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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_484/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle des Kantons Zug, Postfach 157, 6301 Zug.  
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Kostengutsprache für die ausserhäusliche Unterbringung im Rahmen der Soforthilfe abwies; 
dass X.________ gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte; 
dass dessen Verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Mai 2013 sowie weiteren Eingaben vom 16./17. Mai 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden einlässlichen Begründung auseinander setzt, sondern ihre Vorbringen grossenteils Verfahren bzw. Aspekte betreffen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem vorinstanzlich massgebenden Streitgegenstand (Gesuch um Kostengutsprache) aufweisen; 
dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), über welche die Beschwerdeführerin schon früher informiert worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp