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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_515/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer Strafuntersuchung (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Dezember 2012 leerte B.________ in der C.________ AG Reinigungssprit auf einen Werktisch und entzündete diesen mit einem Feuerzeug. In der Folge dehnte sich das Feuer auf einen Putzlappen auf dem Tisch und schliesslich auf einen Kanister mit dem Reinigungssprit aus, woraufhin der Kanister explodierte. A.________ und in geringerem Ausmass B.________ wurden von den Flammen erfasst, wodurch A.________ schwere Verbrennungen erlitt. Dieser wurde als Schnupper-Lehrling von B.________ betreut, der in der C.________ AG das erste Lehrjahr absolvierte. D.________ und E.________ waren als Lehrmeister für die Ausbildung sämtlicher Lehrlinge zuständig. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 5. Dezember 2012 ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft. 
Mit Jugendverfügung vom 26. September 2013 wurde B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion zu einem Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt. Im Übrigen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 4. Januar 2016 ein. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. April 2016 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen D.________ sowie E.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu eröffnen und Anklage gegen die beiden beim zuständigen Gericht zu erheben. 
 
D.  
Das Obergericht verzichtet auf weitere Ausführungen, mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lässt sich nicht vernehmen. D.________ und E.________ machen von dem ihnen als weiteren Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. A.________ hält in seiner Replik an seiner Auffassung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Jedoch macht er eine fahrlässige schwere Körperverletzung (schwere Verbrennungen) geltend, die zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR führen kann. Ferner hat er sich am 29. Januar 2013 als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Da sich die Zivilforderungen aus der Natur der untersuchten Straftat ergeben, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 6, 7, 319 und 324 StPO sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore", indem sie die Einstellung des Strafverfahrens als rechtmässig erachte. D.________ und E.________ hätten sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb gegen sie ein Strafverfahren zu eröffnen und anschliessend Anklage zu erheben sei.  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst fest, die Aufbewahrung des Putzsprits in einem Fünfliterkanister, der als Ganzes an den Arbeitsplatz genommen werde, widerspreche Art. 46 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) und der Richtlinie Nr. 1825 "Brennbare Flüssigkeiten - Lagern und Umgang" vom Mai 2005 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS. Keine Sorgfaltspflichtverletzung sei hingegen darin ersichtlich, dass D.________ mit dem Schaumlöscher das Feuer auf der sowie um die Werkbank gelöscht habe und die Lehrlinge zum Löschen des Beschwerdeführers Wasser aus PET-Flaschen verwendet hätten. D.________ sei der Meinung gewesen, dass eine brennende Person nicht mit einem Schaum- oder Staublöscher gelöscht werden könne. Um dem Beschwerdeführer nicht noch mehr Schaden zuzufügen, habe D.________ nicht zu einem Feuerlöscher gegriffen. Zwar hätte dessen Einsatz den Beschwerdeführer womöglich schneller gelöscht, weshalb wohl geringere Verbrennungen zu erwarten gewesen wären. Jedoch könne dies D.________ strafrechtlich nicht vorgehalten werden, denn er habe durch sein Verhalten beim Löschen des Beschwerdeführers keine Sorgfaltspflicht verletzt, sondern sich in der Wahl des besser geeigneten Löschmittels getäuscht. Die sorgfaltswidrige Unterlassung der Lehrmeister, den Putzsprit in der Lehrwerkstatt in erheblich kleineren Gebinden aufzubewahren und zu verwenden, sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei daher sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den Eintritt der schweren Körperverletzung gewesen. Auch sei der Unfall vermeidbar gewesen. Hingegen sei der adäquate Kausalzusammenhang durch aussergewöhnliche Umstände durchbrochen worden. Zwar sei das Ausgiessen und Anzünden des Putzsprits durch B.________ für sich allein nicht aussergewöhnlich und unvorstellbar, jedoch hätten die Lehrmeister nicht damit rechnen müssen, dass jemand ein Loch in den Schraubdeckel und allenfalls in eine Seitenwand des Spritkanisters bohren würde. Beide Umstände zusammen, das Verhalten von B.________ und das Durchlöchern des Kanisters hätten erst ermöglicht, dass dieser explodiert sei. Sie seien die unmittelbare Ursache der schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers und drängten die Unterlassung der Lehrmeister in den Hintergrund (Einstellungsverfügung S. 3 ff.).  
 
2.3. Die Vorinstanz schliesst sich im Ergebnis der Einschätzung der Beschwerdegegnerin an. Sie erwägt, die Lehrmeister hätten nicht mit dem Verhalten von B.________ rechnen müssen. Dieser habe den im Betrieb üblichen Sicherheitslehrgang absolviert, wobei es auch um den Umgang mit gefährlichen Stoffen/Gasen sowie Reinigungs-, Kühl- und Schmiermitteln gegangen sei. Auch habe B.________ im Gegensatz zu den Lehrmeistern gewusst, dass der Kanister zwei Löcher habe. Dass einer der Lehrlinge mit Feuer spielen würde, obwohl der durchlöcherte Kanister mit dem Putzsprit in unmittelbarer Nähe stand, stelle offensichtlich einen ganz aussergewöhnlichen Umstand dar, mit welchem schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen. Es sei das Verhalten von B.________ gewesen, das als unmittelbare Ursache des Unfalls erscheine und allfällige mitverursachende Faktoren, wie Sorgfaltswidrigkeiten der Lehrmeister, in den Hintergrund dränge. Die Möglichkeit, dass die als beschuldigte Personen in Frage kommenden Lehrmeister vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen würden, erscheine ungleich grösser, als dass sie verurteilt würden. Unbegründet sei auch der Vorwurf, die Lehrmeister hätten sich bei der Rettung des Beschwerdeführers falsch verhalten und dadurch die schwere Körperverletzung verursacht bzw. verschlimmert. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass Wasser das erste Mittel der Wahl zum Löschen einer brennenden Person sei. Es sei deshalb nicht erkennbar, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers schwerwiegender geworden seien, weil er falsch gerettet worden sei und dass dies auf Sorgfaltswidrigkeiten der Lehrmeister zurückzuführen sei (Entscheid S. 11 f.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).  
 
2.4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a S. 18 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f., 255 E. 4.2.3 S. 262; 130 IV 7 E. 3.3 S. 11; 127 IV 62 E. 2d S. 65; 118 IV 130 E. 3a S. 133; je mit Hinweisen). Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der Verordnung über die Unfallverhütung (vgl. Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; Urteil 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2). 
 
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.1 f. S. 147 f.; 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 127 IV 62 E. 2d S. 65; je mit Hinweisen). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.2; 6B_86/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3; vgl. auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinweisen). 
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). 
 
2.5. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens sind beim derzeitigen Informationsstand nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs erscheint weder die Beweis- noch die Rechtslage eindeutig. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz berücksichtige bei ihrer Beurteilung der Adäquanz nicht, dass es in der C.________ AG am 26. März 2012 bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe, bei dem ein anderer Schnupper-Lehrling durch eine brennbare Flüssigkeit Verbrennungen erlitten habe. Obwohl der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits im Beschwerdeverfahren geltend machte und der Vorfall teilweise in den Akten erwähnt wird, äussert sich die Vorinstanz hierzu mit keinem Wort. Auch der Einstellungsverfügung ist dazu nichts zu entnehmen. Sollte es tatsächlich bereits ein dreiviertel Jahr vor dem hier zu beurteilenden Fall zu einem Vorfall mit brennbarer Flüssigkeit und Feuer gekommen sein, bei dem ein Lehrling verletzt wurde, kann je nach den konkreten Umständen nicht mehr argumentiert werden, die Lehrmeister hätten mit dem Verhalten von B.________ nicht rechnen müssen. Allenfalls wäre auch zu prüfen, ob die Lehrlinge aufgrund des Vorfalls nicht besser instruiert und überwacht hätten werden müssen. Soweit ersichtlich ergibt sich aus den Akten lediglich, dass es im März 2012 einen Vorfall gab, bei dem ein Schnupper-Lehrling verletzt wurde (Einvernahme von D.________ vom 30. Juni 2015 S. 10; Einvernahme von E.________ vom 12. Dezember 2012 S. 2 und 30. Juni 2015 S. 8; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2015 S. 5; Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2012). Es ist daher Aufgabe der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen hierzu vorzunehmen. Daran ändert nichts, dass D.________ und E.________ die Relevanz des Vorfalls in ihrer Vernehmlassung bestreiten. Abklärungen drängen sich auch zum Verhalten von B.________ seit Lehrbeginn auf. Sollte er bereits vor dem Vorfall dadurch aufgefallen sein, dass er sich nicht an die Regeln hält, hätten die Lehrmeister je nach den konkreten Umständen damit rechnen müssen, dass er mit Putzsprit und Feuer Unfug treibt.  
 
2.6. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, sind auch hinsichtlich der Löcher im Kanister weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Objektiv erstellt ist, dass sich im Zeitpunkt der Explosion ein Loch im Deckel des Kanisters befand (Entscheid S. 11). Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Lehrmeister zwar mit dem Verhalten von B.________, nicht jedoch damit hätten rechnen müssen, dass jemand ein Loch oder allenfalls mehrere Löcher in den Kanister macht, ist abzuklären, ob dies für den Erfolgseintritt ausschlaggebend war. Wäre es auch ohne Loch zu der Explosion des Kanisters und damit zu der Körperverletzung des Beschwerdeführers gekommen, wäre bei der Beurteilung der Adäquanz irrelevant, ob die Lehrmeister mit Löchern im Kanister rechnen mussten. Ist die Explosion demgegenüber insbesondere auf Löcher zurückzuführen, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, drängen sich hierzu weitere Abklärungen auf. So haben einige Lehrlinge ausgesagt, dass der Kanister bereits seit längerer Zeit ein Loch aufgewiesen habe. Demgegenüber erwähnte ein Schnupper-Lehrling, soweit er wisse, habe der Kanister kein Loch gehabt. Die Lehrmeister gaben an, nicht gewusst zu haben, dass der Kanister mindestens ein Loch hatte. Wann das Loch im Deckel und allenfalls ein weiteres Loch in der Seite des Kanisters gemacht wurden, wer davon Kenntnis hatte und welchen Einfluss dies auf den Erfolgseintritt hatte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht erstmals vom Bundesgericht beurteilt werden kann.  
 
2.7. Vorliegend verbleiben in verschiedener Hinsicht Unklarheiten, so dass jedenfalls kein Fall klarer Straflosigkeit vorliegt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Wie dargelegt, drängen sich weitere Abklärungen auf; auf die Rüge betreffend die vorinstanzliche Erwägung zur Rettung des Beschwerdeführers ist daher nicht mehr einzugehen. Obwohl das Verfahren bisher gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde, kommen angesichts der konkreten Umstände hauptsächlich D.________ und E.________ als beschuldigte Personen in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, gegen wen sie die Strafuntersuchung (weiter) führt.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der obergerichtliche Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, D.________ und E.________ als weitere Verfahrensbeteiligte weder Verfahrenskosten oder Entschädigungspflichten aufzuerlegen noch ihnen eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres