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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_247/2009 
 
Urteil vom 29. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 3. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 8. Juni 2006 verfasste A.________ ein Schreiben, das den Titel "Familienstiftung" trägt und als Zweck "Förderung einer Landpraxis" nennt. Das Schreiben ist von der am 25. September 2006 verstorbenen Ehefrau, D.________, mitunterzeichnet. 
 
B. 
Am 11. Dezember 2006 reichte A.________ dieses Dokument als "Willenserklärung mit dem Stellenwert eines Testaments" beim Gerichtspräsidium E.________ ein, wogegen die beiden Söhne B.________ und C.________ Ungültigkeitsklage gemäss Art. 520 ZGB erhoben haben. 
Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 stellte das Bezirksgericht E.________ die Ungültigkeit des "Testamentes" vom 8. Juni 2006 fest. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen von A.________ erhobene Appellation am 3. März 2009 ab. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 11. April 2009 "staatsrechtliche Beschwerde" erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Abweisung der Klage. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 11. April 2009 kann somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden. 
 
2. 
Beide kantonalen Instanzen haben sich die Frage gestellt, ob ein Testament oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zur Diskussion stehe, aber befunden, so oder anders liege ein Formmangel vor: Handle es sich um ein Testament, gebreche es an der Erfordernis, dass das Testament eigenhändig vom Erblasser verfasst sein müsse (Art. 505 Abs. 1 ZGB); ebenso wenig könne ein Nottestament vorliegen, sei doch zur Zeit der Errichtung nicht die "Erblasserin", sondern der Beschwerdeführer im Spital gewesen. Handle es sich demgegenüber um eine Stiftungserrichtung unter Lebenden, so setze dies eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar voraus (Art. 81 Abs. 1 ZGB). 
 
3. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (seine Frau sei voll zurechnungsfähig gewesen; sie habe ihren Willen auch gegenüber anderen Personen geäussert; sie sei einem Rechtsirrtum unterlegen), ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG darzutun. Auch bei einer Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist solches nicht ersichtlich; vielmehr haben die kantonalen Instanzen die einschlägigen Normen (Art. 505 Abs. 1 bzw. Art. 81 Abs. 1 ZGB) richtig angewandt. Dies gilt auch mit Bezug auf das sinngemässe Vorbringen, es liege ein Nottestament vor, da seine Ehefrau ihren Willen auch auf dem Sterbebett gegenüber Zeugen geäussert habe: Ein Nottestament setzt nicht nur die in Art. 506 Abs. 1 ZGB genannten Elemente, sondern zusätzlich auch zwingend voraus, dass ein Zeuge die mündliche Verfügung sofort in Schrift verfasst und dieses Dokument von beiden Zeugen unterschrieben ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niedergelegt wird (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise festhält, es gehe doch einfach darum, dass der wirklich letzte Wille der Verstorbenen respektiert werde, so sei er auch drittinstanzlich darauf hingewiesen, dass dieser Wille nur respektiert werden kann, wenn er in den vom Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. 
 
4. 
Angesichts der klaren Rechtslage ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Gerichte von der Befragung von Personen abgesehen haben, denen gegenüber D.________ ihren Willen nach der Darstellung des Beschwerdeführers geäussert haben soll. Ohnehin wären diesbezüglich auch die Rügevoraussetzungen gar nicht erfüllt: Eine antizipierte Beweiswürdigung kann einzig wegen Verletzung des Willkürverbots angefochten werden (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I 208 E. 4a S. 211; 130 II 425 E. 2.1 S. 429). Für Willkürrügen gilt jedoch das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das heisst, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesen Anforderungen vermögen die sich auf die anbegehrte Zeugeneinvernahme beziehenden Äusserungen des Beschwerdeführers nicht zu genügen. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli