für 2004 und 2005 verfügten Beiträge entscheide. 
 
Während sich S.________ zu seiner finanziellen Lage äussert, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Ausgleichskasse hat den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit angefochten, als es um die Herabsetzung der Beiträge für 2004 und 2005 geht. Soweit das kantonale Gericht die für die Jahre 2001 bis 2003 verfügten Beiträge nicht herabgesetzt hat, ist der vorinstanzliche Entscheid zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. 
3. 
Als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen (Art. 104 lit. a OG) ist einzig, ob die von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse (noch) nicht auf definitiver, sondern erst auf provisorischer Berechnungsgrundlage, somit akonto, verfügten Beiträge einer Herabsetzung nach Art. 11 Abs. 1 AHVG zugänglich sind. 
 
Unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 AHVV - anwendbar auf Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz AHVV - erwog das kantonale Gericht zunächst zutreffend, dass es sich bei akonto erhobenen Beiträgen um provisorisch festgesetzte Beiträge handelt (vgl. auch Rz 1134 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Ebenfalls beizupflichten ist der vorinstanzlichen Auffassung, wonach Gegenstand einer Beitragsherabsetzung nur Beiträge sein können, die rechtskräftig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil) festgesetzt worden sind (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 11.3). Hingegen kann dem kantonalen Gericht insofern nicht gefolgt werden, als es sich auf den Standpunkt stellt, einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung komme von vornherein kein Verfügungscharakter zu (und stelle eine blosse Zahlungsaufforderung dar), woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Ausgleichskasse "die Akonto-Verfügungen als Beitragsverfügungen" bezeichnet und fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. 
 
In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung in Art. 11 Abs. 1 AHVG keine Stütze findet. Laut dieser Gesetzesbestimmung können Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wobei jedoch der Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf. Weder nach dem klaren Wortlaut (die französische und die italienische Sprachfassung stimmen insofern mit der deutschen überein) noch aufgrund der übrigen Auslegungselemente (BGE 132 V 265 E. 2.3 S. 268) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass nur Beiträge der Herabsetzung zugänglich wären, welche auf definitiver Berechnungsgrundlage beruhen. Entscheidend ist einzig, dass eine Verpflichtung zur Beitragsbezahlung besteht. Das trifft auf die von der jeweils zuständigen Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 5 AHVV rechtskräftig verfügten Akontobeiträge offensichtlich zu (vgl. BGE 109 V 70 hinsichtlich einer früheren Fassung von Art. 24 Abs. 1 AHVV). 
4. 
Können nach dem Gesagten die von der Beschwerdeführerin auf provisorischer Grundlage ermittelten Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 grundsätzlich herabgesetzt werden, erachtete sich die Ausgleichskasse - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - zu Recht für zuständig, über das entsprechende Beitragsherabsetzungsgesuch zu verfügen und einen Einspracheentscheid darüber zu erlassen. Ob dieser rechtens ist, wird die Vorinstanz zu prüfen haben. 
5. 
Bei diesem Ausgang des kostenpflichtigen Verfahrens (Umkehrschluss aus Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) unterliegt der Beschwerdegegner, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Seine aktuelle Darstellung der schwierigen finanziellen Lage kann als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen werden, welchem zu entsprechen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2006 wird hinsichtlich der Beitragsherabsetzung für die Jahre 2004 und 2005 aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: