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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_275/2015  
{  
T 0/2 
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Untersuchungsgrundsatz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1959 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG und führte Kabinenreinigungen in Flugzeugen aus. Sie meldete sich am 5. März 2009 unter Hinweis auf einen am 11. September 2008 erlittenen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Während die Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht abklärte, erlitt A.________ am 19. Januar 2010 eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior. In der Folge wurde zudem ein Hydrocephalus malresorptivus diagnostiziert, welcher mittels eines ventrikulo-peritonealen Shunt-Implantats therapiert wurde. Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, bescheinigte in seinem Gutachten vom 13. April 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2010 zu.  
 
A.b. Die IV-Stelle überprüfte im Jahre 2012 die gesundheitliche Situation von A.________ im Rahmen einer Rentenrevision. Sie holte dafür insbesondere eine neurologische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2013 und einen Bericht der behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. September 2013 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch erlösche auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 30. September 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).  
 
1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 
 
3.   
Die Vorinstanz stellte gestützt auf einen undatierten Bericht von Ärzten der Neurochirurgischen Klinik des Spitals E.________ über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2012, das Verlaufsgutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2013 und einen Bericht der Dr. med. D.________ vom 11. März 2013 fest, weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehe ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit einschränke. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin lässt einzig vorbringen, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz und damit Bundesrecht verletzt, weil es der Empfehlung des Neurologen C.________, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, nicht nachgekommen sei. Sie setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen und der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Versicherte beschränkt sich bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung über weite Teile auf Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Dr. med. C.________ berichtet in der Expertise vom 19. Februar 2013, ausser einer leichten Unsicherheit bei den erschwerten Gangarten (Strichgang und Blindstrichgang) seien keine somatisch-neurologischen Defizite mehr nachweisbar. Auch seien vom klinischen Eindruck her keine alltagsrelevante oder höhergradige kognitive Einschränkungen festzustellen. Die Explorandin berichte aktuell vielmehr von Angst- und Panikattacken mit vegetativen Begleitsymptomen. Aus rein neurologischer Sicht sei sie seit mindestens dem 21. Juni 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Ob die geltend gemachte psychische Problematik zu einer massgeblichen Einschränkung führe, müsste mittels einer ergänzenden versicherungspsychiatrischen Untersuchung geklärt werden. Damit legt Dr. med. C.________ indessen einzig dar, dass er sich als Neurologe nicht zur Relevanz der geltend gemachten Angst- und Panikattacken äussern will. Es ist entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht so, dass dieser Arzt psychiatrische Defizite gefunden hätte, die seines Erachtens einer Abklärung bedürften.  
 
3.2.2. Die IV-Stelle ist ihrer Abklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Sie holte bei der behandelnden Psychiaterin einen Bericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ein. Dr. med. D.________ hält fest, es fänden sporadisch Sitzungen in Form von unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache statt. Die psychiatrische Medikation habe bereis seit September 2011 gestoppt werden können. Sie stellt die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Aus psychiatrischer Sicht bestünde bezüglich der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung; die konkrete Arbeitsfähigkeit müsste durch einen Arbeitsversuch festgestellt werden.  
 
3.3. Dass sich bei dieser medizinischen Aktenlage weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht veranlasst sahen, eine eigentliche psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben ist nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Hinweis für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die vorhandene Aktenlage abstellen, da keine sich widersprechenden Arztberichte oder medizinische Gutachten vorliegen.  
 
4.   
Der Einkommensvergleich, den die Vorinstanz gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 19. Februar 2013 und dem Bericht der Dr. med. D.________ vom 11. März 2013 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.  
 
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer