Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_509/2017
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Urteil vom 29. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (gewerbsmässiger Diebstahl etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. März 2017.
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 22. März 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (6B_843/2016).
Das Kantonsgericht trat auf ein gegen das Urteil vom 22. März 2016 erhobenes Revisionsgesuch von X.________ nicht ein.
2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 22. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
4.
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Rechtsfragen befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. dessen Begründung im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll und warum die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuchs hätte eintreten müssen. Das erst- und zweitinstanzliche Sachurteil, die der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zugrunde liegen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die hieran geäusserte Kritik ist nicht einzugehen.
Nicht ersichtlich ist, inwieweit das vom Beschwerdeführer behauptete strafbare Verhalten einzelner Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Landschaft und der Vorinstanz, die am angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht mitgewirkt haben, von Relevanz sein soll. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Strafverfolgung nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Strafverfolgungsbehörden ist (vgl. Art. 12 ff. StPO).
5.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held