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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_386/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 29. Mai 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_386/2013) gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, 
 
 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_386/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann