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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_211/2019  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kontokorrentvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019 
(HG.2017.249-HGK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 11. April 2017 reichte die Beschwerdegegnerin Klage gegen die Beschwerdeführerin am Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr EUR 150'928.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. November 2016 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 2. April 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin EUR 150'928.75 nebst Zins von 5 % seit dem 18. November 2016 zu bezahlen. 
Gegen das Urteil des Handelsgerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem "Themenkomplex X", dem Formular A, dem "Themenkomplex Y" und dem "Themenkomplex Z" das von ihr anerbotene Schreiben nicht abgenommen und beantragte Zeugen nicht einvernommen. Die Vorinstanz habe sie dadurch in "ihren Rechten verletzt und beschnitten" sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren "grob verletzt". 
Die Beschwerdeführerin erfüllt diesbezüglich die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht. Aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass sie die entsprechenden Beweisanträge gestellt hätte und die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht offensichtlich nicht hinreichend auf, dass sie die Beweisanträge prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (Erwägung 2.2). 
 
4.  
Im Übrigen schildert die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Mai 2019 in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, wonach es durch unautorisierte Belastungen und Transaktionen zu einem Schaden gekommen sei. Sie genügt aber auch damit den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht, denn sie geht nicht hinreichend konkret auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger