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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_16/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft A.________ sel.,  
bestehend aus: 
1.  A.b.________,  
2.  C.________,  
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Mayr, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufungsverfahren, Frist, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 22. Februar 2013. 
 
 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 15'660.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, dass er festhielt, die betreffende Betreibung könne fortgesetzt werden, und dass er die Widerklage der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs abschrieb; 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 mangels Wahrung der Berufungsfrist nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der fristgerecht eingereichten Berufung gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 sei stattzugeben; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Vorinstanz zum einen ausführte, die Post habe erstmals am 24. Dezember 2012 erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts zuzustellen, und dass die Berufungsfrist am siebten Tag nach diesem erfolglosen Zustellungsversuch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen habe und am 1. Februar 2013 abgelaufen sei; 
dass die Vorinstanz zum anderen erwog, die Berufungsschrift wäre am 7. Februar 2013 selbst dann verspätet eingereicht worden, wenn die 30-tägige Frist erst am Tag nach der effektiven Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013, d.h. am 8. Januar 2013, zu laufen begonnen hätte, da die Frist in diesem Fall am 6. Februar 2013 abgelaufen wäre; 
dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht rechtsgenügend mit diesen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzt und darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann; 
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich täuscht, wenn sie behauptet, dass die Berufungsfrist entgegen der zweiten Begründung der Vorinstanz gewahrt wäre, wenn bloss von der tatsächlichen Entgegennahme des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013 und einem Fristbeginn am 8. Januar 2013 ausgegangen würde; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer