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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_778/2007 
 
Urteil vom 29. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Monbijoustrasse 22, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (mit Jahrgängen 1992 und 1996). Seit 1998 war sie vollzeitlich erwerbstätig. Am 24. Oktober 2001 wurde bei ihr ein bösartiger Magentumor diagnostiziert, welchen sie in der Folge unter anderem chemotherapeutisch behandeln lassen musste. Ab 5. November 2001 attestierte ihr Dr. med. B.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 10. Juni 2002 vermochte sie in der angestammten Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Auf Gesuch hin vom 16. Dezember 2002 sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. April 2003). Mit Revisionsgesuch vom 26. Mai 2004 machte die Versicherte eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit ab 16. Oktober 2003 geltend. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % per Ende April 2007 auf (Verfügung vom 19. März 2007). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2007 und des angefochtenen Gerichtsentscheids die Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen und Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 3b S. 353) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach Ende April 2007 Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. 
 
4. 
4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Versicherte gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2003 unter Berücksichtigung einer in der angestammten Tätigkeit ab 10. Juni 2002 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Nach dem Verlust der angestammten Arbeitsstelle attestierte ihr der Hausarzt Dr. med. B.________ ab 16. Oktober 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der periodischen Rentenrevision machte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2004 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen veranlasste. 
 
4.2 Die Vorinstanz ist auf Grund einer umfassenden, sorgfältigen und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) insbesondere gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Spitals X.________ vom 21. September 2005 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 13. März 2006 zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von über fünfzehn Kilogramm schweren Gewichten sowohl im Aufgabenbereich Haushalt wie auch in einer erwerblichen Beschäftigung trotz der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und unter Mitberücksichtigung der übrigen geklagten Beschwerden mit einer Leistungsfähigkeit von 65 % zumutbar sind. Bezogen auf die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich nur darauf überprüft werden können, ob sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (Urteil 8C_64/2007 vom 26. März 2008, E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt. Die rein appellatorische Kritik am psychiatrischen Gutachten vermag nichts daran zu ändern, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts mit Blick auf die korrekte Anwendung der massgebenden Grundsätze (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu beanstanden ist. Was die Versicherte im Übrigen gegen die Praxis zur Berücksichtigung von schmerzstörungsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anführt, lässt eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 131 V 49, 130 V 352) vermissen und ist daher unbegründet. 
 
5. 
5.1 Gegen das dem Einkommensvergleich für das Jahr 2004 zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 49'120.- erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Unbestritten ist sodann, dass das Einkommen, welches die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise zu erzielen vermag (Invalideneinkommen), nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen ist. Dabei ist, wie im angefochtenen Entscheid korrekt dargelegt, ebenfalls von den Angaben für das Jahr 2004 (LSE 2004) auszugehen. 
 
5.2 Strittig ist dagegen, ob Verwaltung und Vorinstanz bei dem nach den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2004 bestimmten Invalideneinkommen zu Recht keinen Abzug berücksichtigt haben. 
5.2.1 Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und nur dann zu bejahen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007, E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). 
5.2.2 Praxisgemäss ist durch einen entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes der versicherten Person haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er kann maximal 25 % betragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.; Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2.3, mit Hinweis). 
5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei - in Abweichung von den Festlegungen von Verwaltung und Vorinstanz, welche eine Kürzung des Tabellenlohns ablehnten bzw. die Frage offen liessen - bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75) in Höhe von 20 Prozent zu gewähren. Da weder das Alter der 1960 geborenen Versicherten noch deren Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung) in diesem Zusammenhang erheblich ins Gewicht fallen, kommt angesichts der verbleibenden Restleistungsfähigkeit von 65 % in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit der höchstmögliche Abzug von 25 Prozent nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der hier aus psychiatrischer Sicht auch im Rahmen der Restleistungsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu beachtenden besonderen Anforderungen an Mitarbeitende und Führungspersonen sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines Abzuges - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - insofern grundsätzlich erfüllt, als sich die Versicherte infolge ihrer Beschwerden im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen bei gleichem Arbeitspensum möglicherweise mit einem geringeren Lohn wird begnügen müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 64/03 vom 18. November 2003, E. 5.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2.3). Mit Blick auf die dargelegte Praxis (E. 5.2.2 hievor) haben Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die hier gegebene, lohnmässig relevante Erschwernis hinsichtlich der erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt liessen und überhaupt keinen Tabellenlohnabzug vornahmen. Dem kantonalen Gericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es die Auffassung vertrat, sämtliche lohnrelevanten behinderungsbedingten Einschränkungen seien bereits durch Bemessung der Restarbeitsfähigkeit auf 65 % berücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen ist der erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist; als angemessen erscheint ein Abzug von insgesamt höchstens - aber immerhin - 10 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 471/05 vom 15. März 2006, E. 4.2.3 i.f.). 
5.2.4 Beim Invalideneinkommen ist vom monatlichen Bruttolohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten des privaten Sektors von Fr. 3'893.- gemäss LSE 2004 auszugehen. Daraus ergibt sich bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90 Tabelle B9.2) und einer zumutbaren Restleistungsfähigkeit von 65 % der Betrag von Fr. 31'582.-. Nach Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'424.-. 
5.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'120.- (E. 5.1 hievor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'424.- beträgt die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse Fr. 20'696.-, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht (zum Runden BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat folglich mit Wirkung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte vollständige Einstellung der bis Ende April 2007 ausgerichteten halben Invalidenrente ist dementsprechend aufzuheben. 
 
6. 
Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens festzulegen haben (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. März 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 29. Mai 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli