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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_138/2008 /fun 
 
Urteil vom 29. Mai 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Haftbeschwerde. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2008 gegen einen ihn betreffenden Haftentscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit - an die von ihm angegebene Adresse gerichtetem - Schreiben vom 19. Mai 2008 einlud, den von ihm erwähnten, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegten Entscheid bis am 29. Mai 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
 
dass die betreffende Gerichtsurkunde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und ans Bundesgericht retourniert worden ist mit dem Hinweis "Abgereist ohne Adressangabe"; 
 
dass es nicht Sache des Bundesgerichts ist, nach einem ihm nicht mitgeteilten neuen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu forschen; 
 
dass vielmehr dieser selber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gehalten gewesen wäre, nach erhobener Beschwerde dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399); 
 
dass der Beschwerdeführer den genannten Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp