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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_281/2012 
 
Urteil vom 29. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung vom 19. April 2012 betreffend Ansetzung einer Frist zur Kostenvorschussleistung, 
in das Gesuch um Fristerstreckung vom 30. April 2012, 
in die Verfügung vom 1. Mai 2012 betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, 
in das Gesuch vom 18. Mai 2012 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angehalten worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2012 um Verlängerung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht hat, worauf ihr mit Verfügung vom 1. Mai 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 15 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt worden ist, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, wobei die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Nichtleistung des Vorschusses innert dieser Frist (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) aufmerksam gemacht worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 erneut um Verlängerung der Frist zur Leistung des Vorschusses ersucht hat, 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--innerhalb der ihr mit Verfügung vom 1. Mai 2012 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass eine erneute Verlängerung der Frist gestützt auf das Gesuch vom 18. Mai 2012 nach erfolgter Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 63 Abs. 3 BGG (Verfügung vom 1. Mai 2012) von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden