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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_536/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg.  
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wegen schwerer SVG-Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 SVG den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzog, dies wegen einer am 10. November 2011 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h aufgrund eines Baustellenbereichs) und nachdem ihr bereits im Jahre 2007 der Ausweis für die Dauer eines Monats entzogen worden war; 
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg gelangte; 
dass dessen III. Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2013 abgewiesen hat; 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Mai 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt und im Wesentlichen wie im kantonalen Verfahren verlangt, es sei ihr anstelle des Entzugs eine Geldstrafe aufzuerlegen, da sie beruflich auf den Ausweis angewiesen sei; 
dass sie das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein kritisiert und den bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt bestätigt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp